Singulus Technologies AG: EINLADUNG ZUR ZWEITEN GLÄUBIGERVERSAMMLUNG betreffend die EUR 12.000.000,00 Inhaber-Teilschuldverschreibungen,

Singulus Technologies AG

Kahl am Main

EINLADUNG ZUR
ZWEITEN GLÄUBIGERVERSAMMLUNG

betreffend die

EUR 12.000.000,00 Inhaber-Teilschuldverschreibungen,
ISIN DE000A2AA5H5 /​ WKN A2AA5H

Die Singulus Technologies AG („Singulus“ oder „Emittentin“ oder „Gesellschaft“) mit Sitz in Kahl am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter der Handelsregisternummer HRB 6649, geschäftsansässig: Hanauer Landstraße 103, 63796 Kahl am Main und der Notar Dr. Olaf Gerber mit Amtssitz in Frankfurt am Main („Abstimmungsleiter“)

laden hiermit die Inhaber der

EUR 12.000.000,00 Inhaber-Teilschuldverschreibungen,
ISIN DE000A2AA5H5 /​ WKN A2AA5H,

eingeteilt in 120.000 auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennwert von je EUR 100,00 (jeweils eine „Schuldverschreibung“ und zusammen die „Schuldverschreibungen“)

(jeweils ein „Anleihegläubiger“ und zusammen die „Anleihegläubiger“) zur Stimmabgabe in einer zweiten Gläubigerversammlung („Zweite Gläubigerversammlung“)

am Dienstag, den 20. September 2022 um 10:00 Uhr,
im Hotel Hilton Frankfurt City Centre,
Hochstraße 4, 60313 Frankfurt am Main (Raum Central Park, 2. Etage) ein.
Der Einlass findet ab 9:00 Uhr statt.
Die Veranstaltung wird längstens bis 24:00 Uhr dauern.

Über die nachfolgenden Beschlussgegenstände für die Zweite Gläubigerversammlung erfolgte bereits eine Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums beginnend am Freitag, den 26. August 2022 um 0:00 Uhr (MESZ) und endend am Dienstag, den 30. August 2022 um 24:00 Uhr (MESZ) (die „Abstimmung ohne Versammlung“) gegenüber dem Abstimmungsleiter, bei der das notwendige Quorum für eine Beschlussfähigkeit (mindestens die Hälfte der ausstehenden Teilschuldverschreibungen) nicht erreicht wurde.

Die Aufforderung zur Stimmabgabe ohne Versammlung ist im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Gesellschaft (https:/​/​www.singulus.com/​de/​glaeubigerversammlung/​) am 11. August 2022 öffentlich bekannt gemacht worden. Aufgrund der Beschlussunfähigkeit im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung kann gemäß § 14 (f) der Anleihebedingungen eine Gläubigerversammlung einberufen werden, die als zweite Versammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG gilt. Vor diesem Hintergrund wird zum Zwecke der erneuten Beschlussfassung der Anleihegläubiger über die Beschlussgegenstände der Abstimmung ohne Versammlung diese Zweite Gläubigerversammlung einberufen.

Auch Anleihegläubiger, die bereits an der Abstimmung ohne Versammlung vom 26. August 2022 bis zum 30. August 2022 teilgenommen haben, müssen sich – um ihre Stimmrechte aus den Schuldverschreibungen in der Zweiten Gläubigerversammlung ausüben zu können – zur Zweiten Gläubigerversammlung anmelden und einen (neuen) besonderen Nachweis mit einem (neuen) Sperrvermerk einreichen sowie danach an der Gläubigerversammlung teilnehmen oder sich in dieser vertreten lassen und nochmals abstimmen.

HINWEIS IMPORTANT NOTICE
Inhaber der EUR 12.000.000,00 auf den Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen (ISIN DE000A2AA5H5 /​ WKN A2AA5H) (insgesamt die „Anleihe“) der Singulus Technologies AG („Emittentin“) sollten die nachfolgenden Hinweise beachten. Holders of the EUR 12,000,000.00 bearer notes (ISIN DE000A2AA5H5 /​ WKN A2AA5H) (collectively „Bond“) of Singulus Technologies AG („Issuer“) should take note of the instructions set out below.
Die Veröffentlichung dieser Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung stellt kein Angebot dar. Insbesondere stellt die Veröffentlichung dieser Einladung weder ein öffentliches Angebot zum Verkauf noch ein Angebot oder eine Aufforderung zum Erwerb, Kauf oder zur Zeichnung von Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren dar. The publication of this invitation to a second noteholder meeting does not constitute an offer. In particular, the publication constitutes neither a public offer to sell nor an offer or a request to acquire, purchase or subscribe for notes or other securities.
Die nachfolgenden Vorbemerkungen dieser Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung (s. Abschnitt A.) sind von der Emittentin freiwillig erstellt worden, um den Inhabern der Anleihe („Anleihegläubiger“) die Hintergründe für die Beschlussgegenstände der Zweiten Gläubigerversammlung und die konkreten Beschlussgegenstände zu erläutern. Die betreffenden Ausführungen sind keinesfalls als abschließende Entscheidungsgrundlage für das Abstimmungsverhalten der Anleihegläubiger zu verstehen. Die Emittentin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Vorbemerkungen dieser Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung alle Informationen enthalten, die für eine Entscheidung über die Beschlussgegenstände erforderlich oder zweckmäßig sind. The following preliminary remarks (see section A.) have been drawn up voluntarily by the Issuer to outline the background of the resolutions to be passed at the second noteholder meeting and the concrete proposals for decision for the holders of the Bond („Noteholders“). The relevant explanations are by no means to be understood as a complete basis for the Noteholders‘ voting behavior. The Issuer shall not warrant that the preliminary remarks to this invitation to a second noteholder meeting contain all the information necessary or appropriate for passing on the resolutions.
Diese Einladung zur Gläubigerversammlung ersetzt nicht eine eigenständige Prüfung und Bewertung der Beschlussgegenstände sowie eine weitere Prüfung der rechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen und sonstigen Verhältnisse der Emittentin durch jeden einzelnen Anleihegläubiger. Jeder Anleihegläubiger sollte seine Entscheidung über die Abstimmung zu den Beschlussgegenständen der Zweiten Gläubigerversammlung nicht allein auf der Grundlage dieser Einladung zur Gläubigerversammlung, sondern unter Heranziehung aller verfügbaren Informationen über die Emittentin nach Konsultation mit seinen eigenen Rechtsanwälten, Steuer- und/​oder Finanzberatern treffen. This invitation to a noteholder meeting does not replace an independent review and assessment of the resolutions as well as a further review of the Issuer’s situation regarding legal, economic, financial, and other matters by each individual Noteholder. The Noteholders should not vote on the resolutions of the second noteholder meeting solely on the basis of this invitation to a noteholder meeting but upon consulting their own attorneys, tax and financial advisors and considering all the information available on the Issuer.
Diese Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung ist seit dem 2. September 2022 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin https:/​/​www.singulus.com/​de/​glaeubigerversammlung/​ veröffentlicht. Die hierin enthaltenen Informationen sind nach Auffassung der Emittentin, soweit nichts anderes angegeben ist, aktuell. Diese Informationen können nach dem Veröffentlichungsdatum der Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung unrichtig werden. Weder die Emittentin noch ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Berater und Beauftragte oder deren jeweilige gesetzliche Vertreter, Angestellte und Berater übernehmen im Zusammenhang mit dieser Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung eine Verpflichtung zur Aktualisierung der Informationen in dieser Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung oder zur Information über Umstände nach dem Datum dieser Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung. This invitation to a second noteholder meeting has been published in the German Federal Gazette and on the Issuer’s website https:/​/​www.singulus.com/​de/​glaeubigerversammlung/​ since 2 September 2022. In the Issuer’s opinion, the information contained herein is up to date where not stated otherwise. This information may become inaccurate after the publishing date of the invitation to the second noteholder meeting. Regarding this invitation to a second noteholder meeting, neither the Issuer nor its respective legal representatives, employees or advisors and agents or their respective legal representatives, employees and advisors undertake to update the information in this invitation to a second noteholder meeting or to inform on circumstances after the date of this invitation to a second noteholder meeting.
Weder die Emittentin noch ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Berater und Beauftragte oder deren jeweilige gesetzliche Vertreter, Angestellte und Berater noch irgendeine andere Person, insbesondere solche Berater, die in den nachfolgenden Vorbemerkungen dieser Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung genannt sind, sichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Vorbemerkungen enthaltenen Informationen zu. Weder die Emittentin noch ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Berater und Beauftragte oder deren jeweilige gesetzliche Vertreter, Angestellte oder Berater und Beauftragte noch irgendeine andere Person, insbesondere solche, die in den nachfolgenden Vorbemerkungen dieser Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung genannt sind, übernehmen im Zusammenhang mit den Vormerkungen dieser Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung irgendeine Haftung. Insbesondere haften sie nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit der Verwendung der Informationen der Vorbemerkungen der Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung entstehen, insbesondere für Schäden aufgrund von Investitionsentscheidungen, die auf der Grundlage der Informationen der Vorbemerkungen der Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung getroffen werden, oder die durch Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Vorbemerkungen der Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung enthaltenen Informationen verursacht werden. Neither the Issuer nor its respective legal representatives, employees or advisors and agents or their respective legal representatives, employees, and advisors, nor any other person, particularly such advisors named in the following preliminary remarks to this invitation to a second noteholder meeting, warrant the accuracy and completeness of the information contained in the preliminary remarks. Neither the Issuer nor its respective legal representatives, employees or advisors and agents or their respective legal representatives, employees, and advisors, nor any other person, particularly such advisors named in the following preliminary remarks to this invitation to a second noteholder meeting, assume any liability in connection with the preliminary remarks to this invitation to a second noteholder meeting. In particular, they are not liable for any damage arising directly or indirectly from the use of the information contained in the preliminary remarks to the invitation to a second noteholder meeting, especially not for damage caused by investment decisions made on the basis of the information contained in the preliminary remarks to the invitation to a second noteholder meeting, or caused by any inaccuracy or incompleteness of the information contained in the preliminary remarks to the invitation to a second noteholder meeting.
Die Vorbemerkungen (Abschnitt A.) dieser Einladung zur Zweiten Gläubigerversammlung enthalten bestimmte in die Zukunft gerichtete Aussagen. In die Zukunft gerichtete Aussagen sind alle Aussagen, die sich nicht auf historische Tatsachen oder Ereignisse beziehen. Dies gilt insbesondere für Angaben über die Absichten, Überzeugungen oder gegenwärtigen Erwartungen der Emittentin in Bezug auf ihre zukünftige finanzielle Ertragsfähigkeit, Pläne, Liquidität, Aussichten, Wachstum, Strategie und Profitabilität sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, denen die Emittentin ausgesetzt ist. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen Einschätzungen und Annahmen der Emittentin. Solche in die Zukunft gerichteten Aussagen unterliegen jedoch Risiken und Ungewissheiten, da sie sich auf zukünftige Ereignisse beziehen und auf Annahmen basieren, die gegebenenfalls in der Zukunft nicht eintreten werden. The preliminary remarks (section A.) to this invitation to a second noteholder meeting contain specific forward-looking statements. Forward looking statements include all statements which are not related to historic facts or events. This applies especially to information on the Issuer’s intentions, convictions or current expectations regarding its future financial earning capacity, plans, liquidity, prospects, growth, strategy, and profitability as well as economic parameters the Issuer may be exposed to. The forward-looking statements are based on current assessments and assumptions to the best of the Issuer’s knowledge. However, such forward looking statements are subject to risks and uncertainties, as they refer to future events and are based on assumptions which might not occur in future.
A.

