Staatsanwaltschaft Berlin

Staatsanwaltschaft Berlin

Az.: 247 AR 598/​19 und 247 AR 80/​21

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 14.06.2019 ein Urteil ergangen, welches seit dem 17.06.2019 rechtskräftig ist. Gegen Ahmed Mustafa Abdulridha und Taleh Babayev wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 306.393,67 € (davon 151,227,80 € gesamtschuldnerisch) angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Beide Verurteilten haben sich des schweren Bandendiebstahls, vorwiegend in Geschäftsräumen des Berliner Stadtgebietes, schuldig gemacht.
Dabei gelangten sie mit weiteren Beteiligten mittels Gewalt und Werkzeugen in die Geschäftsgebäude und sodann in die Geschäfts- und Büroräume, um dort Gegenstände (u.a. Laptop’s, Tabelet’s, Notebooks mit Zubehör, Drucker, Uhren, E-Gitarren, Sportschuhe und Bekleidung, Espressomaschienen, Kopfhörer, Golfausrüstung, Handy’s, Kamera’s etc.) für eine gewinnbringende Veräußerung zu entwenden.

Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende Taten:

1. Zwischen 19.08.2017 um 14.00 Uhr + 20.08.2019 um 9.35 Uhr /​ Holzmarktstraße
2. Am 29.10.2017 zwischen 0.44 und 4.48 Uhr /​ Franklinstraße
3. Am 12.11.2017 zwischen 4.00 und 6.00 Uhr /​ Münzstraße
4. Am 13.11.2017 zwischen 1.30 und 4.00 Uhr /​ Münzstraße
5. Zwischen 24.11.2017 um 23.24 Uhr + 25.11.2017 um 3.34 Uhr /​ Zimmerstraße
6. Zwischen 08.12.2017 um 19.45 Uhr + 10.12.2017 um 11.45 Uhr /​ Monbijouplatz
7. Am 09.12.2017 zwischen 5.11 und 9.15 Uhr /​ Kurfürstenstraße
8. Zwischen 16.12.2017 um 14.00 Uhr + 17.12.2017 um 4.51 Uhr /​ Rosa-Luxemburg-Straße
9. Zwischen 16.12.2017 um 11.00 Uhr + 17.12.2017 um 14.30 Uhr /​ Münzstraße
10. Am 17.12.2017 zwischen 4.28 und 4.53 Uhr /​ Dircksenstraße
11. Zwischen 05.01.2018 um 21.00 Uhr + 06.01.2018 um 10.00 Uhr /​ Cuvrystraße
12. Zwischen 05.02.2018 und 06.02.2018 /​ Tempelhofer Ufer
13. Am 22.02.2018 gegen 3.09 Uhr /​ Neuen Schönhauser Straße.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 AR 598/​19 und 247 AR 80/​21 anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO. Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und § 459 k Abs. 5 StPO verwiesen.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber eine Quittung vor, da der/​die Einziehungsbetroffene dann einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 4591 Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen. Diesbezüglich wird auf die Vorschriften der §§ 459 m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), 111i Abs. 2 S. 2 StPO, 459 m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Absehen v. d. Antragstellung), und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen.
In den Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels (§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen b. d. Staatsanwaltschaft Berlin.
Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung Ihres Anspruches.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Rechtsnachfolger/​in (z. Bsp. bei Erbschaft, Forderungsübertragung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.

 

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