Staatsanwaltschaft Hildesheim

Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 459 i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

14 Js 34515/17 VRs – 16.08.2019

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Peine wegen Betruges (Az. 25 Ds 14 Js 34515/17) gegen P.H.K. Schäfer. Diese ist rechtskräftig seit dem 15.03.2019. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Dieser Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeschuldigte kaufte wie ein zahlungswilliger und -fähiger Kunde und erhielt Waren im Gesamtwert von 873,67 Euro, obwohl er von vornherein beabsichtigte, den fälligen Kaufpreis nicht vereinbarungsgemäß zu zahlen, was der Angeschuldigte zum Schaden des Verkäufers tatsächlich auch nicht machte.

Um seine Person als Besteller zu verschleiern nutzte der Angeschuldigte bei den Bestellvorgängen jeweils die persönlichen Daten des Zeugen F. neben der Lieferanschrift seiner Mutter in Goslar oder seiner Lebensgefährtin in Peine.

Im Einzelnen tätigte der Angeschuldigte folgende Bestellvorgänge:

1.

Im Dezember 2015 einen LED-TV bei der Firma Otto zum Preis von 489,99 € zu der Adresse Goslar, wobei dieser als Retoure zurückging und kein Schaden entstand.

2.

Im Dezember 2015 ein Heimkinosystem bei der Firma Otto zum Preis von 179,99 € zu der Adresse Peine

3.

Im Januar 2016 Bekleidung des FC Bayern München bei der Firma Otto zum Preis von 37,95 € zu der Adresse Peine

4.

Im Januar 2016 ein Armband bei der Firma Otto zum Preis von 69,00 € zu der Adresse Goslar, wobei dieses als Retoure zurückging und kein Schaden entstand

5.

Im Januar 2016 ein Armband bei der Firma Otto zum Preis von 89,00 € zu der Adresse Peine

6.

Im Januar 2016 Kopfhörer bei der Firma Otto zum Preis von 19,00 € zu der Adresse Peine

7.

Im Januar 2016 Fanbekleidung des Vereins Real Madrid bei der Firma Otto zum Preis von 145,66 € zu der Adresse Peine

8.

Im Januar 2016 ein Armband bei der Firma Otto zum Preis von 74,32 € zu der Adresse Peine

9.

Bekleidung des FC Bayern München bei der Firma rate pay zum Preis von 112,00 €, wobei diese als Retoure zurückging und kein Schaden entstand

10.

Weitere Bekleidung des FC Bayern München bei der Firma rate pay zum Preis von 94,95 €

11.

Bekleidung des FC Chelsea bei der Firma rate pay zum Preis von 15,05 €

12.

Am 14.01.2016 Waren bei der Firma fan&more zum Preis von 117,85 € zu der Adresse Goslar

13.

Am 14.01.2016 Waren bei der Firma fan&more zum Preis von 99,90 € zu der Adresse Goslar

14.

Am 11.02.2016 Waren bei der Firma fan&more zum Preis von 20,90 € zu der Adresse Goslar, wobei diese als Retoure zurückgingen und kein Schaden entstand.

Auf Grund dieser Entscheidung ist den Geschädigten, insb. der Fan & More by Casalino e.K. bzw. den Rechtsnachfolgern der Geschädigten aus den vorstehenden Straftaten ein Anspruch entstanden, den diese nun geltend machen können.

Die folgenden Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf sind zu beachten:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459 h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459 k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459 k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459 k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459 k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111 i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459 h Abs. 2 i.V.m. § 111 i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111 i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459 m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459 m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Radzuweit, Rechtspflegerin

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