VORBEMERKUNGEN

I.

Allgemeine Informationen über die Emittentin, den Singulus-Konzern sowie das Geschäftsmodell

Die Emittentin ist ein international agierendes Maschinenbauunternehmen mit Hauptsitz in Kahl am Main. Sie konzentriert ihre Tätigkeit auf die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Maschinen, Anlagen und Systemen im Bereich der Vakuum-Beschichtungstechnik, der Oberflächenbehandlung, der Nasschemie sowie der thermischen Prozesstechnik. Das Leistungsspektrum deckt alle im Zusammenhang stehende Geschäfte und Dienstleistungen, einschließlich der verschiedenen Formen der Absatzfinanzierung, ab. Die Geschäftstätigkeit der Emittentin ist unterteilt in die Segmente Solar, Life Science und Halbleiter.

1.

Segment Solar

Im Segment Solar konzentriert die Emittentin die Aktivitäten auf Prozesse und Anlagen zur Herstellung von kristallinen Solarzellen sowie Dünnschicht-Solarzellen auf Basis von Kupfer-Indium-Gallium-Diselenid (CIGS) und Cadmiumtellurid (CdTe). Es handelt sich hierbei um Anlagen für die Vakuum-Beschichtung, für thermische Prozesse sowie für die nasschemische Behandlung. Das Arbeitsgebiet der kristallinen Silizium-Solarzellen umfasst Produktionslösungen für Hochleistungs-Zellkonzepte wie HJT- (Heterojunction), IBC- (Interdigitated Back Contact) sowie TOPCon- (Tunnel Oxide Passivated Contacts) Solarzellen und Tandem Solarzellen (z.B. Perowskit -Tandem Solarzellen). Die Emittentin bietet in diesem Markt darüber hinaus komplette Produktionslinien an. Für Dünnschicht-Solarzellen (CIGS und CdTe) bietet die Gesellschaft u.a. Vakuum-Beschichtungsanlagen für die Kathodenzerstäubung und Aufdampftechnik, Selenisierungsanlagen sowie Anlagen für die Sublimation an.

2.

Segment Life Science

In dem Segment Life Science bündelt die Emittentin Produktlösungen für die Medizintechnik, Dekorative Schichten sowie die Anlagen- und Servicelösungen des Arbeitsgebiets Datenspeicher. Bereits seit mehreren Jahren arbeitet das Unternehmen intensiv an der Einführung seiner Prozesse und Anlagen in neue Marktbereiche. Der Fokus liegt dabei auf den Vakuum-Beschichtungsanlagen für die Veredelung von Oberflächen sowie auf den verschiedenen nasschemischen Reinigungsanlagen für Anwendungen in der Medizintechnik und dem Konsumgüterbereich. Für den Bereich Konsumgüter wurde in den vergangenen Jahren die Produktionslinie DECOLINE II sowie die Inline-Vakuum-Kathodenzerstäubungsanlage POLYCOATER entwickelt. Im Jahr 2022 wurde das Lieferprogramm durch eine automatische Lackierlinie mit dem Namen PAINTLINE ergänzt. Darüber hinaus vertreibt die Emittentin die Produktionsmaschine MEDLINE für Anwendungen in der Medizintechnik, wie z.B. für die Herstellung von Kontaktlinsen. Im Arbeitsgebiet Datenspeicher (Optical Disc) werden nur noch in geringem Umfang Maschinen zur Herstellung der bekannten Optical Disc Formate (CD, DVD, Dual Layer Blu-ray Discs sowie Ultra HD Blu-ray Discs) nachgefragt. Die Aktivitäten innerhalb dieses Arbeitsgebiets konzentrieren sich im Wesentlichen auf das Ersatzteil- und Servicegeschäft.

3.

Segment Halbleiter

Die Emittentin ist im Halbleitermarkt als Anbieter von Spezialmaschinen tätig und bietet die Anlagenplattform TIMARIS für die verschiedenen Anwendungen an. Das TIMARIS-System ist modular aufgebaut und kann mit verschiedenen Prozess- und Zusatzmodulen ausgestattet werden. Basierend auf dem TIMARIS Konzept hat Singulus im Geschäftsjahr 2020 ein neues Prozessmodul für 300 mm Wafer für einen Kunden entwickelt und am Markt eingeführt sowie weitere Module grundlegend überarbeitet. Zusätzlich wurde die Steuerungssoftware (Host-Interface) in diesem Zusammenhang weiterentwickelt mit der die Cluster-Tools sich nahtlos in moderne vollautomatisierte 300 mm Halbleiterfabriken („Foundries“) integrieren lassen.

