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S.G. Wohnbau GmbH-Insolvenzeröffnung

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In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der S.G. Wohnbau GmbH, Otto-Hahn-Str. 18, 71069 Sindelfingen (AG Stuttgart, HRB 245849) wird heute, am 08.11.2016, um 12:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Markus Eibofner, Wilhelmstr. 4, 70182 Stuttgart, Tel.: 0711/47 04 07 0, Fax: 0711/47 04 07 50 bestellt. Verfügungen der Antragstellerin  über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Den Schuldnern der Antragstellerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Antragstellerin  zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Amtsgericht Stuttgart

Aktenzeichen: 9 IN 933/16

Rechtsbehelfsbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Stuttgart, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart einzulegen.Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses oder, wenn dieser nicht verkündet wird, mit dessen Zustellung. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt wird.

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