Förderrichtlinie „REACT with impact − Förderung des Sozialunternehmertums“

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Förderrichtlinie
„REACT with impact − Förderung des Sozialunternehmertums“

Vom 30. Januar 2023

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Zuwendungszweck

Bei der Bewältigung der globalen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Herausforderungen, wie sie auch mit der Agenda 2030 der Vereinten Nationen formuliert sind, spielen Unternehmen eine entscheidende Rolle. Nicht nur die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, sondern gesellschaftliche, technische, wirtschaftliche und insbesondere ökologische Veränderungen erfordern vor allem in kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU1) zukunftsorientierte Anpassungsprozesse. Innovative und wettbewerbsfähige KMU, die rechtzeitig auf diese Herausforderungen reagieren, sind krisenfester und können die Transformation in eine digitale, ökologische und damit auch nachhaltige Zukunft aktiv gestalten.

Eine Vorreiterrolle bei der Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen, in der Gegenwart und für die Gestaltung der Zukunft, übernehmen schon heute sogenannte gemeinwohlorientierte Unternehmen. Gemeinwohlorientierte KMU und gemeinwohlorientierte Startups, im folgenden gemeinwohlorientierte Unternehmen genannt, bieten unternehmerische Lösungsansätze für gesellschaftliche Probleme und sind wichtige Impulsgeber in Fragen des Umwelt- und Klimaschutzes, des Ressourcenmanagements, der gesellschaftlichen Teilhabe benachteiligter Gruppen sowie der Integration und ermöglichen den Zugang zu hochwertiger Bildung. Sie sind zudem ein wichtiger Treiber für soziale Innovationen, mit denen sie zu nachhaltigen Veränderungen in der Gesellschaft sowie zu neuen Arbeitsplätzen und einer stabilen Wirtschaft beitragen. Gemeinwohlorientierte Unternehmen orientieren sich nicht nur an dem „do-no-harm“-Prinzip. Sie richten ihre Unternehmensziele und Unternehmensgegenstände vielmehr entlang der Kriterien der 17 Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDG) der VN-Agenda 2030 aus. Durch ihre in erster Linie auf eine positive Wirkung ausgerichtete Geschäftstätigkeit entsteht ein zusätzlicher gesellschaftlicher Beitrag, der über ein rein wirtschaftliches Handeln hinausgeht.

Wie viele KMU verfügen auch gemeinwohlorientierte KMU, oft nur über geringe finanzielle, personelle und organisatorische Ressourcen. Im Vergleich zu klassischen KMU stehen gemeinwohlorientierte KMU aber noch zusätzlichen Herausforderungen gegenüber. So muss die Erzielung einer gesellschaftlichen Wirkung auf ein tragfähiges Geschäftsmodell abgestimmt werden. Das Einwerben externer Finanzmittel kann für gemeinwohlorientierte Startups aufgrund ihres wirkungsorientierten Geschäftsmodells mit großen Schwierigkeiten verbunden sein. Mit fortschreitender Digitalisierung kommen zusätzliche Anforderungen in Bereichen wie Online-Vertrieb, digitaler Vernetzung, Datensicherheit und Datenschutz, aber auch in der effektiven Erreichung und Ansprache der Zielgruppe hinzu. Hohe regulatorische Anforderungen auf den Zielmärkten, ein Nebeneinander von gemeinnützigen und gewerblichen Rechtsformen und nicht zuletzt oft ausbaufähige unternehmerische Fähigkeiten unterscheiden die Bedarfe an Beratungs- und Unterstützungsleistungen für gemeinwohlorientierte Unternehmen von denen klassischer KMU und klassischer Startups. Erschwerend kommt hinzu, dass Strukturen mit Informationsangeboten, die gemeinwohlorientierte Unternehmen niedrigschwellig bei allgemeinen Fragen zu Digitalisierung, Geschäftsbetrieb und bei der Vernetzung mit klassischen KMU begleiten, bislang eher in geringer Anzahl vorhanden sind.

Durch die Förderung von bedarfsorientierten und qualitativ hochwertigen Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen sollen die gemeinwohlorientierten Unternehmen befähigt werden, die aktuellen Herausforderungen zu bewältigen. Zudem werden die gemeinwohlorientierten Unternehmen als Gestalter gesellschaftlicher Veränderungsprozesse gestärkt und bestehende Prozesse und Kompetenzen ihrer unternehmerischen Tätigkeit weiterentwickelt.

1.2 Ziele

Ziele des Förderprogramms sind die Stabilisierung und Professionalisierung gemeinwohlorientierter KMU sowie die Stärkung von gemeinwohlorientierten Startups bei der Erhöhung ihrer Attraktivität für Investoren (Investment Readiness). Dadurch sollen sie zum einen die Auswirkungen der COVID-19-Krise bewältigen und künftige Krisen besser meistern können und zum anderen zum Wachstum befähigt werden, um ihren positiven Beitrag zu gesellschaftlichen Veränderungsprozessen ausbauen zu können. Gefördert werden Beratungs- und Unterstützungsleistungen sowie die Prozessbegleitung zur Implementierung der identifizierten Maßnahmen durch registrierte Beratungsunternehmen. Dabei sollen die Möglichkeiten der Digitalisierung bei der Optimierung von Geschäftsprozessen genutzt und die Neuausrichtung des Geschäftsmodells ermöglicht werden. Unternehmerische Kompetenzen sowie die Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeitenden sollen ausgebaut und gestärkt und dadurch Arbeitsplätze langfristig gesichert und geschaffen werden, damit gemeinwohlorientierte Unternehmen am Markt Bestand haben können.

