Staatsanwaltschaft Essen: Ermittlungsverfahren gegen Elvis Dondras, Daniel Jerzy Lewandowski, Christian Avinash Wah, Ive Jason Den-ning, Magdalene Duran, wegen banden-und gewerbsmäßigen Betruges

In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Essen, Aktenzeichen 302 Js 116/13, gegen Elvis Dondras, geb. am 10.03.1974 in Kakanj, z.Zt. JVA Dortmund, Daniel Jerzy Lewandowski, geb. am 04.06.1983 in Hamm, z.Zt. JVA Duisburg-Hamborn, Christian Avinash Wahi, geb. am 31.10.1981 in Hamm, Ive Jason Den-ning, geb. am. 19.10.1973 in Düsseldorf, Magdalene Duran, geb. am. 16.03.1982 in Schmiedeberg (zu den weiteren Personendaten der vorgenannten Beschuldigten erteilt die Staatsanwaltschaft Essen auf Nachfrage Auskunft), u.a. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges wurden diverse Vermögenswerte der vorgenannten Beschuldigten, der Drittbetroffenen Liliana Pucilowski, geb. am 01.05.1951 in Flatow, sowie der Firmen HGV UG (haftungsbeschränkt), Bergiusstr. 30, 47119 Duisburg, und GZR UG (haftungsbeschränkt), Josefstr. 13, 45879 Gelsenkirchen, zur Sicherung der Ansprüche von Verletzten gem. § 111b StPO durch Vollziehung dinglicher Arreste vorläufig gesichert. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist u.a. der betrügerische Versand sogenannter „Offertenschreiben“ durch die Firmen IGV Marketing UG (haftungsbeschränkt), Polsumer Str. 60, 45896 Gelsenkirchen, und HGV UG (haftungsbeschränkt), Bergiusstr. 30, 47119 Duisburg. Hierbei handelt es sich um rechnungsähnlich aufgemachte Schreiben, in denen den Empfängern vorgetäuscht wurde, dass im Zusammenhang mit einer Handelsregistereintragung eine bestimmte Zahlung zu erbringen sei (IGV Marketing UG: 558,35 €; HGV UG: 575,30 €). Eine Vielzahl von Empfängern überwies daraufhin die geforderten Beträge auf die von der IGV Marketing UG bzw. der HGV UG angegebenen Konten. Tatsächlich handelte es sich bei den „Offertenschreiben“ jedoch nicht um eine behördliche Rechnung für eine Eintragungsleistung, sondern lediglich um ein Angebot für die Eintragung in eine nutzlose private Datenbank.

Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111e Abs. 4 StPO sollen Tatverletzen die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern. Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend. Die Aufrechterhaltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Tatverletzten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das Gericht die Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird allen Tatverletzten empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden. Im Übrigen wird auf §§ 803, 804 der Zivilprozessordnung (ZPO) verwiesen.

 

Einzelheiten zu den gesicherten Vermögenswerten können bei der Staatsanwaltschaft Essen zu dem Aktenzeichen 302 Js 116/13 erfragt werden.

 

Die Veröffentlichung erfolgt gem. §§ 111e Abs. 3, 4 StPO.

 

 

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