II.

Finanzinformationen der vergangenen Geschäftsjahre

Die nachfolgend aufgeführten zusammengefassten Finanzinformationen jeweils für die am 31. Dezember endenden Geschäftsjahre 2018 und 2019 entsprechen den geprüften Jahresabschlüssen der Emittentin nach IFRS. Da für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 vollständige, geprüfte Jahresabschlüsse bislang nicht vorliegen, werden darüber hinaus nachfolgend lediglich die – nicht geprüften und vorläufigen – Finanzinformationen für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 sowie für das 1. Halbjahr 2022 aufgeführt.

Wesentliche Finanzkennzahlen nach IFRS
2018 2019 2020** 2021** 1. Halbjahr
2022**
Umsatz Mio. € 127,5 80,5*** 29,9 64,6 44,2
EBIT Mio. € 6,8 -7,5*** -37,8 -16,3 1,5
EBIT bereinigt* Mio. € 6,8 -3,7*** -37,8 -16,3 3,0
EBITDA Mio.€ 9,1 -3,4*** -26,9 -12,6 3,5
EBITDA bereinigt* Mio.€ 9,1 0,4*** -20,8 -12,6 5,0
Ausgaben für F & E Mio. € 13,4 13,4 12,1 10,3 5,6
Bilanzsumme Mio. € 109,6*** 91,3*** 58,5 84,6 91,9
Eigenkapital Mio. € 22,3*** 10,2*** -29,1 -43,1 -41,1
Auftragsbestand Mio. € 66,0 26,3 83,9 114,7 104,0
Mitarbeiter (31.12. bzw. 30.06.) 343 351 349 333 335
* bereinigt um Wertminderungsaufwendungen
** vorläufig und ungeprüft
*** Vorjahresvergleichszahlen angepasst nach IAS 8
III.

Hintergrund der Zweiten Gläubigerversammlung und der Beschlussvorschläge

1.

Ausgangslage

Die Finanzierung der Emittentin erfolgt derzeit im Wesentlichen über die Anleihe und die Working Capital Linie in Höhe von EUR 10 Mio. einer internationalen Großbank. Ein weiterer wesentlicher Baustein der Finanzplanung der Gesellschaft ist ein vorrangig zu der Anleihe besichertes Super Senior Darlehen, über das die Emittentin zwar bereits einen entsprechenden Darlehensvertrag abgeschlossen hat, das allerdings noch nicht valutiert ist.

Die vorgenannten Finanzierungsquellen sind in unterschiedlicher Weise mit der Veröffentlichung bzw. der Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 der Emittentin (der „Jahresabschluss 2020“ bzw. der „Jahresabschluss 2021“) verknüpft: Nach den Anleihebedingungen ist die Emittentin unter anderem zur Einhaltung der zum Begebungstag nach dem Wertpapierhandelsgesetz und den für im Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse gelisteten Unternehmen geltenden Veröffentlichungspflichten verpflichtet. Die Working Capital Linie steht unter der auflösenden Bedingung der Vorlage dieser geprüften Jahresabschlüsse. Der Super Senior Darlehensvertrag wurde aufschiebend bedingt auf die Vorlage des Jahresabschlusses 2020 geschlossen.

Bislang wurde der Gesellschaft für ihren Jahresabschluss 2020 kein Bestätigungsvermerk erteilt. Die Erteilung eines Bestätigungsvermerks für den Jahresabschluss 2020 setzt nach Aussage der zuständigen Abschlussprüfer der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main („KPMG“) voraus, dass die Gesellschaft zur Zufriedenheit von KPMG eine positive Fortführungsprognose für einen Zeitraum von 18 Monaten nachweist. Hierzu hatten die zuständigen Abschlussprüfer zuletzt neue Anforderungen gestellt.

Die Gesellschaft hat in dem vergangenen Jahr mit der Unterstützung der Anleihegläubiger bereits die Anleihe erfolgreich restrukturiert. Eine weitere Anpassung der Anleihebedingungen im Herbst des vergangenen Jahres und beabsichtigte Kapitalmaßnahmen u.a. zur Erhöhung des Eigenkapitals waren aufgrund des Eingangs mehrerer großvolumiger Aufträge entbehrlich. Zudem gelang der Gesellschaft der Abschluss der neuen Working Capital Linie in Höhe von EUR 10 Mio. sowie der Abschluss eines neuen Super Senior Darlehens in Höhe von bis zu EUR 4 Mio. Die Gesellschaft strebt an, die neuerlichen Voraussetzungen des zuständigen Abschlussprüfers für die Erteilung eines Testats für den Jahresabschluss 2020 zu erfüllen.

Die Gesellschaft hat die Anleihegläubiger mit Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR (Ad-Hoc) -Meldung vom 12. Juli 2022 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die C&P Treuhand- und Beratungsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („C&P“), in der Funktion als (bisheriger) Gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger mitgeteilt hat, dass C&P das Mandat als Gemeinsamer Vertreter mit sofortiger Wirkung niederlegt. Der bisherige Gemeinsame Vertreter hat den Schritt gegenüber der Gesellschaft mit einem bisher nicht erkennbaren formalen Interessenkonflikt begründet.

2.

Erforderliche Anpassungen der Anleihebedingungen und vorsorglicher Rücknahmebeschluss nach § 5 Abs. 5 SchVG

a)

Kündigungsverzicht

Die zuständigen Abschlussprüfer haben die Emittentin bereits darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nicht in Betracht komme, solange aufgrund der unterbliebenen Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 und 2021 mögliche Kündigungsrechte der Anleihegläubiger bestehen. Solche Kündigungsrechte könnten sich insbesondere aus § 9 (a) (iii) in Verbindung mit § 8 (e), (f) der Anleihebedingungen ergeben. Überdies ist die Anleihe ein wesentlicher Bestandteil der Finanzplanung der Gesellschaft, sodass signifikante Abflüsse des Kapitals aus der Anleiheemission von der Gesellschaft kurzfristig refinanziert werden müssten, um eine Durchfinanzierung ihres Geschäftsbetriebs sicherzustellen.

Um diesen „Schwebezustand“ zu beenden und auf diesem Wege eine notwendige Voraussetzung für die Erteilung eines Bestätigungsvermerks für die Jahresabschlüsse 2020 und 2021 zu erfüllen, bittet die Gesellschaft die Anleihegläubiger um einen temporären Verzicht auf mögliche Kündigungsrechte, die sich aus einem Verstoß gegen Veröffentlichungs- oder Vorlagepflichten betreffend die Jahresabschlüsse 2020 und 2021 ergeben könnten, für neun Monate nach der entsprechenden Beschlussfassung. Die Gesellschaft ist optimistisch, dass innerhalb dieses Zeitraums die Verfahren zur Prüfung der Jahresabschlüsse 2020 und 2021 abgeschlossen werden können. Singulus hat die weiteren Fremdkapitalgeber über das Erfordernis dieser Beschlussfassung informiert und befindet sich mit diesen in einem konstruktiven Austausch über die Verschiebung von Vorlagepflichten betreffend die Jahresabschlüsse. Die Gesellschaft informiert die Kapitalmärkte über den Stand dieser Verhandlungen kontinuierlich durch qualifizierte und unverzügliche Veröffentlichungen. Hinsichtlich der Working Capital Linie in Höhe von EUR 10 Mio. einer internationalen Großbank hat die Emittentin eine Verschiebung der Vorlagepflicht für den Jahresabschluss 2020 auf den 31. Oktober 2022 vereinbart (vgl. hierzu die entsprechende Ad-Hoc-Meldung vom 23. August 2022).

b)