Mit einem Zuschuss zu den Kosten von Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen soll es gemeinwohlorientierten Unternehmen daher erleichtert werden, externen Rat in Anspruch zu nehmen.

Im Rahmen der Förderrichtlinie „REACT with impact − Förderung des Sozialunternehmertums“ sind weitere themenspezifische Förderaufrufe zum Auf- und Ausbau von Strukturen mit allgemeinen Informations- und Unterstützungsangeboten zu grundlegenden Fragen der Existenzgründung, Unternehmensführung, Digitalisierung oder zu Vernetzungsformaten geplant. Mit der angedachten Förderung soll das Ökosystem für gemeinwohlorientierte Unternehmen gestärkt und erweitert werden, um ihren Beitrag zur Transformation der Wirtschaft zu erhöhen und zu unterstützen.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:

§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften;
auf Grundlage der Verordnung (EU) 2020/​2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/​2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU). Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm (OP) des Bundes für den Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI:2014DE05SFOP002), auf der Basis der Verordnungen (EU) 1303/​2013 (Allgemeine Strukturfondsverordnung) und 1304/​2013 (ESF-Verordnung) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013. Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage;
im Rahmen der „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“, gemäß Artikel 92 Buchstabe b Absatz 9 der Verordnung (EU) 2020/​2221;
die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352/​1 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung („De-minimis“-Beihilfe). Die Förderausschlüsse nach Artikel 1 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung sind zu beachten.

Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro bei Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind) nicht überschreiten.

Die Begünstigten erhalten mit dem Zuwendungsbescheid eine De-minimis-Bescheinigung. Die De-minimis-Bescheinigung ist

zehn Jahre aufzubewahren,
auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, behält die Bewilligungsstelle sich vor, den Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die Zuwendung zurückzufordern,
bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer De-minimis-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte De-minimis-Beihilfen vorzulegen.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid ist die Bewilligungsbehörde in dem dort niedergelegten Umfang berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu prüfen. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Ebenfalls sind aufgrund der Inanspruchnahme von Mitteln aus der Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU) die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes, die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes und die zwischengeschalteten Stellen sowie die jeweils von diesen beauftragten Dritten prüfberechtigt.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Das Förderprogramm „REACT with impact – Förderung des Sozialunternehmertums“ fördert individuell durchgeführte Beratungsleistungen und Unterstützungsmaßnahmen für gemeinwohlorientierte Unternehmen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, digitalen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung. Die Beratungsleistungen und Unterstützungsmaßnahmen erfolgen durch registrierte Beratungsunternehmen (siehe Anlage Kapitel I „Registrierung“).

Die Förderung soll durch Veranstaltungen konstruktiv begleitet werden. Diese Veranstaltungen sollen der Vernetzung der geförderten gemeinwohlorientierten Unternehmen untereinander, mit nicht-gemeinwohlorientierten Unternehmen, potenziellen Kapitalgebern sowie öffentlichen Auftraggebern dienen. Die Veranstaltungen werden durch den Projektträger geplant und durchgeführt.

2.2 Die Förderrichtlinie gliedert sich in zwei Module.

2.2.1 Modul A „Gemeinwohlorientierte KMU“

Am Markt tätige gemeinwohlorientierte KMU beauftragen registrierte Beratungsunternehmen für eine bedarfsorientierte Beratung und Unterstützung zur Verbesserung ihrer Geschäftsmodelle sowie bestehender Arbeits- und Geschäftsabläufe. In einer vorab durchgeführten Potenzialanalyse (siehe Anlage Kapitel V) durch registrierte Beratungsunternehmen, die nicht Gegenstand der Förderung ist, sollen zunächst bestehende Beratungs- und Unterstützungsbedarfe identifiziert und erforderliche Maßnahmen konkretisiert werden. Diese werden im Rahmen der anschließenden Prozessbegleitung implementiert.

Die anschließende Prozessbegleitung zur Implementierung der erforderlichen Maßnahmen durch die Beratungsunternehmen wird durch diese Förderrichtlinie gefördert. In diesem Zuge werden Geschäftsabläufe optimiert und der Geschäftsbetrieb bei Bedarf neu ausgerichtet. Dabei soll insbesondere der Einsatz von Digitalisierungsmaßnahmen in den Bereichen Vertrieb, Online-Marketing, virtuelle Kommunikation, Optimierung von Prozessen zur Erstellung von Produkten und Dienstleistungen, Datenschutz und Datensicherheit und Wissensmanagement geprüft und zur Anwendung kommen. Auch die Beratung gemeinwohlorientierter KMU mit dem Ziel der Verbesserung unternehmerischer Kompetenzen wird gefördert. Sachverständige Dritte können im Rahmen der Prozessbegleitung über Auftragsvergaben durch das Beratungsunternehmen eingebunden werden.

