Staatsanwaltschaft Leipzig

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Bobby Fiebig
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

R015 VRs 704 Js 39570/​16

Mit Urteil des Landgerichts Leipzig, Az.: 704 Js 39570/​16, vom 21.02.2019 wurde u.a. die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 2.019,00 EUR rechtskräftig angeordnet.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

„Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 28.02.2016 11:00 Uhr und dem 03.03.2016 19:00 Uhr entwendete der Verurteilte durch gewaltsames Aufhebeln der Kellertür sowie der Tür zur Kellerbox des Zeugen Schmidt im Mehrfamilienhaus Möbiusplatz 2 in 04317 Leipzig diverse Werkzeuge im Gesamtwert von etwa 420,00 EUR aus der Kellerbox des Zeugen Schmidt.“

Die entwendeten Gegenstände gehörten dem zwischenzeitlich verstorbenen Alfred Eberhard Roland Schmidt.

Die Erben des Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

gez. Staritz, Rechtspflegerin

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