Vorsorglicher Rücknahmebeschluss nach § 5 Abs. 5 SchVG

Die Gesellschaft geht nicht davon aus, dass anlässlich einer verspäteten Vorlage oder Veröffentlichung eines (testierten) Jahresabschlusses für die Geschäftsjahre 2020 oder 2021 Anleihegläubiger von Schuldverschreibungen im Nennbetrag von mindestens 20 % des Gesamtnennbetrages der zu diesem Zeitpunkt noch insgesamt ausstehenden Schuldverschreibungen ihre Schuldverschreibungen kündigen werden. Höchstvorsorglich für den Fall, dass dies bis zu dem Zeitpunkt der Beschlussfassung entgegen der Erwartungen der Gesellschaft geschehen sein sollte, bittet die Emittentin die Anleihegläubiger zu beschließen, dass die Wirkungen solcher Kündigungen entfallen. Hierdurch soll ein Abfluss an Liquidität, der sich nachteilig auf die Fortführungsprognose der Gesellschaft auswirken könnte, verhindert werden.

c)

Weitere Änderungen der Anleihebedingungen und Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten

Seit der Begebung der Anleihe haben sich in tatsächlicher Hinsicht mehrere Veränderungen ergeben. Infolgedessen sind die Regelungen in den Schuldverschreibungsbedingungen zwischenzeitlich durch Zeitablauf überholt. Im Einzelnen:

Auf der zweiten Gläubigerversammlung am 6. Mai 2021 wurde der seinerzeit in den Anleihebedingungen bestellte Gemeinsame Vertreter, die One Square Advisory Services S.à.r.l. (als Rechtsnachfolgerin der One Square Advisory Services GmbH), als Gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger abberufen und C&P als neuer Gemeinsamer Vertreter bestellt. C&P hat mittlerweile erklärt, dieses Amt nicht länger auszuüben.

Aktueller Sicherheitentreuhänder im Sinne der Anleihebedingungen ist die Tauris Treuhand GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister der Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 126697. Hintergrund dieses Eintritts der Tauris Treuhand GmbH in die Rechtsstellung des bisherigen Sicherheitentreuhänders, der One Square Treuhand GmbH (als Rechtsnachfolgerin der One Square Trustee Limited), ist eine entsprechende Vereinbarung mit den bisherigen Parteien der Sicherheitentreuhand- und Intercreditor Vereinbarung (vgl. § 3 (b) und (e) der Anleihebedingungen) vom 14./​15. Februar 2022. Der Bestand der zur Besicherung der Anleihe bestellten Sicherheiten wurde durch diesen Wechsel des Sicherheitentreuhänder nicht berührt. Sämtliche Anleihesicherheiten wurden rangwahrend und ohne Durchgangserwerb bei der Gesellschaft unmittelbar von dem bisherigen auf den neuen Sicherheitentreuhänder übertragen.

Aktuelle Hauptzahlstelle im Sinne der Anleihebedingungen ist die Quirin Privatbank AG, Kurfürstendamm 119, 10711 Berlin. Die Gesellschaft ist nach den Anleihebedingungen berechtigt, jederzeit eine andere Bank als Hauptzahlstelle zu bestellen. Der Wechsel der Hauptzahlstelle wird den Anleihegläubigern hiermit angezeigt.

Die Gesellschaft schlägt vor, die überholten Regelungen in den Anleihebedingungen an die aktuellen Verhältnisse anzupassen und diese, soweit möglich, abstrakter zu formulieren. Hierdurch können mögliche Missverständnisse, die sich infolge überholter Tatsachen ergeben könnten, vermieden werden. Nach Ansicht der Emittentin sind diese Anpassungen im Wesentlichen redaktioneller Natur.

d)

Anpassung des Kommunikationsweges für bestimmte Mitteilungen

Bezüglich bestimmter Umstände, die nach den Anleihebedingungen in ihrer aktuellen Fassung per „DGAP-Meldung“ öffentlich bekannt zu machen sind, schlägt die Emittentin vor, diese Veröffentlichungspflichten anbieterneutral als „Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt“ zu formulieren. Nachteile für die Anleihegläubiger ergeben sich hieraus nach Auffassung der Gesellschaft nicht.

e)

Anpassung der Bedingungen für die Aufnahme von Finanzverbindlichkeiten

Im Hinblick auf etwaige zukünftige Großaufträge könnte es erforderlich werden, dass die Gesellschaft zur Besicherung von zukünftigen Kundenanzahlungen in einem größeren Umfang Avalkredite in Anspruch nehmen muss, als dies bisher der Fall war. Daher schlägt die Emittentin vor, den in § 8 (a) (iii) vorgesehenen Grenzwert von bisher EUR 50.000.000,00 auf EUR 75.000.000,00 zu erhöhen (bzw. mit Zustimmung des Gemeinsamen Vertreters von bisher EUR 65.000.000,00 auf EUR 90.000.000,00). Infolgedessen bedarf auch die korrespondierende Ermächtigung des Gemeinsamen Vertreters in § 14 (g) der Anleihebedingungen einer entsprechenden Anpassung.

Um eine erhöhte Flexibilität bei der zukünftigen Unternehmensfinanzierung zu erreichen und zur Ermöglichung ggf. notwendiger Fremdkapitalfinanzierungen, bittet die Emittentin die Anleihegläubiger zudem darum, ihr zukünftig eine Aufnahme einer unbesicherten Betriebsmittellinie in Höhe von maximal EUR 30.000.000,00 zu gestatten. Bisher erlauben die Anleihebedingungen der Gesellschaft lediglich die Aufnahme einer solchen Betriebsmittellinie in Höhe von EUR 10.000.000,00. Überdies schlägt die Emittentin vor, die zulässige Vertragslaufzeit für solche Betriebsmittellinien von bisher zwölf Monaten auf 36 Monate zu verlängern. Hintergrund dieses Vorschlags ist, dass eine lediglich zwölfmonatige Verfügbarkeit einer Betriebsmittellinie zu Problemen im Rahmen der Abschlussprüfung bei der Feststellung der Fortführungsprognose führen kann.

3.

Wahl eines neuen Gemeinsamen Vertreters

Aufgrund der Amtsniederlegung des bisherigen Gemeinsamen Vertreters gibt es aktuell keinen gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger, der diese in ihrer Gesamtheit repräsentieren könnte.

Bei der Veröffentlichung der Aufforderung zur Stimmabgabe im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung war die Gründung der Tauris Service GmbH aufgrund der noch ausstehenden Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister noch nicht abgeschlossen. Die Emittentin hat daher ursprünglich vorgeschlagen, deren sogenannte Vorgesellschaft, die Tauris Service GmbH i. Gr. mit Sitz in Frankfurt am Main, UVZ-Nr. 256/​2022-G des Notars Dr. Olaf Gerber mit Amtssitz in Frankfurt am Main vom 18. Juli 2022, zum Gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger zu bestellen. Durch die Eintragung der Tauris Service GmbH in das Handelsregister wurde deren Gründung zwischenzeitlich abgeschlossen. Infolgedessen wurden sämtliche Rechte und Pflichten der Tauris Service GmbH i. Gr. zu solchen der Tauris Service GmbH.

Die Gesellschaft schlägt daher nunmehr vor, die Tauris Service GmbH als neuen Gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Bei der Tauris Service GmbH handelt es sich um eine Schwestergesellschaft des aktuellen Sicherheitentreuhänders, der Tauris Treuhand GmbH. Aufgrund personeller Überschneidungen in beiden Gesellschaften ist zu erwarten, dass der neue Gemeinsame Vertreter seine Aufgaben nach dem SchVG und den Anleihebedingungen unmittelbar nach seiner Wahl aufnehmen kann und mit den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie insbesondere auch der Dokumentation der Sicherheiten vertraut ist.

Nähere Informationen über die Tauris Capital-Gruppe können der auf der Internetseite der Emittentin unter https:/​/​www.singulus.com/​de/​glaeubigerversammlung/​ veröffentlichten Unternehmenspräsentation entnommen werden. Die Tauris Service GmbH und deren Geschäftsführer werden sich auf der Gläubigerversammlung den Anleihegläubigern vorstellen.

B.

TAGESORDNUNG – Gegenstände der Abstimmung und Beschlussvorschläge

I.

