Staatsanwaltschaft Hildesheim

Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 459 i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

15 Js 30328/17 VRs – 26.03.2020

Die Staatsanwaltschaft Hildesheim vollstreckt unter dem Aktenzeichen 15 Js 30328/17 folgende Entscheidungen gegen M. Windolf:

1.

Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Lehrte wegen des Erschleichens von Leistungen in mehreren Fällen, des Diebstahls in mehreren Fällen und gemeinschaftlichen Betruges (Az. 4 Ds 15 Js 30328/17). Diese ist rechtskräftig seit dem 12.06.2019.

2.

Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Lehrte wegen Betruges (ursprüngliches Az. 4 Ds 14 Js 16714/17). Diese ist rechtskräftig seit dem 20.12.2018.

Den vorstehenden Anordnungen liegen folgende Sachverhalte zugrunde:

Zu vorstehender Ziffer 1:

In der Nacht vom 10.04. auf den 11.04.2017 begab sich der Verurteilte zu dem in der Peiner Straße 17 in 31319 Sehnde gelegenen Vodafone-Shop. Vor Ort bohrte er das zur Eingangstür gehörende Profilzylinderschloss auf und begab sich in das Innere des Ladengeschäfts. Dort nahm er entsprechend seines Tatplans 5 Mobiltelefone der Firma Samsung (A3, A5, S7 Edge, zweimal S7), ein Tablet-PC Tab S2 sowie zwei Armbanduhren (Gear Fit2 und Gear S3 Frontier) im Gesamtwert von 3.055,00 € an sich, um die Geräte für sich behalten und verwenden zu können. Im Rahmen einer Durchsuchung konnte der Tablet-PC, der noch über einen Restwert von geschätzten 100,00 € verfügte, bei dem Verurteilten aufgefunden werden.

Der Verurteilte hat durch die ihm zur Last gelegte Tat zu Ziffer 2Gegenstände (die vorbezeichneten Elektrogeräte abzüglich des Restwertes des sichergestellten Tablet-PCs) im Wert von 2.955,00 € erlangt.

Zu vorstehender Ziffer 2:

Die gesondert Verurteilte S. bestellte, üblicherweise unter Nutzung einer von ihr erstellten E-Mail-Adresse, auf den Namen ihrer kurzzeitigen Mitbewohnerin, der Zeugen Gall, betrügerisch Waren bei verschiedenen Versandhäusern und Onlineshops. Die Waren wurden an die Anschrift der gemeinsamen Anschrift der Beschuldigten und der Mitbewohnerin Gall geliefert und dort von einem der Beschuldigten oder dritten Personen in Empfang genommen, die die Sendungen an die Beklagten weitergaben. Überwiegend wurden Bekleidungsstücke (Damenbekleidung) für die Verurteilte S. bestellt; teilweise wurden auch Gegenstände für den Verurteilten Windolf bestellt, wobei davon ausgegangen wird, dass der Verurteilte Windolf diese Bestellungen bei der Verurteilten S. „in Auftrag“ gab, woraufhin die Verurteilte S. die betreffenden Bestellungen aufgab. Die Verurteilten handelten jeweils in der Absicht, sich durch die Bestellungen eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen.

Im Einzelnen hat sich der Verurteilte Windolf aus folgenden Taten finanziell bereichert:

8.

Enthalten in Fallakte: 7

Bestelldatum: 01.03.17

Gelieferte Waren: Druckluft-Graviergerät MARKAL

Wert der Waren: 167,65 Euro

Auslieferungszeit: 02.03.17

Entgegennahme Paket durch den Verurteilten Windolf

Geschädigt: Zoro Tools Europe GmbH

Die Verurteilte S. ist Täterin. Der Verurteilte Windolf ist ebenfalls Täter, weil die Ware Handwerkerbedarf ist und der Verurteilte Windolf als Handwerker (insbesondere Metallverarbeitung) bekannt ist.

Aus der Tat erlangte der Verurteilte Windolf Waren im Wert von 167,65 Euro.

14.

Enthalten in Fallakte: 2

Bestelldatum: 14.03.17

Gelieferte Waren: Sneakers VANS, Gr. 40, hellila/weiss (Damen-Schuhe), Freizeitschuh CONVERSE, Gr. 46, schwarz/weiss (Herren-Schuhe)

Wert der Waren: 174,94 Euro

Auslieferungszeit: 17.03.17

Entgegennahme Paket durch den Verurteilten Windolf.

Geschädigt: About You GmbH

Die Verurteilte S. und der Verurteilte Windolf sind Täter (da Damen- und Herrensachen bestellt).

Aus der Tat erlangte die Verurteilte S. Waren im Wert von 84,95 Euro, der Verurteilte Windolf im Wert von 89,99 Euro.

15.

Enthalten in Fallakte: 2

Bestelldatum: 14.03.17

Gelieferte Waren: G-Star Raw Jeans, hellblau (Herren-Jeans)

Wert der Waren: 119,00 Euro

Auslieferungszeit: 17.03.17

Entgegennahme Paket durch den Verurteilten Windolf.

Geschädigt: About You GmbH

Die Verurteilte S. ist Täterin (weil sie alle Bestellungen durchführte bzw. Nutzerin der verwendeten E-Mail-Adresse war). Der Verurteilte Windolf ist Täter, weil eine Herren-Jeans bestellt wurde. Der Verurteilten Windolf dürfte die Bestellung der Jeans bei der Verurteilten S. in Auftrag gegeben haben.

