Staatsanwaltschaft Hildesheim

Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

16 Js 12617/17 VRs

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Peine wegen Betruges in 16 Fällen (Az. 25 Ds 16 Js 12617/17) gegen Giesela Adelgunde Steinbach. Diese ist rechtskräftig seit dem 23.11.2018. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Wie eine zahlungswillige und –fähige Kundin bestellten die Angeschuldigte in der Zeit vom 31.01.2016 bis zum 05.01.2017 in 16 Fällen bei diversen Unternehmen Waren. Dabei war sie tatsächlich von vornherein weder willens, noch in der Lage, die Waren zu bezahlen. Um die Waren gleichwohl zu erhalten, verwendete die Angeschuldigte bei den Bestelllungen verschiedene jeweils falsche Personalien. Insgesamt bestellte die Angeschuldigte Waren im Gesamtwert von 6.587,14 €, die ihr auch geliefert wurden. Dabei quittierte die Angeschuldigte den Erhalt der Ware jeweils mit dem bei der Bestellung verwendeten Namen. Die Angeschuldigte hat durch die Bestellungen in erheblichem Umfang Aufwendungen zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erspart. Die Angeschuldigte zahlte lediglich einmalig 170 € auf die Forderungen der Fa. Otto.

Im Einzelnen kam es zu folgenden Bestellungen:

1.

am 31.01.2016 bei Bauer Möbel für 1.589,96 €

2.

am 24.04.2016 bei Bauer Möbel für 729,97 €

3.

am 24.04.201b bei I‘m Walking Versand Schuhe für 159,98 €

4.

am 20.10.2016 bei Christ Schmuck für 178 €

5.

am 15.11.2016 bei miaVilla einen Couchtisch für 279 €

6.

am 17.11.2016 bei bonprix Weihnachtsdekoration für 434,91 €

7.

am 18.11.2016 bei myToys Spielzeug für 158,92 €

8.

am 21.11.2016 bei Bader Einrichtungsgegenstände und Dekorationsartikel für 563,99 €. Unter den bestellten Waren befanden sich unter anderem 5 Fußmatten für Treppenstufen mit einem Bestellwert von 29,95 € pro 2er-Set, die später im Rahmen einer Durchsuchung am 14.07.2017 bei der Angeklagten beschlagnahmt wurden.

9.

am 21.11.2016 bei miaVilla zwei Sessel für 398 €,

10.

am 21.11.2016 bei bonprix eine Kaminkonsole für 129,99 €

11.

am 27.11.2016 bei Lesara ein Hoverboard für 249,99 €

12.

am 29.11.2016 bei Otto einen Tannenbaum für 499 €

13.

am 30.11.2016 bei Fashin ID eine Jacke für 179,95 €

14.

am 02.12.2016 bei Otto ein Samsung Galaxy S7 für 678 €

15.

am 10.12.2016 bei QVC eine Umhängetasche für 158,50 €

16.

am 05.01.2017 bei Bader Elektronik einen Bodenstaubsauger Cleanmaxx und eine Bügelstation Cleanmaxx im Gesamtwert von 189,98 €, die später im Rahmen einer Durchsuchung am 14.07.2017 bei der Angeklagten beschlagnahmt wurden.

Auf Grund dieser Entscheidung ist den Verletzten ein jeweils Anspruch auf Auskehr des Wertes des aus der Tat Erlangten, bzw. auf Rückgabe der eingezogenen Sachen (Fußmatten, Bodenstaubsauger und Bügelstation Cleanmaxx) entstanden, den diese nun geltend machen können.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Bezüglich der Auskehr des Wertes von Taterträgen:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Bezüglich der Rückübertragung eingezogener Sachen:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Salgmann, Rechtspfleger

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