Ergänzung der Anleihebedingungen um einen § 9 (e)

Beschlussvorschlag der Emittentin (entspricht dem seit dem 11. August 2022 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin veröffentlichten Beschlussvorschlag der Emittentin zur Abstimmung ohne Versammlung)

Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 9 der Anleihebedingungen wird um folgenden neuen Absatz (e) ergänzt:

„(e)

Die Anleihegläubiger verzichten bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem Veröffentlichungstag (wie nachfolgend definiert) (der Verzichtszeitraum ) auf sämtliche Kündigungsrechte, insbesondere solche nach § 9 (a) (iii) in Verbindung mit § 8 (e) und (f), die sich aus einer verspäteten Vorlage oder Veröffentlichung eines (testierten) Jahresabschlusses für die Geschäftsjahre 2020 oder 2021 ergeben. Die Anleihegläubiger sind während des Verzichtszeitraums nicht berechtigt, die jeweils von ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen wegen einer verspäteten Vorlage oder Veröffentlichung eines (testierten) Jahresabschlusses für die Geschäftsjahre 2020 oder 2021 zur Rückzahlung fällig zu stellen und deren sofortige Tilgung zum Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen zu verlangen. Veröffentlichungstag ist der Tag, an dem der befürwortende Beschluss der Anleihegläubiger über die Aufnahme dieses § 9 (e) in diese Anleihebedingungen im (elektronischen) Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Für die Berechnung des Verzichtszeitraums gelten die §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend.“

II.

Beschluss nach § 5 Abs. 5 SchVG

Beschlussvorschlag der Emittentin (entspricht dem seit dem 11. August 2022 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin veröffentlichten Beschlussvorschlag der Emittentin zur Abstimmung ohne Versammlung)

Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Für den Fall, dass bis zum dem Zeitpunkt dieser Beschlussfassung (das heißt bei einer Abstimmung ohne Versammlung bis zu dem Ende des Abstimmungszeitraums bzw. bei einer Gläubigerversammlung bis zu dem Ende der Stimmabgabe) wegen einer verspäteten Vorlage oder Veröffentlichung eines (testierten) Jahresabschlusses für die Geschäftsjahre 2020 oder 2021 bei der Emittentin Kündigungserklärungen von Anleihegläubiger von Schuldverschreibungen im Nennbetrag von mindestens 20 % des Gesamtnennbetrages der zu diesem Zeitpunkt noch insgesamt ausstehenden Schuldverschreibungen eingegangen sind, wird hiermit gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 SchVG beschlossen, dass die Wirkung solcher Kündigungen entfällt.

III.

Änderung von § 3 (b), (d), § 12 (a) und § 14 (g) der Anleihebedingungen

Beschlussvorschlag der Emittentin (entspricht dem seit dem 11. August 2022 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin veröffentlichten Beschlussvorschlag der Emittentin zur Abstimmung ohne Versammlung)

Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 3 (b) der Anleihebedingungen wird wie folgt neu gefasst:

„(b)

Verwaltung der Anleihesicherheiten. Die Anleihesicherheiten werden zugunsten des Sicherheitentreuhänders bestellt. Aufgabe des Sicherheitentreuhänders ist es insbesondere die Anleihesicherheiten zu verwalten und gegebenenfalls, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, freizugeben oder zu verwerten. Die Rechte und Pflichten des Sicherheitentreuhänders werden in einem Sicherheitentreuhandvertrag zwischen der Emittentin und dem Sicherheitentreuhänder geregelt (der Sicherheitentreuhandvertrag ). Der Sicherheitentreuhandvertrag wird als echter Vertrag zugunsten der Anleihegläubiger als Dritten (§ 328 BGB) geschlossen. Sollte das Treuhandverhältnis vorzeitig beendet werden, ist die Emittentin berechtigt und verpflichtet, einen neuen Sicherheitentreuhänder zu bestellen.“

und

§ 3 (d) der Anleihebedingungen wird wie folgt neu gefasst:

„(d)

Sicherheitentreuhänder. Sicherheitentreuhänder ist jeweils der von der Emittentin nach Maßgabe des Sicherheitentreuhandvertrags und/​oder diesen Anleihebedingungen wirksam bestellte Sicherheitentreuhänder.“

und

§ 12 (a) der Anleihebedingungen wird wie folgt neu gefasst:

„(a)

Die Quirin Privatbank AG, Kurfürstendamm 119, 10711 Berlin ist Hauptzahlstelle. Die Quirin Privatbank AG in ihrer Eigenschaft als Hauptzahlstelle und jede an ihre Stelle tretende Hauptzahlstelle werden in diesen Anleihebedingungen als Hauptzahlstelle bezeichnet. Die Hauptzahlstelle behält sich das Recht vor, jederzeit ihre bezeichneten Geschäftsstellen durch eine andere Geschäftsstelle in derselben Stadt zu ersetzen.“

und

In § 14 (g) der Anleihebedingungen wird der Satz „Der gemeinsame Vertreter (der GemeinsameVertreter) ist die One Square Advisory Services GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB Nummer 207387, geschäftsansässig in der Theatinerstr. 36, 80333 München.“ wie folgt neu gefasst:

Gemeinsamer Vertreter im Sinne dieser Anleihebedingungen ist jeweils die natürliche oder juristische Person, die von den Anleihegläubigern nach den Vorschriften des SchVG als gemeinsamer Vertreter bestellt wird und diese Bestellung annimmt.“

IV.

Änderung von § 8 (a) (iii), (vi) und § 14 (g) der Anleihebedingungen

Beschlussvorschlag der Emittentin (entspricht dem seit dem 11. August 2022 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin veröffentlichten Beschlussvorschlag der Emittentin zur Abstimmung ohne Versammlung)

Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 8 (a) (iii) der Anleihebedingungen wird wie folgt neu gefasst:

„(iii)

Finanzverbindlichkeiten aus Avalkrediten in Höhe von zu jedem Zeitpunkt insgesamt bis zu EUR 75.000.000,00, oder, im Falle einer Zustimmung des Gemeinsamen Vertreters (wie nachfolgend definiert) in Höhe von zu jedem Zeitpunkt insgesamt bis zu EUR 90.000.000,00;“

und

§ 8 (a) (vi) der Anleihebedingungen wird wie folgt neu gefasst:

„(vi)

Finanzverbindlichkeiten aus der Aufnahme einer unbesicherten Betriebsmittelfinanzierung mit einer Laufzeit von bis zu 36 Monaten und zu jedem Zeitpunkt in Höhe von insgesamt bis zu EUR 30.000.000,00;“

und

In § 14 (g) der Anleihebedingungen wird der Satz „Der Gemeinsame Vertreter wird insbesondere ermächtigt und bevollmächtigt, nach eigenem Ermessen (i) weitere Sicherungsinstrumente nach § 3(a)(v) mit der Emittentin zu vereinbaren, (ii) die Zustimmung zur Erhöhung der zulässigen Verbindlichkeiten aus Avalkreditlinien auf bis zu EUR 65.000.000,00 gemäß § 8(a)(iii) zu erteilen und (iii) Sicherheitenverträge und Garantien (einschließlich eines Intercreditor Agreement) zugunsten und im Namen der Anleihegläubiger zu verhandeln und an deren Abschluss mitzuwirken.“ wie folgt neu gefasst:

„Der Gemeinsame Vertreter wird insbesondere ermächtigt und bevollmächtigt, nach eigenem Ermessen (i) weitere Sicherungsinstrumente nach § 3(a)(v) mit der Emittentin zu vereinbaren, (ii) die Zustimmung zur Erhöhung der zulässigen Verbindlichkeiten aus Avalkreditlinien auf bis zu EUR 90.000.000,00 gemäß § 8(a)(iii) zu erteilen und (iii) Sicherheitenverträge und Garantien (einschließlich eines Intercreditor Agreement) zugunsten und im Namen der Anleihegläubiger zu verhandeln und an deren Abschluss mitzuwirken.“

V.

Änderung von § 8 (a) (iv), § 8 (g) und § 13 (a) der Anleihebedingungen

Beschlussvorschlag der Emittentin (entspricht dem seit dem 11. August 2022 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin veröffentlichten Beschlussvorschlag der Emittentin zur Abstimmung ohne Versammlung)

Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

In § 8 (a) (iv), § 8 (g) und § 13 (a) der Anleihebedingungen wird das Wort „DGAP-Meldung“ jeweils durch die Worte „Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt“ ersetzt.

