Staatsanwalt Hannover

Staatsanwalt Hannover

Benachrichtigung der Anspruchsinhaber über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die
Möglichkeit der Entschädigung (§ 111l StPO)

4031 Js 125207/​21

Die Staatsanwaltschaft Hannover führt unter dem Aktenzeichen 2643 Js 125207/​21 ein Ermittlungsverfahren gegen S. Fandrejewski.

D. Beschuldigten wird vorgeworfen:

In einer Vielzahl von Fällen auf den Internetplattformen Ebay, Ebay-Kleinanzeigen und Mobile.de wie ein leistungsfähiger und williger Vertragspartner Fahrzeuge zum Kauf angeboten zu haben, obwohl er niemals beabsichtigte die Fahrzeuge zu übergeben, bzw. gekaufte Fahrzeuge vollständig zu bezahlen.

Um d. Beschuldigten den Wert des durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangten wieder zu entziehen, wurde ein Vermögensarrest beim Amtsgericht Hannover erwirkt. In Vollziehung dieses Vermögensarrestes konnten Vermögenswerte in Höhe von (derzeit) rd. 6.6356,59 Euro gesichert werden.

Diejenigen, denen ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, bzw. ihre Rechtsnachfolger werden aufgefordert, mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie Ansprüche auf Ersatz des Wertes des Taterlangten geltend machen wollen.

Die Mitteilung ist formlos unter Angabe des Aktenzeichens zu richten an die Staatsanwaltschaft Hannover, Volgersweg 67, 30175 Hannover.

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufes wird auf Folgendes hingewiesen:

Zwangsvollstreckungen in die gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO).

Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.

Wird über das Vermögen d. Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Melden mehrere Personen, denen aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft an, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Sofern d. Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihm/​ihr zu Unrecht erlangten Erträge anordnet, gilt Folgendes:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Anspruchsinhaber erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Anspruchsinhaber unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Anspruchsinhaber unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem dieser ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Anspruchsinhabers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Reichen die gesicherten Vermögenswerte nach Rechtskraft des Urteils nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedrigen, prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des von der Einziehungsanordnung Betroffenen zu stellen ist. Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, werden die gesicherten Vermögenswerte an denjenigen Anspruchsinhaber ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit der Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung verstrichen sind.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Es wird daher gebeten, von telefonischen Rückfragen abzusehen und ggf. anwaltlichen Rat einzuholen.

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