Staatsanwaltschaft Göttingen

Staatsanwaltschaft Göttingen

Benachrichtigung gem. § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
Öffentliche Mitteilung

54 Js 38208/16 VRs – 31.05.2018

Vollstreckungsverfahren gegen Daniel Schultz
– Alias: Jakob Avani
– Alias: Julian Bregenz
– Alias: Michael Calin
– Alias: Christoff Maria Ellmann
– Alias: Bela Kalais
– Alias: Michele Kelani
– Alias: Christian Kelstasi
– Alias: Leon Thomas Stelart
– Alias: Moritz Anton Streekin
– Alias: Paul Strenat

Die Staatsanwaltschaft Göttingen vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Göttingen wegen mehrfachen Betruges und Urkundenfälschung (Az. 54 Js 38208/16) gegen Daniel Schultz. Diese ist rechtskräftig seit dem 19.10.2017. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus den Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Der Einziehungsentscheidung lag u.a. folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte eröffnete mit gefälschten Ausweisdokumenten bei verschiedenen Banken die nachfolgend aufgeführten Girokonten, um anonym Zahlungen aus seinen Betrugsstraftaten entgegen zu nehmen und über diese Eingänge verfügen zu können:

Wüstenrot Bank AG auf den Namen Julian Bregenz, Konto-Nr. DE37 6042 0000 9621 5396 60, Zeitraum der Zahlungseingänge aus den Betrugsstraftaten: zwischen dem 08.11.2016 und 10.11.2016

Sparkasse Göttingen auf den Namen Julian Bregenz, Konto-Nr. DE58 2605 0001 0156 3873 83, Zeitraum der Zahlungseingänge aus den Betrugsstraftaten: zwischen dem 14.11.2016 und 17.11.2016

Deutsche Bank PGK AG auf den Namen Moritz Anton Streekin, Konto-Nr. DE74 2607 0024 0042 4937 00, Zeitraum der Zahlungseingänge aus den Betrugsstraftaten: zwischen dem 03.02.2017 und 17.02.2017

Württemberger Versicherung auf den Namen Leon Thomas Stelart, Konto-Nr. DE67 6042 0000 9621 8858 95, Zeitraum der Zahlungseingänge aus den Betrugsstraftaten: am 31.03.2017

Den Verletzten aus den Betrugsstraftaten des Verurteilten ist ein Anspruch entstanden, den diese nun geltend machen können.

Folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf sind zu beachten:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Sofern bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet wurden, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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