VI.

Wahl eines neuen Gemeinsamen Vertreters

Beschlussvorschlag der Emittentin (die Emittentin hat ihren seit dem 11. August 2022 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin veröffentlichten Beschlussvorschlag zur Abstimmung ohne Versammlung aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Eintragung der Tauris Service GmbH in das Handelsregister angepasst.)

Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Tauris Service GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 128366 wird zum Gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger bestellt. Die Tauris Service GmbH erhält in dieser Funktion die Befugnisse, Rechte und Pflichten, die in den Anleihebedingungen und dem SchVG für den Gemeinsamen Vertreter vorgesehen sind.

VII.

Zustimmung der Emittentin

Die Emittentin stimmt ihren Beschlussvorschlägen gemäß Ziffern I.-VI. bedingungslos zu.

C.

ERLÄUTERUNGEN

I.

Rechtsgrundlagen für die Gläubigerversammlung, Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis

1.

Gemäß § 14 (a) der Anleihebedingungen können die Anleihegläubiger mit Zustimmung der Emittentin (soweit erforderlich) aufgrund Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 5 ff. des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz) („SchVG“) in seiner jeweils gültigen Fassung die Anleihebedingungen ändern oder sonstige Maßnahmen nach dem SchVG beschließen. Infolgedessen können die Anleihegläubiger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG Änderungen der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss zustimmen und einen gemeinsamen Vertreter wählen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SchVG können die Anleihegläubiger unter anderem folgenden Maßnahmen zustimmen:

der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung;

dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung;

der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.

2.

Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 SchVG können die Anleihebedingungen bestimmen, dass die Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt werden kann und dass in diesem Fall der für die Kündigung erforderliche Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht mehr als 25 Prozent betragen darf. Die Wirkung einer solchen Kündigung entfällt nach § 5 Abs. 5 Satz 2 SchVG, wenn die Gläubiger dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündigung genügt nach § 5 Abs. 5 Satz 3 SchVG die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben.

3.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG und § 7 Abs. 2 SchVG können die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss einen gemeinsamen Vertreter wählen.

4.

Die Anleihegläubiger können Beschlüsse gemäß § 14 (c) der Anleihebedingungen in einer Gläubigerversammlung gemäß §§ 5 ff. SchVG oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 und §§ 5 ff. SchVG fassen. Über die Beschlussgegenstände gemäß den Tagesordnungspunkten I. bis VI. in Abschnitt B. dieser Einberufung sollten die Anleihegläubiger bereits in der nach Maßgabe des § 14 (c) und (e) der Anleihebedingungen in Verbindung mit § 18 SchVG im Abstimmungszeitraum von Freitag, den 26. August 2022 um 0:00 Uhr bis Dienstag, den 30. August 2022 um 24:00 Uhr durchgeführten Abstimmung ohne Versammlung beschließen, bei der das notwendige Quorum für eine Beschlussfähigkeit (mindestens die Hälfte der ausstehenden Teilschuldverschreibungen) jedoch nicht erreicht wurde. Dementsprechend hat der Abstimmungsleiter die mangelnde Beschlussfähigkeit der Abstimmung ohne Versammlung festgestellt.

5.

Gemäß § 14 (f) der Anleihebedingungen kann der Abstimmungsleiter der gemäß § 14 (e) der Anleihebedingungen durchgeführten Abstimmung ohne Versammlung eine zweite Versammlung im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG einberufen, wenn für die Abstimmung ohne Versammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt worden ist. Eine derart einberufene Gläubigerversammlung gilt gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 SchVG als zweite Gläubigerversammlung im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 3 SchVG.

6.

Die Teilnahme an der Zweiten Versammlung und die Ausübung der Stimmrechte sind gemäß § 14 (f) der Anleihebedingungen von einer vorherigen Anmeldung der Anleihegläubiger abhängig.

7.

Die Zweite Gläubigerversammlung ist hinsichtlich der Beschlussgegenstände gemäß den Beschlussvorschlägen der Emittentin in Abschnitt B. Ziffern II. und VI. dieser Einberufung beschlussfähig. In Bezug auf die Beschlussgegenstände gemäß den Beschlussvorschlägen der Emittentin in Abschnitt B. Ziffer I. und Ziffern III. bis V. dieser Einberufung ist die Zweite Gläubigerversammlung beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Teilschuldverschreibungen vertreten.

8.

Die Beschlüsse gemäß den Beschlussvorschlägen der Emittentin in Abschnitt B. Ziffer I. und Ziffern III. bis V. dieser Einberufung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 75 Prozent der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (§ 5 Abs. 4 Satz 2 SchVG). Die Beschlüsse gemäß den Beschlussvorschlägen der Emittentin in Abschnitt B. Ziffern II. und VI. dieser Einberufung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 50 Prozent der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (§ 5 Abs. 4 Satz 1 SchVG, § 5 Abs. 5 Satz 3 SchVG). Dem Beschlussvorschlag in Abschnitt B. Ziffern II. müssen zudem mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben.

II.

Rechtsfolgen des Zustandekommens der Beschlüsse

Wenn die Anleihegläubiger wirksam über die Beschlussgegenstände gemäß den Beschlussvorschlägen in Abschnitt B. Ziffern I. – VI. dieser Einberufung beschließen, hat dies insbesondere die Rechtsfolge, dass die gefassten Beschlüsse für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich sind. Dies gilt auch, wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.

III.

Anmeldung, Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise

1.

Die Möglichkeit der Teilnahme an der Zweiten Gläubigerversammlung und der Ausübung des Stimmrechts hängt gemäß § 14 (f) der Anleihebedingungen von der vorherigen Anmeldung der Anleihegläubiger ab.

Die Anleihegläubiger, die an der Zweiten Gläubigerversammlung teilnehmen möchten, müssen sich zur Teilnahme an der Anleihegläubigerversammlung und Ausübung ihres Stimmrechts unter nachfolgender Adresse bei der Link Market Services GmbH anmelden:

Link Market Services GmbH
Stichwort: „Singulus Technologies AG Inhaber-Schuldverschreibung“
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: versammlung@linkmarketservices.de

Die Anmeldung muss der Link Market Services GmbH spätestens am dritten Tag vor der Zweiten Gläubigerversammlung, das heißt

spätestens am Samstag, den 17. September 2022 bis 24.00 Uhr (MESZ)

zugehen.

Ein Anmeldeformular kann auf der Internetseite der Emittentin unter https:/​/​www.singulus.com/​de/​glaeubigerversammlung/​ abgerufen werden. Die Verwendung dieses Formulars ist nicht zwingend.

2.

Zur Teilnahme an der Anleihegläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Teilschuldverschreibungen mit der Anmeldung oder spätestens unmittelbar vor Beginn der Zweiten Gläubigerversammlung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen in Ziffer III. 4. nachweist.

3.

An der Anleihegläubigerversammlung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennwerts der ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Anleihe teil. Jede Teilschuldverschreibung im Nennwert von EUR 100,00 gewährt eine Stimme.

4.

Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Anleihegläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts mit der Anmeldung oder spätestens unmittelbar vor Beginn der Zweiten Gläubigerversammlung nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Teilschuldverschreibungen nach Maßgabe des nachstehenden Buchstabens a) („Besonderer Nachweis“) und ein Sperrvermerk nach Maßgabe des nachstehenden Buchstabens b) („Sperrvermerk“) vorzulegen:

a)

Besonderer Nachweis

Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers enthält und (ii) den Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot des Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.

b)

Sperrvermerk

Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, aus dem hervorgeht, dass die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen ab dem Tag der Absendung der Anmeldung (einschließlich) bis zum angegebenen Ende der Zweiten Gläubigerversammlung (einschließlich) nicht übertragbar sind.

Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks rechtzeitig mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen.

Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk nicht spätestens unmittelbar vor Beginn der Zweiten Gläubigerversammlung in Textform (§ 126b BGB) vorgelegt oder übermittelt haben, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.