Die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen der Beschäftigten kann Bestandteil der Förderungen werden, wenn sie dazu dienen, die in der Potenzialanalyse identifizierten, erforderlichen Veränderungsprozesse im Unternehmen umzusetzen und dauerhaft zu verankern. Dazu gehören Qualifizierungsmaßnahmen, z. B. zur Umsetzung digitaler Strategien, Verbesserung der Kompetenzen in den Bereichen agiles Arbeiten, IT-Anwendungen, Datensicherheit und Datenschutz, Marketing und Vertrieb sowie kaufmännische Kenntnisse und Fähigkeiten. Für die Qualifizierungsmaßnahmen können auch externe Angebote in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu Nummer 2.3.2).

Um einer der großen Herausforderungen gemeinwohlorientierter KMU begegnen zu können, ist die Vermittlung und Verankerung von Methoden zur Wirkungsmessung im gemeinwohlorientierten KMU Bestandteil der geförderten Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Dadurch soll es diesen KMU ermöglicht werden, die gesellschaftlichen Wirkungen ihrer Tätigkeit sichtbar und nachvollziehbar zu machen.

2.2.2 Modul B „Gemeinwohlorientierte Startups“

Gegenstand der Förderung in diesem Modul ist die bedarfsorientierte Beratung und Unterstützung junger wachstumsorientierter, gemeinwohlorientierter Startups sowie eine anschließende Prozessbegleitung zur Überprüfung und Präzisierung des Geschäftsmodells sowie Entwicklung unternehmerischer Kompetenzen zur Befähigung eines dauerhaften unternehmerischen Wachstums. Dabei ist es wesentlich, ein langfristig finanziell tragfähiges Geschäftsmodell zu erarbeiten, ihre Investment Readiness zu stärken und so die Möglichkeiten der gemeinwohlorientierten Startups zu verbessern, externe Finanzierung einzuwerben.

In einer vorab durchgeführten Potenzialanalyse, die nicht Gegenstand der Förderung ist, sollen bestehende Beratungs- und Unterstützungsbedarfe identifiziert und erforderliche Maßnahmen konkretisiert werden. Die anschließende Prozessbegleitung zur Implementierung der erforderlichen Maßnahmen durch die Beratungsunternehmen wird durch diese Förderrichtlinie gefördert. In diesem Zuge werden Maßnahmen weiter konkretisiert und implementiert, um die gemeinwohlorientierten Startups zu befähigen, ihr Geschäftsmodell und ihre Umsätze langfristig auszubauen und somit ihren Beitrag zu gesellschaftlichen Veränderungsprozessen zu stärken. In diesem Zusammenhang sollen insbesondere auch die unternehmerischen Kompetenzen verbessert werden. Der gesellschaftliche Beitrag eines gemeinwohlorientierten Startups und dessen Ausmaß ist für viele externe Geldgeberinnen und Geldgeber eine wichtige Basis für ihre Finanzierungsentscheidungen. Daher ist die Vermittlung und Verankerung von Methoden zur quantitativen Wirkungsmessung ein verpflichtender Bestandteil der geförderten Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Dadurch soll es diesen Startups ermöglicht werden, die gesellschaftlichen Wirkungen ihrer Tätigkeit messbar und nachvollziehbar zu machen sowie diese öffentlichkeitswirksam und adressatengerecht kommunizieren zu können. Dabei sollen Maßnahmen ermittelt und identifiziert werden, wie diese Wirkung dauerhaft vom Unternehmen selbst bestimmt werden und sowohl für interne Zwecke (Controlling) als auch externe Zwecke (z. B. Marketing, Kommunikation) genutzt werden kann. Die Beratung kann sich auf weitere Bereiche des Unternehmens wie z. B. Auswirkung der Rechtsformwahl oder regulatorischer und rechtlicher Herausforderungen auf Zielmärkten erstrecken.

Die Förderung projektbezogener Coaching-Leistungen, die die Fähigkeit zur Einwerbung externer Finanzmittel erhöhen (z. B. Pitch-Trainings, Präsentations- und Stimmtraining) können Bestandteil der Förderung werden, wenn sie durch registrierte Beratungsunternehmen erbracht werden (vgl. Nummer 2.3.2). Die Umsetzung der identifizierten Maßnahmen, inklusive der Coaching-Leistung, sind Gegenstand der geförderten Prozessbegleitung.

Die in der Potenzialanalyse identifizierten Maßnahmen sollen mit Hilfe von – den Veränderungsprozess unterstützenden – Methoden und Maßnahmen sowie Anpassungen des Geschäftsmodells und der Geschäftsprozesse so implementiert werden, dass Veränderungsprozesse so angestoßen werden, dass sie nach Beendigung eigenständig durch das begünstigte Unternehmen und seine Beschäftigten fortgeführt und verstetigt werden können.

