Staatsanwaltschaft Berlin

Staatsanwaltschaft Berlin

Az.: 247 AR 514/​19

Durch das Landgericht Berlin ist am 15.09.2020 ein Urteil ergangen, welches seit dem 17.12.2020 rechtskräftig ist.

Gegen Johannes Jasper Maria Frömrich wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.620,64 Euro angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Unter Verwendung der Namen Josef Skat, Marcel Kraus, Ruslan Pavichan sowie über den Fakeshop „Volksmusik-Events.de“, dort unter dem Namen Moritz Saube, bot der oben Genannte im Zeitraum vom 13.05.2018 bis zum 19.07.2019 Konzertkarten für die „Kaisermania“ 2019, die „Eminem Revival Tour“ sowie die „On the run II Tour“ von Jay-Z und Beyonce über das Internetauktionshaus eBay sowie über eBay-Kleinanzeigen in großer Zahl zum Kauf an.

Im Glauben, Originalkonzertkarten zu erhalten, zahlten die Käufer die Geldbeträge an die unter den oben genannten Namen eingerichteten Konten.

Tatsächlich verfügte der Verurteilte nicht über die Konzertkarten. Die Käufer erhielten gefälschte Tickets, die nicht zum Eintritt berechtigten.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 AR 514/​19 anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459 k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber bitte eine Quittung vor, da der/​die Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 4591 Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen,

– sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

– wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft Berlin im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459 m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

– wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft Berlin allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/​e Rechtsnachfolger/​in (bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

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