Ein als Vordruck verwendbares Musterformular für den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk, das von dem depotführenden Institut verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der Emittentin unter https:/​/​www.singulus.com/​de/​glaeubigerversammlung/​ abgerufen werden. Die Verwendung dieses Formulars ist nicht zwingend.

5.

Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaft, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, haben spätestens unmittelbar vor Beginn der Zweiten Gläubigerversammlung zusätzlich zum Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen.

6.

Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzvermögen durch den für es bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter spätestens unmittelbar vor Beginn der Zweiten Gläubigerversammlung zusätzlich zum Besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde).

7.

Die Anleihegläubiger werden gebeten, den unter Ziffer III. 4. a) und b) beschriebenen Besonderen Nachweis samt Sperrvermerk sowie die ggf. gemäß Ziffer III. 5 und 6 erforderlichen Nachweise bereits mit der Anmeldung zur Zweiten Gläubigerversammlung unter nachfolgender Adresse an die Link Market Services GmbH zu übersenden und so ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung nachzuweisen, um den Prozess zur Prüfung der Teilnahmeberechtigung am Tage der Anleihegläubigerversammlung abzukürzen:

Link Market Services GmbH
Stichwort: „Singulus Technologies AG Inhaber-Schuldverschreibung“
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: versammlung@linkmarketservices.de
8.

Die Versammlung wird unter Beachtung der am Tag der Versammlung am Versammlungsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Verpflichtungen aufgrund der Corona-Pandemie stattfinden. Die Anleihegläubiger werden daher gebeten, sich über die am Tag der Versammlung in Frankfurt am Main geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie zu informieren und diese zu beachten.

Die Gesellschaft behält sich vor, soweit dies zur Erfüllung etwaiger behördlicher oder gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist oder wird, auf ihrer Internetseite unter https:/​/​www.singulus.com/​de/​glaeubigerversammlung/​ Schutz- und Hygienemaßnahmen zu veröffentlichen, die Anleihegläubiger beachten und befolgen müssen, wenn sie persönlich an der Versammlung teilnehmen möchten. Die Anleihegläubiger werden gebeten, sich laufend und jedenfalls noch einmal unmittelbar vor der Anreise zu der Versammlung auf der Internetseite der Emittentin zu informieren, ob dort etwaige Schutz- und Hygienemaßnahmen veröffentlicht worden sind.

Wir bitten alle Anleihegläubiger, die in den Tagen vor oder am Tag der Gläubigerversammlung Krankheitssymptome aufweisen, nicht persönlich an der Versammlung teilzunehmen, sondern sich entsprechend der Bestimmungen in Abschnitt C. Ziffer IV. vertreten zu lassen und sich die Übertragung der Versammlung im Internet anzuschauen. Die Übertragung der Versammlung im Internet ist passwortgeschützt. Anleihegläubiger, die die Versammlung im Internet verfolgen möchten, werden gebeten, die Hinweise in Abschnitt C. Ziffer IV. Nr. 2 zu beachten.

IV.

Vertretung durch Bevollmächtigte

1.

Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Teilnahme an der Anleihegläubigerversammlung und der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 Abs. 1 SchVG).

Das Teilnahme- und Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht des Vollmachtgebers an den Vertreter bedarf der Textform im Sinne des § 126b BGB. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der Emittentin unter https:/​/​www.singulus.com/​de/​glaeubigerversammlung/​ abgerufen werden. Die Verwendung dieses Formulars ist nicht zwingend.

Die Vollmachtserteilung ist spätestens unmittelbar vor Beginn der Zweiten Gläubigerversammlung in Textform (§ 126b BGB) nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte gelten die Voraussetzungen für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung nach Abschnitt C Ziffer III. 4.

Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Anmeldung und der Gläubigerversammlung durch die gleiche bevollmächtigte Person vertreten lassen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Person, die die Anmeldung vornimmt, auch an der Gläubigerversammlung teilnimmt. Das bedeutet, dass es den Anleihegläubigern auch möglich ist, sich nur bei der Anmeldung oder nur bei der Teilnahme an der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Anleihegläubiger können sich jedoch auch bei der Anmeldung und der Gläubigerversammlung durch unterschiedliche bevollmächtigte Personen vertreten lassen.

2.

Anleihegläubiger, die keinen selbst ausgewählten Dritten bevollmächtigen wollen, können den von der Emittentin benannten Stimmrechtsvertreter, Herrn Bernhard Krause, Unternehmenssprecher der Emittentin („Stimmrechtsvertreter“), eine Vollmacht mit Weisungen zur Abstimmung erteilen. Die Vollmacht des Vollmachtgebers sowie die konkreten Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an den Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform im Sinne des § 126b BGB. Ein entsprechendes Formular hierfür ist auf der Internetseite der Emittentin unter https:/​/​www.singulus.com/​de/​glaeubigerversammlung/​ abrufbar. Die Verwendung dieses Formulars ist nicht zwingend. Die Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter ist an die folgende Adresse zu richten:

Link Market Services GmbH
Stichwort: „Singulus Technologies AG Inhaber-Schuldverschreibung“
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: versammlung@linkmarketservices.de

Der Stimmrechtsvertreter benötigt konkrete Weisungen, wie er abstimmen soll. Er steht nicht zur Verfügung, um in der Versammlung über die reine Abstimmung hinausgehende Handlungen vorzunehmen, Fragen zu stellen oder Erklärungen abzugeben.

Auch bei der Stimmabgabe durch den Stimmrechtsvertreter gelten die Voraussetzungen für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung nach Abschnitt C Ziffer III. 4.

Vollmachten und Weisungen von Anleihegläubigern, die der Link Market Services GmbH die zum Nachweis der Teilnahmeberechtigung erforderlichen Unterlagen im Vorfeld haben zukommen lassen, nimmt der Stimmrechtsvertreter bis zum Ende der Generaldebatte auch per E-Mail an

versammlung@linkmarketservices.de

entgegen.

Anleihegläubiger, die auf eine persönliche Teilnahme verzichten möchten, können die Versammlung online verfolgen, nachdem Sie unter Angabe ihrer E-Mail-Adresse in der Anmeldung die Zusendung der hierzu erforderlichen Zugangsdaten beantragt und einen gültigen Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk an die in Abschnitt C. Ziffer III. 7 genannte Adresse übersandt haben. Die zur Verfolgung der Online-Übertragung erforderlichen Zugangsdaten erhalten interessierte Anleihegläubiger, die eine Zusendung beantragt haben, per E-Mail nach Übersendung eines gültigen Besonderen Nachweises mit Sperrvermerk. Ein Link zu der passwortgeschützten Videoübertragung wird auch auf der Homepage der Emittentin unter https:/​/​www.singulus.com/​de/​glaeubigerversammlung/​ zur Verfügung gestellt. Anleihegläubiger, die die Online-Übertragung verfolgen wollen, werden aus organisatorischen Gründen darum gebeten, den Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk möglichst frühzeitig, spätestens bis zum Beginn der Versammlung, zu übersenden.

Sofern Sie mit der Technik nicht vertraut sind und Fragen dazu haben, melden Sie sich gerne im Vorfeld bei dem Unternehmenssprecher Herrn Bernhard Krause (Telefon: 01728332224) und wir erklären Ihnen die Vorgehensweise in einem Testlauf. Ein Zugang über die Internet-Verbindung ist grundsätzlich – eine entsprechend stabile Leitung vorausgesetzt – über Computer, Tablet oder Smartphone möglich. In diesem Fall können Sie nur zuhören bzw. online auch zuschauen. Einfluss nehmen auf die Versammlung können Sie in diesem Fall nur durch Vollmachtserteilung an den Stimmrechtsvertreter und Weisungen per E-Mail gemäß dieser Nr. 2 oder durch Bevollmächtigung eines Dritten gemäß Abschnitt C. Ziffer IV. Nr. 1, der Sie in der Versammlung vertritt.