2.3 Beratungs- und Unterstützungsleistungen

Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für gemeinwohlorientierte Unternehmen bestehen aus der Prozessbegleitung sowie bei Bedarf aus flankierenden projektbezogenen Qualifizierungs- und Coaching-Maßnahmen. Voraussetzung für die Förderung der Prozessbegleitung ist eine vorab durchgeführte Potenzialanalyse. Anforderungen an die Potenzialanalyse werden in der Anlage in Kapitel V beschrieben. Diese muss durch ein von der Bewilligungsstelle registriertes Beratungsunternehmen (vgl. Nummer 7) erfolgen. Die darin identifizierten Maßnahmen werden im Rahmen der Prozessbegleitung von dem Beratungsunternehmen umgesetzt. Bei Einbeziehung von sachverständigen Dritten sind mit dem Verwendungsnachweis deren Rechnung und der Nachweis über die erbrachte Zahlung einzureichen.

2.3.1 Prozessbegleitung

Die in der Potenzialanalyse identifizierten Handlungsfelder und skizzierten Maßnahmen bilden die Grundlage für die anschließende Prozessbegleitung (Modul A und B). Die Prozessbegleitung erfolgt überwiegend vor Ort im Betrieb. Sachverständige Dritte übernehmen die Prozessberatung und -begleitung zu Themen, die außerhalb der Expertise des beauftragten Beratungsunternehmens liegen (z. B. bei Fragen der Digitalisierung, Finanzierung, Wahl von Rechts­formen etc.). Nach der Hälfte der durchgeführten Beratertage wird ein Zwischenbericht durch das Beratungsunternehmen erstellt. Dieser ermöglicht dem antragsberechtigten gemeinwohlorientierten Unternehmen eine Zwischenevaluation der geleisteten Arbeit und der bis dahin erzielten Ergebnisse sowie bei Bedarf den Einsatz weiterer Maßnahmen oder sachverständiger Dritter. Die auf den Erkenntnissen der Potenzialanalyse aufbauende Prozessbegleitung beinhaltet regelmäßig folgende Arbeitspakete:

Ausarbeitung eines Plans zur Optimierung und bei Bedarf der Neuausrichtung des Geschäftsmodells und -betriebs,
Entwicklung von Handlungszielen und Maßnahmen mit dem Ergebnis eines verbindlichen betrieblichen Handlungs-/​Umsetzungsplans, wie die identifizierten Maßnahmen in das veränderte Geschäftsmodell und den optimierten Geschäftsbetrieb im Unternehmen verankert werden sollen,
Steuerung des Umsetzungsprozesses für die entwickelten Maßnahmen,
Begleitung und Unterstützung der Beschäftigten bei einzelnen Umsetzungsschritten, sofern erforderlich.

2.3.2 Qualifizierungs- und Coaching-Leistungen

Qualifizierungsmaßnahmen (Modul A und B) können im Rahmen der Prozessbegleitung stattfinden. Ihre Art, Anzahl und Notwendigkeit werden im Rahmen der Potenzialanalyse konkretisiert und müssen im Zusammenhang mit den Zielen des Veränderungsprozesses des Unternehmens stehen. Das Qualitätsniveau der Weiterbildungsanbieterinnen und Weiterbildungsanbieter der Qualifizierungsmaßnahmen muss durch eine Zertifizierung nach der ISO 9001-Norm oder eine Akkreditierung nach AZAV belegt sein.

Coaching-Leistungen (nur Modul B) können ebenfalls im Rahmen der Beratungsmaßnahme stattfinden. Ihre Art, Anzahl und Notwendigkeit werden im Rahmen der Potenzialanalyse konkretisiert und beschrieben und müssen im Zusammenhang mit den Entwicklungszielen des gemeinwohlorientierten Startups stehen. Das Qualitätsniveau der Anbieter der Coaching-Leistungen muss durch eine Zertifizierung nach der ISO 9001-Norm oder eine Akkreditierung als go-digital-Berater oder durch Tätigkeiten als Mentorin oder Mentor im Rahmen der Digital Hub Initiative belegt sein.

2.3.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die

ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen einschließlich Mitteln der Strukturfonds finanziert werden (Kumulierungsverbot);
Vermittlungstätigkeiten umfassen und/​oder deren Zweck auf den Erwerb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist, die von den Beratungsunternehmen selbst vertrieben werden (Neutralität);
gegenüber „Partnerunternehmen“ oder „verbundenen Unternehmen“ erbracht werden oder bei denen ein Interesse des Beratungsunternehmens an der Erzielung von Erträgen des begünstigten Unternehmens bzw. des sachverständigen Dritten besteht;
überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten zum Inhalt haben, wie z. B. die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Buchführungsarbeiten;
überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben;
gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen bzw. gegen die Zielsetzungen des Bundes und der Europäischen Union verstoßende Inhalte zum Gegenstand haben;
überwiegend Fördermittelberatungen außerhalb einer konzeptionellen Beratung zum Inhalt haben.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind gemeinwohlorientierte Unternehmen, die die Kriterien der EU-KMU-Definition und der „Social Business Initiative2“ der Europäischen Kommission erfüllen. Das KMU ist deshalb dazu verpflichtet, der Bewilligungsstelle einen Nachweis „Erklärung zum Sozialunternehmen“ sowie eine „KMU-Erklärung“ bei Antragstellung vorzu­legen.

