Staatsanwaltschaft Ingolstadt

Staatsanwaltschaft Ingolstadt

Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ingolstadt gegen Brown, Samuel Atta wegen Geldwäsche

34 Js 3200/​21

In einem bei der Staatsanwaltschaft Ingolstadt anhängigen Ermittlungsverfahren gegen Samuel Atta Brown wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung sichergestellt.

Hiermit erfolgt gemäß § 98 Abs.2 S.5 StPO analog die Belehrung, dass mit Vollziehung des Vermögensarrestes ein relatives Veräußerungsverbot (§ 111h Abs. 1 S.1 i.V.m 136 BGB) eingetreten ist, welches zum relativen Verfügungsverbot, §135 BGB, führte.

Dem Betroffenen wird daher geboten, sich jeder Verfügung über die sichergestellten Vermögenswerte zu enthalten.

Die richterliche Anordnung des Vermögensarrestes (§ 111j Abs. 2 S.3 StPO) ist mit Beschwerde anfechtbar, §§ 304 Abs. 1, 305 S.2 StPO.

Gegen alle Maßnahmen im Rahmen der Arrestvollziehung kann – auch, soweit der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 RpflG tätig geworden ist – eine Entscheidung des Gerichts (§162 StPO) hierüber beantragt werden (§111k Abs. 3 StPO, § 31 Abs. 6 S.1 RPflG).

Die Einwendungen und Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind formlos möglich und an keine Frist gebunden.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Beschluss

Nach §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 Satz 1 StPO wird gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung zur Sicherung des Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz für den

Freistaat Bayern,
vertreten durch die Staatsanwaltschaft Ingolstadt

– Gläubiger –

der Vermögensarrest in Höhe von 2.021,90 € EUR in das Vermögen d. Beschuldigten

Samuel Atta Brown,

– Schuldner –

angeordnet.

Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in gleicher Höhe wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und d. Schuldner berechtigt, die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes zu verlangen (§§ 111e Abs. 4, 111g Abs. 1 StPO).

Nach § 111j Abs. 2 i.V.m. § 111e StPO wird die Anordnung des Vermögensarrests durch die Staatsanwaltschaft Ingolstadt vom 24.02.2021 bestätigt.

Gründe

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht folgender Verdacht:

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 02.12.2020 stellte der Beschuldigte bislang unbekannten Tätern sein Konto zur Abwicklung betrügerisch erlangter Zahlungen zur Verfügung.

Dies ist strafbar als Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 StGB.

Es sind Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB vorliegen.

Folgende Taterträge hat der Schuldner mindestens erlangt:
2.021,90 €

Nach §§ 73c, 73d StGB beträgt der Wert des Erlangten mindestens 2.021,90 EUR.

Der Schuldner (Beschuldigte) hat die oben genannten Taterträge in Höhe von 600,00 € durch die Tat oder für die Tat erlangt (§ 73 Abs. 1 StGB).

Im Übrigen sind die Taterträge durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden (§ 73a Abs. 1 StGB).

Soweit aus der Tat Ansprüche des Verletzten auf Rückgewähr oder Wertersatz erwachsen sind, sind diese nicht bzw. nicht im Umfang der o.g. Anordnung erloschen.

Die Einziehung der genannten Taterträge ist wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich (§ 73c Satz 1 StGB).

Der Vermögensarrest ist erforderlich, da sonst zu befürchten ist, dass die spätere Vollstreckung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dies gilt nicht zuletzt, da der Beschuldigte unbekannten Aufenthalts ist.

 

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