Staatsanwaltschaft München I

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über
die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)

248 Js 141333/​21

Unter dem AZ: 840 Cs 248 Js 141333/​21 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 02.06.2021 gegen den Einziehungsbetroffenen Leo Manunza die Einziehung folgender Gegenstände rechtskräftig angeordnet:

Fahrrad, Mountainbike „Giant Stance 1“, Rahmen-Nr. G2FA17335

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Herausgabeansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

An einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 11.03.2021 entwendete der Verurteilte das oben bezeichnete Fahrrad eines unbekannten Geschädigten im Großraum München, um es ohne Berechtigung für sich zu behalten.

Alternativ kaufte der Verurteilte an einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 11.03.2021 das oben bezeichnete Fahrrad eines unbekannten Geschädigten im Wert von 1.800,00 € von einer nicht näher bekannten Person zum Preis von nur 250,00 € an, um sich ungerechtfertigt zu bereichern. Aufgrund des Kaufpreises muss das Fahrrad zuvor ersichtlich seinem Eigentümer entwendet worden sein.

Wenn Sie den Gegenstand zurückhaben möchten, melden Sie sich bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o. g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurückerhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich die Eigentümerstellung und der Herausgabeanspruch ergeben (§ 459j Abs. 5 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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