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Sieg für den Verbraucher

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Das Landgericht München hat der E.on Energie Deutschland GmbH auf unsere Klage hin verboten, eine bestimmte Gaspreisklausel in ihren Verträgen zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Die Firma ist die Rechtsnachfolgerin der E.on Hanse Vertrieb GmbH. Diese hatte in ihren Sonderverträgen eine Klausel verwendet, die lediglich auf die für Grundversorgungskunden geltende Verordnung (§ 5 GasGVV) verwies, aber keine Bestimmungen zu Anlass und Modus der Preisänderung enthielt (Urteil vom 17. Juni 2016, Az. 33 O 8686/15).

E.on: erst abgemahnt, dann verklagt

Bereits 2013 hatten wir zunächst die E.on Hanse GmbH wegen der Preisänderungsklausel in Gaslieferverträgen bei Sonderkunden abgemahnt. Doch diese erklärte, dass sie zur E.on Energie Deutschland GmbH fusioniert sei und diese für die Klausel nicht haftbar sei. Dennoch berief sich die E.on Energie Deutschland GmbH später auf die nach unserer Auffassung unwirksame Klausel, woraufhin wir das Unternehmen wiederum am 16. März 2015 abmahnten. Da die E.on Energie Deutschland GmbH nicht bereit war, bis zum 31. März 2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, erhoben wir Klage vor dem Landgericht München. Ob E.on gegen das ergangene Urteil Berufung einlegen wird, ist nicht bekannt.

Gaskunden von E.on, die einen Vertrag mit entsprechender Klausel haben, sind nicht verpflichtet, Preiserhöhungen zu zahlen. Für in der Vergangenheit liegende bereits gezahlte Erhöhungen können sie Erstattung verlangen, dies zumindest für drei Jahre rückwirkend. Um die Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern, sollten Verbraucher, die Erstattungsansprüche aus der Jahresabrechnung 2013 haben, diese bis zum 31. Dezember 2015 einklagen.

Was bedeutet das für Gaskunden von E.on?

Gaskunden von E.on, die einen Vertrag mit entsprechender Klausel haben, sind nicht verpflichtet, Preiserhöhungen zu zahlen. Für in der Vergangenheit liegende bereits gezahlte Erhöhungen können sie Erstattung verlangen, dies zumindest für drei Jahre rückwirkend. Um die Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern, sollten Verbraucher, die Erstattungs­ansprüche aus der Jahresabrechnung 2013 haben, diese sicherheitshalber bis zum 31. Dezember 2016 einklagen.

Quelle:VZ HH

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