Unter „Sozialunternehmen“ versteht die Europäische Kommission Unternehmen,

für die das soziale oder gesellschaftliche gemeinnützige Ziel Sinn und Zweck ihrer Geschäftstätigkeit darstellt, was sich oft in einem hohen Maße an sozialer Innovation äußert,
deren Gewinne größtenteils wieder investiert werden, um dieses soziale Ziel zu erreichen und
deren Organisationsstruktur oder Eigentumsverhältnisse dieses Ziel widerspiegeln, da sie auf Prinzipien der Mitbestimmung oder Mitarbeitendenbeteiligung basieren oder auf soziale Gerechtigkeit ausgerichtet sind.

Die formale Antragstellung und der Nachweis der Förderung erfolgen durch ein von der Bewilligungsstelle registriertes und durch das gemeinwohlorientierte Unternehmen beauftragtes Beratungsunternehmen.

3.1 Formelle Voraussetzungen für die Förderung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach Modul A sind:

es handelt sich um ein wirtschaftlich unabhängiges KMU gemäß EU-KMU-Definition,
das gemeinwohlorientierte KMU ist dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig (keine Nebenerwerbstätigkeit),
mindestens 50 % der Einnahmen müssen am Markt erwirtschaftet worden sein und dürfen nicht aus Leistungen von nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) geförderten Maßnahmen stammen,
es handelt sich um ein gemeinwohlorientiertes KMU, das mindestens eines der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) der Vereinten Nationen nachvollziehbar adressiert,
es müssen nachvollziehbare quantitative und qualitative Erläuterungen der bisherigen und für die Zukunft geplanten Wirkungsziele vorliegen,
Gründung des gemeinwohlorientierten KMU erfolgte grundsätzlich vor dem zweiten Quartal 2020.

3.2 Formelle Voraussetzungen für die Förderung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach Modul B sind:

es handelt sich um ein wirtschaftlich unabhängiges KMU gemäß EU-KMU-Definition,
das gemeinwohlorientierte Startup ist dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig (keine Nebenerwerbstätigkeit),
es handelt sich nicht um ein Gründungsvorhaben,
die Gründung des gemeinwohlorientierten Startups erfolgte nicht vor dem dritten Quartal 2017 und grundsätzlich nicht nach dem zweiten Quartal 2020,
es handelt sich um ein gemeinwohlorientiertes Startup, das mindestens eines der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) der Vereinten Nationen nachvollziehbar adressiert,
es müssen nachvollziehbare quantitative und qualitative Erläuterungen der künftigen Wirkungsziele vorliegen,
das Geschäftsmodell sieht vor, dass mindestens 50 % der Einnahmen am Markt erwirtschaftet worden sein müssen und nicht aus Leistungen von nach dem SGB geförderten Maßnahmen stammen dürfen,
Vorlage eines Geschäftskonzepts mit belegbaren Wachstumsaussichten für die nächsten zwei Jahre.

3.3 Nicht antragsberechtigt sind:

Einrichtungen und Dienste der freien Wohlfahrtspflege und Unternehmen, die ihre Umsätze zu mehr als 50 % aus Einnahmen basierend auf nach den Vorschriften des SGB geförderten Leistungen erzielen und dadurch weder wirtschaftlich noch unternehmerisch unabhängig tätig sind,
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Unternehmen, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind,
Unternehmen, die sich im Zeitpunkt der Bewilligung eines Zuschusses in einem Insolvenzverfahren befinden, zahlungsunfähig (§ 17 der Insolvenzordnung) oder überschuldet (§ 19 der Insolvenzordnung) sind,
Unternehmen, die vor Erhalt des Zuwendungsbescheids mit dem Vorhaben begonnen oder bereits Vereinbarungen zwischen den beteiligten Partnerinnen und Partnern rechtskräftig abgeschlossen haben,
Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zu Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder zu deren Eigenbetrieben stehen,
Unternehmen, die durch Unternehmensangehörige, durch ein mit dem Unternehmen mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar verbundenes Beratungsunternehmen oder durch Angehörige im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) der Vertretungsberechtigten des Unternehmens beraten werden,
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung).

4 Besondere Zuwendungsbestimmungen

4.1 Querschnittsziele

Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der Förderung die Einhaltung der Querschnittsziele nach den Artikeln 7 und 8 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung) zu beachten.

Das Förderprogramm trägt aufgrund seiner Zielgruppe sowie der Antragsvoraussetzungen ausdrücklich zu allen genannten Querschnittszielen bei, da nachgewiesen werden muss, dass der Unternehmenszweck mindestens eines der 17 Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen adressiert.

Insbesondere mit Blick auf das Querschnittsziel „Gleichstellung der Geschlechter“ leistet das Förderprogramm einen Beitrag zur „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“, indem Unternehmen, in denen mindestens die Hälfte der geschäftsführenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter mindestens ein unterhaltspflichtiges Kind hat, einen erhöhten Fördersatz in Anspruch nehmen können.

