Staatsanwaltschaft München II

Staatsanwaltschaft München II

67 Js 15717/​19

Im gegenständlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München II gegen Rita Frank wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Sicherung möglicher Ansprüche gesichert.

Den vorläufigen strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Geldwäsche (Finanzagent)

Ihnen könnte daher ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden sein, was zu Unrecht aus der Tat erlangt wurde.

Gemäß § 111l Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung (StPO) wird Ihnen hiermit die Sicherung von Vermögenswerten aufgrund Arrestvollziehung gegen die o. g. Person (Arrestschuldner) bekannt gemacht.

Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, nach Erhalt dieses Schreibens möglichst zeitnah zu erklären, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes geltend machen wollen bzw. ob Sie Ihre Ansprüche bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Die Anmeldung kann formlos erfolgen und ist kostenfrei.
Bitte fügen Sie – soweit möglich – Ihrer Anmeldung Unterlagen bei (z. B. Vertragsunterlagen, Kontoauszüge, Schriftverkehr, Lichtbilder, Versicherungsunterlagen, Rechnungen usw.), die geeignet sind, Ihren Anspruch glaubhaft zu machen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Im Falle einer zukünftigen rechtskräftigen Entscheidung, in der auf eine Einziehung von Wertersatz erkannt wird, ist dann im Rahmen eines Verteilungsverfahrens über Ihren geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.
In diesem Verteilungsverfahren kann eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft nur dann erfolgen, wenn alle anmeldenden Anspruchsinhaber vollständig entschädigt werden können.

Dazu werden nach Rechtskraft die Anspruchsinhaber nochmals nach § 459i StPO über die Möglichkeit zur Anmeldung ihrer Ansprüche gegen o. g. Person und über das Verfahren zur Auskehrung gesicherter und beigetriebener Vermögenswerte informiert.
Machen Sie Ihre Ansprüche dann nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Da eine Entschädigung vor der rechtskräftigen Entscheidung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

 

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