Staatsanwaltschaft Berlin

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241 AR 170/​17 (247)

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 18.10.2021 ein Urteil ergangen (rechtskräftig seit 26.10.2021). Gegen Ralf Schäfer wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 54.368,00 Euro angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte stellte in dem Zeitraum vom 12.10.2016 bis 19.10.2018 für eine unbekannte Person seine Konten bei der Berliner Volksbank, Deutschen Postbank AG und Fidor Bank AG zur Verfügung, auf denen Zahlungen aus gewerbsmäßigen Betrugsdaten eingingen. Bei den Betrugsdaten hatten unbekannte Täter unter dem Namen „Alla“ u.a. Artikel und Konzertkarten im Internet zum Verkauf angeboten.

Hierbei handelt es sich im Einzelnen um folgende betrügerische Angebote:

„Konzertkarten von Frei. Wild, Vollbeat, Placebo, Xavier Naidoo, 21 Pilote, Red Hot Chili, Absolut Beginner, Kassierer, The Cure, Yello, Böhse Onkelz, sowie um einen Camper und die Vermittlung von Krediten nach zuvor geleistete Zahlungen von Gebühren“.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 241 AR 170/​17 (247) anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und § 459 k Abs. 5 StPO verwiesen.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber eine Quittung vor, da der/​die Einziehungsbetroffene dann einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung v. d. Staatsanwaltschaft Berlin verlangen. Diesbezüglich wird auf die Vorschriften der §§ 459 m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), 111i Abs. 2 S. 2 StPO, 459 m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Absehen v. d. Antragstellung) und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen.

In den Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels (§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen b. d. Staatsanwaltschaft Berlin.

Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung Ihres Anspruches.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Rechtsnachfolger/​in (Bsp. bei Erbschaft, Forderungsübertragung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.

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