4.2 Belegaufbewahrung

Gemäß Artikel 140 der Allgemeinen Verordnung (EU) Nr. 1303/​2013 sind alle Belege und Unterlagen für das geförderte Vorhaben zwei Jahre nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Schlussabrechnung des Förderprogramms in der Abrechnung gegenüber der Kommission aufgenommen wurde, aufzubewahren. Über das genaue Enddatum der Belegaufbewahrungsfrist für sämtliche Programmunterlagen informiert die Bewilligungsstelle die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises. Die mitgeteilte Frist zur Belegaufbewahrung im Sinne der EU gilt nur, sofern nicht aus steuerlichen Gründen oder weiteren nationalen Vorschriften (z. B. bei Gerichtsverfahren, Nummer 6.5 ANBest-P) längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.

4.3 Mitwirkung/​Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Antragstellung, Projektabwicklung, Verwendungsnachweisprüfung, Finanzkontrolle und Subventionsverwaltung durch die Prüfberechtigten oder von diesen beauftragten Dritten mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung stehenden Daten werden auf dem Datenträger gespeichert. Mit ihrem/​seinem Antrag erklärt sich die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger damit einverstanden, dass die Daten für die Projektbegleitung, Projektverwaltung, Projektbewertung und Projektfinanzierung erhoben, gespeichert, verarbeitet und weitergeleitet werden können.

4.4 Evaluation

Die Bewilligungsstelle ist verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I der ESF-Verordnung als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluation des Förderprogramms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten und die erforderlichen Auskünfte zu geben.

Darüber hinaus wird zur Bewertung des Erfolgs des Förderprogramms eine Institution mit einer begleitenden Evaluation beauftragt. Dazu werden dem Beratungsunternehmen sowie den gemeinwohlorientierten Unternehmen unter anderem Feedback-Fragebögen zur Dokumentation des Erfolgs zur Verfügung gestellt.

Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben der Institution projekt- sowie unternehmensbezogene Informationen und Angaben zur Verfügung zu stellen. Die Evaluationsinstitution und gegebenenfalls von ihr beauftragte Dritte sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden und nach Abschluss der Evaluation zu vernichten.

4.5 Liste der Vorhaben

Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung mindestens folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden:

Name des/​der Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
Bezeichnung des Vorhabens
Zusammenfassung des Vorhabens
Datum des Beginns des Vorhabens
Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse
Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
Land
Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi.

4.6 Kommunikation

Die Informations- und Publizitätspflichten im Zusammenhang mit der REACT-EU-Förderung sind gemäß Artikel 92 Buchstabe b Absatz 14 der Verordnung (EU) 2020/​2021 in Verbindung mit Anhang XII zu Artikel 115 der Verordnung (EU) 1303/​2013 von allen Beteiligten des Programms einzuhalten. Die Zuwendungsempfängerin/​der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich mit dem Antrag auf Förderung, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätspflichten zu entsprechen und auf die Förderung „als Teil der Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie finanziert“ hinzuweisen.

4.7 Subventionserhebliche Tatsachen

Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 StGB und sind als solche im Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren bezeichnet. Daher wird die Antragstellerin/​der Antragsteller bereits vor der Bewilligung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine/​ihre Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes sowie entsprechend auf Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO hingewiesen, die subventionserhebliche Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste benennt. Die Antragstellerin/​der Antragsteller muss vor Bewilligung im Rahmen einer Erklärung versichern, dass die Tatsachen als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB bekannt sind. Den Projekterfolg gefährdende Änderungen und alle die subventionserheblichen Tatsachen betreffenden Änderungen sind unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Dauer der geförderten Maßnahme soll grundsätzlich einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

5.2 Umfang der Förderung

Die Förderquote beträgt grundsätzlich 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für gemeinwohlorientierte Unternehmen, in denen bei Antragstellung mindestens die Hälfte der geschäftsführenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter mindestens ein unterhaltpflichtiges Kind hat, ist eine Förderquote von 95 % der zuwendungsfähigen Ausgaben möglich.

Das begünstigte Unternehmen muss den nicht geförderten Anteil der Ausgaben für die Leistungen selbst erbringen (Eigenanteil).

5.3 Höhe der Förderung

Für einen Beratungstag des Beratungsunternehmens oder sachverständiger Dritte sind Ausgaben bis maximal 1 400 Euro förderfähig. Die Vor- und Nachbereitung der Beratungen sowie der Reiseaufwand sind damit ebenfalls abgegolten. Die Tagessätze von sachverständigen Dritten müssen hierbei nicht identisch mit denen des Beratungsunternehmens sein.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben

In beiden Modulen sind mindestens zehn und insgesamt bis zu 35 Beratungstage förderfähig. Dabei müssen mindestens 50 % der Beratungstage von dem registrierten Beratungsunternehmen erbracht werden. Darüber hinaus sind in Modul A zusätzlich Qualifizierungsleistungen in Höhe von bis zu 5 500 Euro förderfähig. In Modul B sind zusätzlich Qualifizierungs- und Coaching-Leistungen jeweils in Höhe von bis zu 5 500 Euro förderfähig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Für die antragsberechtigten Unternehmen gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (ANBest-P).

