Staatsanwaltschaft München I

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten
über die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)

272 VRs 110495/​22

Unter dem AZ: 272 VRs 110495/​22 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 04.04.2022 gegen den Einziehungsbetroffenen Eduard Kohout die Einziehung folgender Gegenstände: Fahrzeugschlüssel für Mercedes Benz mit der Nr: 240224, rechtskräftig angeordnet.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Herausgabeansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt fand der Einziehungsbetroffene im Stadtgebiet München einen Fahrzeugschlüssel für einen Mercedes Benz mit der Nr. 240224.

Die Einziehung hat zum Ziel, den Einziehungsgegenstand an den Eigentümer zurückzugeben.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurückerhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich die Eigentümerstellung und der Herausgabeanspruch ergeben (§ 459j Abs. 5 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

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