Auch einfache Handyvideos, die aktuelle Ereignisse dokumentieren, können urheberrechtlich geschützt sein und ausschließlich lizenziert werden. Das entschied das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 16. Mai 2025 (Az. 2-06 O 299/24). In dem Verfahren ging es um die kommerzielle Nutzung einer Smartphoneaufnahme des Hochwassers in Baden-Württemberg im Juni 2024.
Streit um Verwertungsrechte eines Handyvideos
Eine Privatperson hatte mit dem Smartphone ein Video aufgenommen, das den dramatischen Bruch einer Lärmschutzwand während einer Überschwemmung zeigte. Noch am selben Tag übertrug die Person die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Video an eine Nachrichtenagentur – den Kläger des Verfahrens.
Ein konkurrierendes Medienunternehmen verwendete am nächsten Tag Standbilder aus dem Video für einen kostenpflichtigen Newsletter und auf seiner Website. Dagegen klagte die Agentur mit Verweis auf die exklusiven Rechte, die ihr übertragen worden seien – mit Erfolg.
Gericht: Kein Filmwerk, aber dennoch geschützt
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts stellte klar: Zwar erreiche die Aufnahme nicht die sogenannte „Schöpfungshöhe“, die für ein Filmwerk im Sinne des Urheberrechts nötig wäre. Es fehle an künstlerischer Gestaltung oder filmischer Inszenierung – das Video sei ein sogenanntes Laufbild, also eine schlichte Bild- und Tonfolge. Trotzdem sei es durch das Urheberrecht geschützt.
„Auch einfache Aufnahmen von Naturereignissen, wie sie im Alltag mit dem Smartphone entstehen, sind als Laufbilder nach § 95 UrhG geschützt“, erklärte das Gericht.
Exklusive Rechte trotz Veröffentlichung in sozialen Medien
Besonders wichtig: Der Umstand, dass das Video möglicherweise bereits in sozialen Netzwerken kursierte, ändere nichts an der exklusiven Rechteübertragung. Das Gericht stellte klar, dass ein Urheber selbst nach der Veröffentlichung eines Inhalts auf Social Media einem Dritten weiterhin ausschließliche Nutzungsrechte einräumen kann – inklusive Verwertungs- und Verbreitungsrechten.
Das Medienunternehmen, das das Video ohne Erlaubnis kommerziell genutzt hatte, verletzte somit die Rechte des Klägers und muss die weitere Verbreitung unterlassen. Zudem wurde ein Schadensersatzanspruch anerkannt – über dessen Höhe wird in einem separaten Verfahren zu entscheiden sein.
Keine schöpferische Leistung nötig für Schutz als Laufbild
Das Urteil unterstreicht, dass auch Alltagsaufnahmen – ohne professionelle Kameraarbeit oder Regie – unter bestimmten Bedingungen geschützt sind. Zwar handelt es sich nicht um ein Filmwerk im engeren urheberrechtlichen Sinn, aber § 95 UrhG dehnt den Schutz explizit auf sogenannte „Laufbilder“ aus.
Hintergrund: Der Schutz von Laufbildern erlaubt es auch Laien, Rechte an einfachen Videoaufnahmen geltend zu machen – etwa bei Naturkatastrophen, Demonstrationen oder Sportereignissen.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Kommentar hinterlassen