Staatsanwaltschaft München I

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über
die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

403 Js 167433/14 VMA

Unter dem Az.: 403 Js 167433/14 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 11.12.2018 der Einziehungsbetroffene Karel Adamec zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte versandte im Zusammenwirken mit weiteren nicht näher bekannten Personen in einer nicht abschließend bekannten Anzahl von Fällen, jedoch mindestens in 128 Einzelfällen, gefälschte Zahlungsaufforderungen im Namen des ARD und ZDF Deutschlandradio Beitragsservices, der für die Einziehung der in der Bundesrepublik Deutschland abzuführenden Rundfunkgebühren zuständig ist. Die Schreiben wurden im Briefzentrum Köln aufgegeben und an verschiedene Empfänger, überwiegend im Raum München, verschickt. Ihre Aufmachung sollte bei den Empfängern die Vorstellung hervorrufen, es handele sich um eine offizielle Rechnung des ARD und/oder ZDF Deutschlandradio Beitragsservices. Dadurch sollten die Empfänger zu einer Zahlung in Höhe von jeweils 53,94 € veranlasst werden. In mindestens 98 Fällen bezahlten die jeweiligen Empfänger auch den entsprechenden Betrag. Der Beschuldigte soll dabei in der Absicht gehandelt haben, sich durch eine fortgesetzte Tatbegehung eine Einnahmequelle von nicht nur unerheblichem Umfang und nicht nur unerheblicher Dauer zu verschaffen.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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