7 Verfahren

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist als Bewilligungsbehörde für das Förderprogramm „REACT with impact“ verantwortlich. Das BMWK kann einen Projektträger (Bewilligungsstelle) mit der Übernahme von Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Förderprogramms „REACT with impact − Förderung des Sozialunternehmertums“ beauftragen.

Das Verfahren ist in der nachfolgenden Abbildung skizziert und wird im Anschluss erläutert.

Übersicht zum Verfahren der Förderung gemeinwohlorientierter KMU (Modul A) und gemeinwohlorientierter Startups (Modul B).

Abb.: Übersicht zum Verfahren der Förderung gemeinwohlorientierter KMU (Modul A) und gemeinwohlorientierter Startups (Modul B).

Das antragsberechtigte gemeinwohlorientierte Unternehmen beauftragt selbstständig ein von der Bewilligungsstelle registriertes Unternehmen für Beratungs- und Unterstützungsleistungen.

Eine Übersicht über registrierte Beratungsunternehmen, Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse des Projektträgers IBYKUS abgerufen werden.

Die formale Antragstellung mit Erfassung der notwendigen Daten auf der elektronischen Antragsplattform EUREKA 5 erfolgt ausschließlich durch das registrierte Beratungsunternehmen.

Der Antrag beinhaltet:

einen Nachweis über das Vorliegen der formellen Förderungsvoraussetzungen des gemeinwohlorientierten Unternehmens,
Angaben zu den Ergebnissen der vorangegangenen Potenzialanalyse,
das Beratungskonzept (inklusive Erfolgsaussichten, Zielen und Themen von Beratung und Qualifizierungen),
eine Meilensteinplanung,
einen verbindlichen, noch nicht unterzeichneten Beratervertrag zwischen dem Beratungsunternehmen und dem gemeinwohlorientierten Unternehmen (gegebenenfalls mit Anlagen), der nach Erhalt des Zuwendungsbescheids der Bewilligungsstelle unterschrieben zu übermitteln ist.

Die Unterlagen sind anschließend auf elektronischem Wege unterschrieben durch das Beratungsunternehmen bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Die Bewilligungsstelle darf Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligen, die noch nicht über das Stadium der Potenzialanalyse hinaus begonnen worden sind. Erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids durch die Bewilligungsstelle erfolgt die Umsetzung der vor Antragstellung im Rahmen der Potenzialanalyse identifizierten Bedarfe und Maßnahmen durch die Beratungsunternehmen und gemeinwohlorientierten Unternehmen. Zur Hälfte der Projektlaufzeit muss das Beratungsunternehmen einen Zwischenbericht (gemäß dem auf EUREKA 5 abrufbaren Muster) erstellen. Anpassungen, insbesondere Abweichungen von Beratungsinhalten oder identifizierten Maßnahmen vom vorab mitgeteilten Beratungskonzept, sind gegenüber der Bewilligungsstelle im Detail aufzuführen und schriftlich zu begründen.

Die abschließende Dokumentation der Leistungserbringung (Abschlussbericht) sowie der rechnerische Nachweis der Mittelverwendung (Verwendungsnachweis) sind innerhalb von vier Wochen nach Beendigung bzw. Abbruch der Beratung durch das Beratungsunternehmen bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Der Zwischenbericht und Abschlussbericht müssen durch das Beratungsunternehmen und das gemeinwohlorientierte Unternehmen unterschrieben werden.

In den Berichten sind nachprüfbare und detaillierte Angaben über die im Rahmen der Zuwendung durchgeführten Beratungsleistungen und Unterstützungsmaßnahmen zu machen. Der Sachbericht beinhaltet insbesondere einen Vergleich der in der Potenzialanalyse und dem Beratungskonzept geplanten mit den realisierten Beratungsleistungen (Soll-Ist-Vergleich).

Damit die gegenüber der Europäischen Kommission bestehende Nachweisführung getätigter Projektausgaben und deren Prüfung in dem gesetzten engen Zeitrahmen erfüllt werden kann, ist es erforderlich, dass alle Ausgabenbelege einschließlich der dazugehörenden Zahlungsnachweise, ausgabebegründenden Verträge und Rechnungen in das elektronische Projektverwaltungssystem EUREKA 5 eingescannt und gespeichert werden. Dabei genügt das einfache Einscannen der Dokumente in EUREKA 5 (der Datenaustausch und die Vorgänge enthalten eine elektronische Signatur des Beratungsunternehmens, die einer der drei in Richtlinie 1999/​93/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Arten an elektronischen Signaturen entspricht).

Dies betrifft insbesondere:

Rechnung des Beratungsunternehmens an das begünstigte Unternehmen (inklusive Rechnungen für Unterauftragsvergaben an sachverständige Dritte sowie für die Potenzialanalyse),
Kontoauszug des begünstigten Unternehmens über die Zahlung der Eigenleistung an das Beratungsunternehmen,
Verträge und Rechnungen beauftragter sachverständiger Dritter sowie ein Kontoauszug über die Auszahlung des sachverständigen Dritten durch das Beratungsunternehmen.

Die Bewilligungsstelle prüft die vorgelegten Unterlagen und führt notwendige Sachverhaltsaufklärungen durch. Sämtliche Unterlagen müssen vollständig und fristgerecht bei der Bewilligungsstelle eingegangen sein und alle gemäß dieser Richtlinie geregelten Fördervoraussetzungen erfüllen.

