Staatsanwaltschaft Bückeburg

Staatsanwaltschaft Bückeburg

Benachrichtigung gemäß § 459 i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

Öffentliche Mitteilung

NZS 407 Js 121/19 VRs

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Stadthagen wegen Betruges (Az. 11 Ds 407 Js 121/19 (6/19)) gegen P. D. Golunski. Diese ist rechtskräftig seit dem 28.05.2019. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Dieser Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Angeschuldigte bestellte in den nachfolgenden Fällen jeweils über das Internet Waren, wobei sie jeweils den Namen und die Anschrift ihrer damaligen Lebensgefährtin M. D., angab, ohne hierzu berechtigt zu sein, um die Firmen über die Person des Bestellers zu täuschen. Im Vertrauen auf die Angaben der Angeschuldigten sowie deren Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit versandten die Firmen jeweils die Waren an die in den Bestellungen angegebene Anschrift, wo die Angeschuldigte sie für sich vereinnahmte, ohne, wie von ihr beabsichtigt, die Rechnungen zu bezahlen.

Im Einzelnen:

1.

Bestellung vom 13.04.2018 bei myToys.de (Rechnung Nr. 558578489001, Kundennummer 1646238851) über 225,34 Euro,

2.

Bestellung vom 01.05.2018 bei MyToys.de (Rechnung Nr. 558895284001) über 146,83 Euro,

3.

Bestellung vom 14.05.2018 bei Millenium Hair GmbH & Co KG (Rechnungen Nr. 119812, 119813, 119815) über 1161,20 Euro,

4.

Bestellung vom 30.04.2018 bei Cocopanda.de (Rechnung Nr. 42519921) über 467,07 Euro,

5.

Bestellung vom 02.05.2018 bei Cocopanda.de (Rechnung Nr. 42519960, 42519962) über 754,88 Euro,

6.

Bestellung vom 05.05.2018 bei Cocopanda.de (Rechnung Nr. 42562559, 42562573, 42562594) über 720,08 Euro,

7.

Bestellung vom 06.05.2018 bei Cocopanda.de (Rechnung Nr. 42562576, 42562586) über 381,72 Euro,

8.

Bestellung vom 24.04.2018 bei lieblingsmensch24.de über 82,20 Euro,

9.

Bestellung vom 25.04.2018 bei Galeria Kaufhof.de (Rechnung Nr. 848111757) über 628,70 Euro, wovon eine Reststumme von 328,78 Euro nicht beglichen wurde,

10.

Bestellung bei Orsay GmbH (Rechnung vom 24.04.2018, Rechnung Nr. DE-2018-0000479286, Bestellnummer 240237713) über 224,86 Euro,

11.

Bestellung bei Orsay GmbH (Rechnung vom 30.04.2018, Rechnung Nr. DE-2018-0000496051, Bestellnummer 240305432) über 273,79 Euro,

12.

Bestellung bei Fressnapf.de vom 22.04.2018 (Bestellnummer 114378783) über 249,22 Euro,

13.

Bestellung bei Nelly.com (Bestellnummer 1102909512) am 29.04.2018, 19:54 Uhr, über 573,95 Euro,

14.

Bestellung bei Nelly.com (Bestellnummer 1102907717) am 29.04.2018, 18:41 Uhr, über 295,05 Euro,

15.

Bestellung bei Nelly.com (Bestellnummer 1102995991) am 03.05.2018, 10:52 Uhr, über 425,15 Euro,

16.

Bestellung bei Bonnier Media Deutschland vom 05.05.2018 (Rechnung Nr. 0144358543) über 19,99 Euro,

17.

Bestellung bei Peek& Cloppenburg, van Graaf.com (Rechnung Nr. 40829226), vom 11.05.2018, 09:29 Uhr, über 263,91 Euro,

18.

Bestellung bei Peek& Cloppenburg, van Graaf.com (Rechnung Nr. 40827848), vom 11.05.2018, 09:41 Uhr, über 183,92 Euro,

19.

Bestellung bei Böttcher AG vom 12.05.2018 (Rechnung Nr. R30012005767) über 102,55 Euro,

20.

Bestellung bei Böttcher AG vom 14.05.2018 (Rechnung Nr. R30012013646 und R30012013633) über 181,01 Euro,

21.

Bestellung bei Böttcher AG vom 22.05.2018 (Rechnung Nr. R30012088181) über 168,19 Euro.

Auf Grund dieser Entscheidung ist den Geschädigten aus den vorstehenden Straftaten ein Anspruch entstanden, den diese nun geltend machen können.

Die folgenden Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf sind zu beachten:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459 h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459 k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459 k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459 k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459 k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111 i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459 h Abs. 2 i.V.m. § 111 i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111 i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459 m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459 m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

Bock, Rechtspflegerin

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