Der Sachdarlehensvertrag ist neben dem Gelddarlehen eine Form des Darlehensvertrages. Der Sachdarlehensvertrag verpflichtet den Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts sowie zur Rückerstattung einer dem Empfangenen gleichartigen Sache verpflichtet. Das Darlehensentgelt kann – je nach Vereinbarung – auch entfallen. § 607 Abs. 2 BGB stellt klar, dass die Vorschriften über das Sachdarlehen auf die Überlassung von Geld keine Anwendung finden. Für diesen Fall gelten vielmehr die Vorschriften der §§ 488 ff. BGB (Gelddarlehen).
Vor der Schuldrechtsreform war das Darlehensrecht in Deutschland einheitlich in den §§ 607 bis 610 BGB geregelt und umfasste sowohl den Geld- als auch den Sachdarlehensvertrag. Durch das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde das Sachdarlehen als eigenständiger Vertragstyp eingeführt. Die gesetzliche Regelung des Sachdarlehens erfolgte in den §§ 607 ff. BGB. Die Differenzierung wurde notwendig, da der Geschäftsverkehr sich so entwickelte, dass für das Gelddarlehen die Regelungen der alten §§ 607 ff. BGB nicht mehr ausreichten und die Integration des Verbraucherschutzes in das BGB besondere Vorschriften für den Verbraucherdarlehensvertrag erforderte, die mit den Besonderheiten des Sachdarlehens nichts mehr gemeinsam hatten.
Zur Abgrenzung des unentgeltlichen Sachdarlehens von der (unentgeltlichen) Leihe bzw. des entgeltlichen Sachdarlehensvertrags vom Mietvertrag ist darauf abzustellen, ob die überlassene Sache zurückgegeben werden soll (dann Leihe oder Mietvertrag) oder ob (andere) Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren sind (dann Sachdarlehen). Sachdarlehen liegt also meist vor, wenn die Sache verbraucht (Nahrungsmittel) oder verarbeitet werden soll. Demnach wird die darlehensweise überlassene Sache auch an den Empfänger übereignet, die verliehene Sache nicht. Der Rückgewähranspruch des Darlehensgebers hängt, soweit eine Zeit nicht bestimmt wurde, von der Kündigung des Sachdarlehens ab, § 608 BGB. Mit der Rückerstattung wird spätestens auch der Anspruch auf Zahlung des Darlehensentgelts fällig.
Sachdarlehen treten, außer als Wertpapierleihe, in der Praxis selten auf und führen dann meist nicht zu einem Rechtsstreit.
Es kann doch nicht sein, dass eine namhafte Kanzlei hier alle Anleger getäuscht hat – oder haben sollte. Das kann ich mir einfach nicht vorstellen.
@ feistelbauer: Danke für diese Info. Der Fallstrick liegt also im Detail. Das ist ja verrückt. Weil das Gold ständig weitergegeben wird, kann es nicht explizit mir gehören, da im Detail nicht zuordnungsfähig. Unglaublich, leuchtet mir aber nun ein. Das sollte einem Rechtsanwalt aber auch klar sein. Da wird Herr Dr. Schulte möglicherweise dir ein oder andere Frage zu beantworten haben, denn seine Kanzlei dürfte die Verträge ausgearbeitet haben.
Wenn Sie einen Vertrag haben, in dem steht Sie erhalten genau den Goldbarren, Münze den Sie verliehen haben, dann ist es kein Sachdarlehen. So wird es aber nicht sein, da ja das Gold an Juweliere weitergegeben wurde. So können Sie nur Gold in gleicher Güte und Menge erhalten. Es wurde somit kein Sondereigentum geschaffen, also auch kein Absonderungsrecht im Insolvenzfall.
Sensationell…wenn es denn so stimmt frage ich mich wer diese Verträge entworfen bzw. ausgearbeitet hat und wie es möglich war dieses Modell 4 !!! Jahre zu betreiben ohne das die Bafin oder wer auch immer das beanstandet hat.
Da muss man den Prospektverantwortlichen fragen, BAFIN ist sicher nicht zuständig. Aber das ist nur die Meinung eines juristischen Laien.
ehrich gesagt verstehe ich das Juristedeutsch auch nicht. Demnach scheint aber die Bestimmung als Sondereigentum scheinabr keine Gültigkeit zu haben. Ich verstehe es auch nicht.
Juristendeutsch…ich blicke hier, offen gesagt, nicht ganz dran lang.
Also, ich habe der Stiftung Geld gegeben. Laut Vertrag habe ich dort Gold gekauft und darüber eine Eigentumsurkunde erhalten. Mir wurde mitgeteilt, dass das Gold mir gehört, also Sondereigentum ist. Also das Gold gehört faktisch oder rechtlich mir. Dieses Gold haben ich der BWF geliehen. Es ist mithin kein Gelddarlehen, sondern ein Sachdarlehen, denn das Gold ist faktisch eine Sache. Also…vielleicht stehe ich ja neben mir…ich bin nur ein Laie, aber das ist an dem Vertrag zwischen der BWF und mir falsch?
… was will uns die Redaktion damit sagen ?
Die Redaktion:
Wir wllten einfach nur mal sagen wasman der BWF Stiftung überhaupt rechtlich gegeben hat. Dazu kamen einige Anfragen ansnsten hat die Redaktion Sonntag Smile.