Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2023 – Ausfuhr; bestehende Waffenembargos

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/​2023
Ausfuhr; bestehende Waffenembargos

Vom 10. Januar 2023

1.
Waffenembargos beinhalten Beschränkungen für den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern (sowie zum Teil auch für Einfuhren und Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf diese Güter). Waffenembargos werden aufgrund von verbindlichen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder Gemeinsamen Standpunkten beziehungsweise Beschlüssen des Rates der Europäischen Union sowie aufgrund von Entscheidungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), sonstigen Entscheidungen der Europäischen Union oder auf nationaler Grundlage verhängt. Zurzeit bestehen folgende Waffenembargos:

a)
Waffenembargos aufgrund von verbindlichen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder Gemeinsamen Standpunkten beziehungsweise Beschlüssen des Rates der Europäischen Union gegen folgende Länder (siehe § 74 Absatz 1 Nummer 1 bis 15a, 16a und 17 der Außenwirtschaftsverordnung – AWV):
Belarus
Birma/​Myanmar
Demokratische Republik Kongo
Demokratische Volksrepublik Korea
Irak
Iran
Libanon
Libyen
Russland
Simbabwe
Somalia
Sudan
Südsudan
Venezuela
Zentralafrikanische Republik
b)
Waffenembargos aufgrund von Beschlüssen der OSZE gegen folgende Länder:
Armenien
Aserbaidschan
c)
Waffenembargos aufgrund sonstiger Entscheidungen der Europäischen Union gegen folgende Länder:
China
d)
Waffenembargos auf nationaler Grundlage gegen folgende Länder:
Syrien (siehe § 74 Absatz 1 Nummer 16 AWV)
e)
Waffenembargos aufgrund von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder Gemeinsamen Standpunkten beziehungsweise Beschlüssen des Rates der Europäischen Union gegen bestimmte Personen, Gruppen, Organisationen, Unternehmen oder Einrichtungen (siehe § 74 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 AWV):
gegen bestimmte Personen und Organisationen zur Bekämpfung des Terrorismus;
gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan;
gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den IS (Da´esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen;
gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia;
gegen bestimmte Personen und Einrichtungen angesichts der Lage in Jemen;
gegen bestimmte Personen und Einrichtungen angesichts der Lage in Haiti.
Der Kreis der von Waffenembargos betroffenen Länder beziehungsweise Personen, Gruppen, Organisationen, Unternehmen oder Einrichtungen kann sich jederzeit ändern. Die Ausführer sind gehalten, sich über Änderungen zu informieren. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn, Telefon: 0 61 96/​9 08-0, Telefax: 0 61 96/​9 08-8 00, www.bafa.de, erteilt entsprechende Auskünfte.
2.
Unabhängig von bestehenden Waffenembargos bedarf die Ausfuhr von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste einer behördlichen Genehmigung. Die Ausfuhr von nicht gelisteten Gütern kann im Falle einer militärischen Endverwendung Beschränkungen nach Artikel 4 Absatz 1b der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/​821 des Rates vom 20. Mai 2021 (ABI. L 206 vom 11.6.2021, S. 1) unterliegen, wenn gegen das Käufer- oder Bestimmungsland ein Waffenembargo im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 dieser Verordnung besteht (solche nach Nummer 1 Buchstabe a und b dieses Runderlasses). Die Möglichkeit eines Einzeleingriffs nach den §§ 6, 7 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
3.
Der Runderlass Außenwirtschaft Nr. 3/​2019 vom 14. März 2019 (BAnz AT 28.03.2019 B1) wird aufgehoben.
Berlin, den 10. Januar 2023

EC1 – 50101/​002

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Blaschke

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