Startseite Allgemeines Staatsanwaltschaft München I
Allgemeines

Staatsanwaltschaft München I

Teilen

Staatsanwaltschaft München I

323 Js 112293/17

Unter dem AZ: 323 Js 112293/17 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 26.06.2018 der Einziehungsbetroffene Victor Bath zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Auf das Konto des Einziehungsbetroffenen wurden am 21.06.2016 500,00 € (von einem Konto bei der Volksbank Ulm-Biberach eG) und am 06.01.2017 12.000 € (von einem Konto bei der Axa Bank Belgium) gutgeschrieben, zu deren Überweisung die Geschädigten durch unbekannte Täter unter Vorspiegelung falscher Tatsachen veranlasst worden waren.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Analyse: Trumps düstere Weihnachtsansprache – ein riskanter politischer Schachzug

In einem Moment, der traditionell Hoffnung, Zusammenhalt und Zuversicht vermittelt, entschied sich...

Allgemeines

Trump unterzeichnet Anordnung zur Herabstufung von Marihuana – ein symbolischer Schritt mit realen Folgen

US-Präsident Donald Trump hat am 18. Dezember 2025 eine Executive Order unterzeichnet,...

Allgemeines

UAE auf dem Weg zur Krypto-Metropole: Vision, Chancen und Risiken

Mit fast drei Millionen Krypto-Nutzern – rund einem Drittel der Bevölkerung –...

Allgemeines

Weitere Fotos aus Epsteins Anwesen veröffentlicht – Druck auf US-Justiz wächst

Kurz vor Ablauf einer gesetzlichen Frist zur Veröffentlichung von Ermittlungsunterlagen haben demokratische...