Wir ermöglichen Ihnen auch, im Vorfeld Fragen bereits bei der Emittentin einzureichen. Die Emittentin wird dann prüfen, ob sie diese bereits im Vorfeld durch Information auf Ihrer Internetseite (https:/​/​www.singulus.com/​de/​glaeubigerversammlung/​) für alle Gläubiger beantworten kann. Senden Sie Ihre Fragen bitte per E-Mail, Fax oder per Post an:

SINGULUS TECHNOLOGIES AG
Stichwort: „SINGULUS Gläubigerversammlung“
Hanauer Landstraße 103
63796 Kahl am Main
Deutschland
Telefax: +49 (0) 6188 440 1110
E-Mail: GV2022@singulus.de

Wir werden Sie auf Antworten hinweisen. Bitte beachten Sie, dass die Emittentin nicht bei technischen Schwierigkeiten, die in der elektronischen Kommunikation immer wieder vorkommen können, haftet.

V.

Gegenanträge und Ergänzungsverlangen

1.

Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu den Gegenständen der Tagesordnung, über die nach dieser Einberufung Beschluss gefasst wird, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten („Gegenantrag“).

2.

Soweit rechtlich zulässig, können Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen fünf Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen der Anleihe erreichen, verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden („Ergänzungsverlangen“).

3.

Ankündigungen von Gegenanträgen sind an die Link Market Services GmbH zu richten und können vor Beginn der Zweiten Gläubigerversammlung per Post oder E-Mail an die folgende Adresse übermittelt werden:

Link Market Services GmbH
Stichwort: „Singulus Technologies AG Inhaber-Schuldverschreibung“
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: versammlung@linkmarketservices.de

Ergänzungsverlangen müssen so rechtzeitig an die vorstehende Adresse der Link Market Services GmbH übermittelt werden, dass sie spätestens am dritten Tage vor der Gläubigerversammlung bekannt gemacht werden können.

4.

Zwingend beizufügen ist auch im Hinblick auf einen Gegenantrag und/​oder ein Ergänzungsverlangen ein Besonderer Nachweis der Gläubigereigenschaft (in diesem Fall ist kein Sperrvermerk erforderlich) durch das depotführende Institut (s.o. Ziffer III. 4. a)). Im Falle eines Ergänzungsverlangens haben die Anleihegläubiger, die beantragen, einen weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung zu stellen, ferner nachzuweisen, dass sie gemeinsam mindestens 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Gegenanträge, die ein Anleihegläubiger vor der Versammlung angekündigt hat, wird die Gesellschaft unverzüglich bis zum Tag der Gläubigerversammlung auf ihrer Internetseite (https:/​/​www.singulus.com/​de/​glaeubigerversammlung/​) den übrigen Anleihegläubigern zugänglich machen.

VI.

Angabe der ausstehenden Teil-Schuldverschreibungen

Der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 271 Abs. 2 HGB) stehen derzeit keine Teilschuldverschreibungen der Anleihe zu. Es werden derzeit ferner keine Schuldverschreibungen der Anleihe für Rechnung der Emittentin oder mit ihr verbundener Unternehmen gehalten. Insgesamt stehen daher 120.000 Schuldverschreibungen der Anleihe im Nennwert von insgesamt EUR 12.000.000,00 aus.

VII.

Weitere Informationen

Die Anleihegläubiger erhalten weitere Informationen zur Emittentin sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (sog. FAQs) auf der Internetseite der Emittentin unter https:/​/​www.singulus.com/​de/​glaeubigerversammlung/​

VIII.

Unterlagen

Vom Tag der Einberufung der Zweiten Gläubigerversammlung bis zu deren Ende stehen den Anleihegläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin unter https:/​/​www.singulus.com/​de/​glaeubigerversammlung/​ zur Verfügung:

die Aufforderung zur Stimmabgabe ohne Versammlung vom 11. August 2022,

diese Einberufung der Zweiten Gläubigerversammlung einschließlich (i) der Beschlussgegenstände und (ii) den Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung der Stimmrechte abhängen,

die Anleihebedingungen der Anleihe,

eine Vergleichsversion der aktuellen Anleihebedingungen zu den Anleihebedingungen in der Fassung gemäß der Beschlussvorschläge der Emittentin in Abschnitt B. Ziffern I. bis VI.,

das Musterformular für die Anmeldung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung,

das Musterformular für den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk,

das Vollmachts- und Weisungsformular zur Erteilung von Vollmachten an den Stimmrechtsvertreter und

das Vollmachts- und Weisungsformular zur Erteilung von Vollmachten an selbst ausgewählte Dritte.

Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen ist zu richten an:

Link Market Services GmbH
Stichwort: „Singulus Technologies AG Inhaber-Schuldverschreibung“
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: versammlung@linkmarketservices.de
IX.

Hinweise zum Datenschutz

Für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gilt die Verordnung (EU) 2016/​679 (DSGVO). Die Emittentin nimmt den Schutz der personenbezogenen Daten ihrer Anleihegläubiger und deren rechtskonforme Verarbeitung sehr ernst. Im Folgenden möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten informieren. Die Emittentin verarbeitet zur Verwaltung der Anleihe und der anstehenden Gläubigerversammlung die folgenden Datenkategorien von Ihnen: Kontaktdaten, Anzahl und Gesamtnennbetrag der von Ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen, Informationen zu Ihrem depotführenden Institut, Depotnummer; ggf. Daten zu einem von Ihnen benannten Vertreter. Die Emittentin verarbeitet diese Daten ausschließlich, um die Verträge über die Schuldverschreibung zu erfüllen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und um gesetzliche Pflichten (z. B. aus dem Schuldverschreibungsgesetz) zu erfüllen. Wir speichern Ihre Daten solange dies durch gesetzliche Vorschriften (aus dem Steuerrecht und Schuldverschreibungsgesetz) vorgegeben ist. Ihre oben genannten Daten werden von der Link Market Services GmbH im Auftrag der Emittentin empfangen und ggf. an die Emittentin sowie weitere Dienstleister, Rechtsanwälte und Steuerberater weitergeleitet, welche die Emittentin bei der Organisation der anstehenden Stimmabgabe unterstützen. Die Emittentin ist für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich. Sie können uns kontaktieren, wenn Sie Auskunft über die gespeicherten Daten haben möchten, ein anderes Betroffenenrecht (etwa die Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Datenherausgabe) geltend machen möchten oder der weiteren Nutzung Ihrer Daten widersprechen möchten. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch die Emittentin, auch zu den Ihnen zustehenden datenschutzrechtlichen Rechten und den Möglichkeiten uns zu kontaktieren, finden Sie in unseren detaillierten Datenschutzhinweisen unter https:/​/​www.singulus.com/​de/​datenschutzbestimmungen/​, in den Ziffern 1. bis 3., 10., 21. und 22.

Sie können die Gläubigerversammlung auch online über die Internetseite der Gesellschaft verfolgen. Um Ihnen die Verfolgung der Gläubigerversammlung im Internet zu ermöglichen, geben wir Ihre E-Mail-Adresse an unseren technischen Dienstleister (Host Europe) weiter. Sie finden den Zugang zur Videoübertragung unter https:/​/​www.singulus.com/​de/​glaeubigerversammlung/​. Dort können sich alle an der Gläubigerversammlung angemeldeten Teilnehmer, die eine Zusendung der erforderlichen Zugangsdaten beantragt und einen Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk übermittelt haben, für den Zugang zur Übertragung während der Gläubigerversammlung einloggen. Sie erhalten eine Zugangsbescheinigung einen Tag vor der Gläubigerversammlung. Die Weitergabe ihrer E-Mail-Adresse dient dem berechtigten Interesse, eine Verfolgung der Gläubigerversammlung im Internet zu ermöglichen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO). Für die eigene Datenverarbeitung durch den technischen Dienstleister gelten die unter https:/​/​www.hosteurope.de/​AGB/​Datenschutzerklaerung abrufbaren Datenschutzhinweise.

Kahl am Main, im September 2022

Singulus Technologies AG

– Der Vorstand –

Frankfurt am Main, im September 2022

Notar Dr. Olaf Gerber

mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main als Abstimmungsleiter der Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums vom 26. August 2022 bis zum 30. August 2022

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