Staatsanwaltschaft Leipzig

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Kevin Simon Kostka

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

106 Js 10905/​17

Mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig, Az.: 106 Js 10905/​17, vom 22.06.2018 wurde der Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig, Az.: 817 Js 81291/​16, vom 18.12.2017 einbezogen und die darin ausgesprochene Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 249,00 € aufrechterhalten. Der Betrag wurde vollständig von dem Verurteilten bezahlt.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

„Der Verurteilte nahm als Paketfahrer und Zusteller der Firma TransPäck Transport und Verpackungs-Service am 14.09.2016 das von der Firma Technolit GmbH Spezialschweißtechnik über die DPD GeoPost (Deutschland) GmbH an Holger Tiepner in Leipzig versandte Paket Nr. 0136.5002299494, das er letzterem zustellen sollte, an sich und öffnete es und entnahm den Inhalt, eine mobile Energiestation MES 18000 im Wert von 249,00 Euro, die er auf Dauer für sich behalten wollte. Um vorzutäuschen, dass er das Paket pflichtgemäß an Holger Tiepner zugestellt habe, unterschrieb er mit dessen Namen auf dem Handscanner.“

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

gez. Staritz, Rechtspflegerin

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