Staatsanwaltschaft Bayreuth

Staatsanwaltschaft Bayreuth

Benachrichtigung von Verletzten über
die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit
der Entschädigung (§ 459k StPO)

240 Js 11918/17

Unter dem Az.: 1 KLs 240 Js 11918/17 wurde mit Entscheidung des Landgerichts Bayreuth vom 12.11.2018 der Einziehungsbetroffene Alexander Kareis zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lagen folgende Sachverhalte zugrunde:

Serie von Autoaufbrüchen im Stadtgebiet Bayreuth im Zeitraum 05.03.2017 bis 14.12.2017 in der Beethovenstraße, der Hans-Meiser-Straße Ecke Rubensstraße, der Tiefgarage Brandenburger Straße, der Tiefgarage Behringstraße, der Cottenbacher Straße, der Wiesenstraße, der Tiefgarage Richard-Wagner-Straße und in der Straße 99 Gärten.

Entwendung von Gegenständen aus diversen Garagen, Firmen- bzw. Kellerräumen im Stadtgebiet Bayreuth im Zeitraum 31.08.2017 bis 27.12.2017 in der Weiherstraße, der Friedrich-von-Schiller-Straße, dem Hohenzollernring, der Bernecker Straße, der Richthofenhöhe und in der Karl-Marx-Straße.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Bayreuth, Wittelsbacherring 22, 95444 Bayreuth zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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