Aus der Tat erlangte der Verurteilte Windolf Waren im Wert von 119,00 Euro.

17.

Enthalten in Fallakte: 2

Bestelldatum: 14.03.17

Gelieferte Waren: Jeans G-STAR RAW, dunkelblau (Herren-Jeans), Jeans G-STAR RAW, blue-denim (Herren-Jeans), Skinny Fit Jeans Coral, schwarz, Sneakers VANS, helllila/weiss, Skinny Fit Jeans, blue denim

Wert der Waren: 492,89 Euro

Auslieferungszeit: 17.03.17

Entgegennahme Paket durch den Verurteilten Windolf.

Geschädigt: About You GmbH

Die Verurteilte S. ist Täterin (da auch Damen-Bekleidung bzw. Damen-Schuhe bestellt; außerdem führte sie alle Internet-Bestellungen durch). Der Verurteilte Windolf ist Täter (weil sich zwei Herren-Jeans unter dem Bestellgut).

Aus der Tat erlangte die Verurteilte S. Waren im Wert von 214,89 Euro. Aus der Tat erlangte der Verurteilte Windolf Waren im Wert von 278,00 Euro.

19.

Enthalten in Fallakte: 2

Bestelldatum: 14.03.17

Gelieferte Waren: Jeans G-STAR, dunkelblau (Herrenjeans), Skinny Fit Jeans, blue denim (Damenjeans)

Wert der Waren: 218,95 Euro

Auslieferungszeit: 17.03.17

Entgegennahme Paket durch: WINDOLF

Geschädigt: About You GmbH

Die Verurteilte S. ist Täterin (da auch Damen-Bekleidung bestellt); der Verurteilte Windolf ist Täter (da auch Herren-Bekleidung bestellt).

Aus der Tat erlangte die Verurteilte S. Waren im Wert von 79,95 Euro und der Verurteilte Windolf im Wert von 139,00 Euro.

21.

Enthalten in Fallakte: 2

Bestelldatum: 14.03.17

Bestellzeit: 21.18 Uhr

Gelieferte Waren: Skinny Jeans, beige, Freizeitschuhe CONVERSE, dunkelbraun (Männerschuhe)

Wert der Waren: 208,99 Euro

Auslieferungszeit: 17.03.17

Entgegennahme Paket durch den Verurteilten Windolf.

Geschädigt: About You GmbH

Die Verurteilte S. ist Täterin (da auch Damen-Bekleidung bestellt); der Verurteilte Windolf ist Täter (da auch Herren-Schuhe bestellt).

Aus der Tat erlangte die Verurteilte S. Waren im Wert von 119,00 Euro. Aus der Tat erlangte der Verurteilte Windolf Waren im Wert von 89,99 Euro.

24.

Enthalten in Fallakte: 10

Bestelldatum: 14.03.17

Gelieferte Waren: T-Shirt, rosa, High Top Sneaker, rosa, Sandale, schwarz, High Top Sneaker, dunkelbraun (Herren-Schuhe), Schnürboot, schwarz (Herren-Schuhe)

Wert der Waren: 188,75 Euro

Auslieferungszeit: 17.03.17

Geschädigt: Reno Schuh GmbH

Die Verurteilte S. ist Täterin (da auch Damen-Bekleidung bzw. Damen-Schuhe bestellt);der Verurteilte Windolf ist Täter (da auch Herren-Schuhe bestellt).

Aus der Tat erlangte die Verurteilte S. Waren im Wert von 98,85 Euro. Aus der Tat erlangte der Verurteilte Windolf Waren im Wert von 89,90 Euro.

30.

Enthalten in Fallakte: 12

Bestelldatum: 15.03.17

Gelieferte Waren: Mitternachtsanzug Sakko, dunkelblau

Wert der Waren: 174,95 Euro

Auslieferungszeit: 17.03.17

Geschädigt: Mey & Edlich GmbH

Die Verurteilte S. ist Täterin (weil sie alle anderen Bestellungen auch tätigte); der Verurteilten Windolf ist Täter (weil ein Herren-Sakko bestellt wurde).

Aus der Tat erlangte der Verurteilte Windolf Waren im Wert von 174,95 Euro.

31.

Enthalten in Fallakte: 13

Bestelldatum: 16.03.17

Gelieferte Waren: Laufschuhe NIKE (Herren-Schuhe)

Wert der Waren: 44,96 Euro

Auslieferungszeit: 18.03.17

Geschädigt: Bettina Poulet – Runmarkt.de

Die Verurteilte S. ist Täterin (weil sie alle anderen Bestellungen auch tätigte). Der Verurteilte Windolf ist Täter (weil Herren-Schuhe bestellt wurden).

Aus der Tat erlangte der Verurteilten Windolf Waren im Wert von 44,96 Euro.

 

Das Gericht hat die Einziehungsanordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund dieser Entscheidungen ist den Verletzten der vorstehend benannten Straftaten ein Anspruch auf Auskehrung eines Geldbetrages entstanden, der nunmehr geltend gemacht werden kann.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459 h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459 k Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459 k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459 k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459 k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111 i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459 h Abs. 2 i.V.m. § 111 i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111 i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459 m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459 m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Salgmann
Rechtspfleger

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