Die Auszahlung des Zuschusses an das gemeinwohlorientierte Unternehmen erfolgt erst nach Abschluss der Prozessbegleitung und vollständiger Prüfung der Verwendungsnachweisunterlagen durch die Bewilligungsstelle.

Das begünstigte Unternehmen hat im Anschluss eigenverantwortlich die Rechnungen gegenüber dem Beratungsunternehmen zu begleichen. Dies gilt ebenfalls bei einer negativen Förderentscheidung durch die Bewilligungsstelle.

Auch nach Auszahlung des Zuschusses sind die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger zur Erfüllung der in Nummer 4 genannten Punkte verpflichtet.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023. Diese Richtlinie gilt für Beratungen und Unterstützungsleistungen, deren vollständige Verwendungsnachweise bis zum 1. Dezember 2023 eingereicht wurden. Verwendungsnachweise, die nach diesem Zeitpunkt vorgelegt werden, können nicht berücksichtigt werden.

Berlin, den 30. Januar 2023

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Beatrix Strauch-Leuthner

Anlage

Kriterien für den Einsatz von Beratungsunternehmen
im Förderprogramm „REACT with impact – Förderung des Sozialunternehmertums“

I. Registrierung

Der Einsatz als Beratungsunternehmen im Förderprogramm „REACT with impact − Förderung des Sozialunter­nehmertums“ ist nur mit einer durch die Bewilligungsstelle erfolgten Registrierung möglich und förderfähig.

Der Antrag auf Registrierung als Beratungsunternehmen erfolgt über die in Nummer 7 der Förderrichtlinie genannte elektronische Plattform.

II. Grundlegende Voraussetzungen für den Beratungseinsatz

Die Beratung und Umsetzung ist grundsätzlich nur durch beim Beratungsunternehmen festangestellte Beraterinnen bzw. Berater und/​oder die Inhaberin bzw. den Inhaber des Beratungsunternehmens durchzuführen. Jegliche Beratungs- und Umsetzungsleistungen sind hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral durchzuführen.

Weitere, auch über das Beratungsvorhaben hinausgehende Geschäftsbeziehungen und familiäre Verbindungen zwischen dem Beratungsunternehmen, dem zu begünstigenden Unternehmen sowie gegebenenfalls sachverständigen Dritten oder Hard-/​Softwareanbietern sind der Bewilligungsbehörde oder dem Projektträger durch das Beratungsunternehmen unaufgefordert anzuzeigen.

Das Beratungsunternehmen ist eigenständig für Antragstellung, Vorhabendurchführung, Abrechnung und Verwendungsnachweiserstellung im Sinne des gemeinwohlorientierten Unternehmens (Zuwendungsempfängers) zuständig. Führen fehlende oder falsche Angaben und Unterlagen zu einer Kürzung oder Rückforderung der Zuwendung, die das Beratungsunternehmen zu vertreten hat, kann die Zuwendungsempfängerin/​der Zuwendungsempfänger, diesen Betrag vom Beratungsunternehmen zurückfordern.

Das Beratungsunternehmen ist für den Projekterfolg verantwortlich (Pflichten z. B. beim Einsatz von Mitberatenden: neutrale/​objektive Beratung des gemeinwohlorientierten Unternehmens zur Notwendigkeit externer Expertise sowie gewissenhafte Auswahl der Mitberatenden [z. B. aussagefähige Qualifikationsnachweise, im Abschlussbericht als Kopie beizufügen], unverzügliche Information der Bewilligungsstelle bei Leistungsstörungen oder bevorstehendem/​notwendigem (unverschuldetem) Abbruch des Projekts).

III. Beratungsunternehmen

Einen Antrag auf Registrierung als Beratungsunternehmen (vgl. Nummer 7 − „Verfahren“), können nur rechtlich selbstständige Unternehmen stellen, die selbst bzw. deren zur Beratung eingesetzten Mitarbeitenden nachfolgende Anforderungen erfüllen:

Die wirtschaftliche Stabilität des jeweiligen Beratungsunternehmens ist für die vergangenen drei Jahre nachzuweisen (Eigenerklärung im Rahmen des Registrierungsantrags).
Mindestens dreijährige Erfahrungen im Bereich Sozialunternehmertum mit seinen geschäftsmodell- sowie marktspezifischen Besonderheiten. Die fachliche Expertise ist durch drei Referenzprojekte, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen, nachzuweisen. Erfahrungen in einzelnen Kompetenzbereichen können – im Ausnahmefall − auch durch Schulungen belegt werden.
Dabei müssen folgende Kompetenzen erworben bzw. zum Einsatz gekommen sein:

Stärken-Schwächen-Analysen/​Potenzialanalyse (Auftragsklärung),
Strukturierung von Beratungsprozessen (z. B. Meilensteinfestlegung, Feedback- und Steuerungsprozesse),
Feststellung wirtschaftlicher Tragfähigkeit von gemeinwohl-/​wirkungsorientierten Geschäftsmodellen,
Geschäftsprozessanalyse,
Personal-/​Organisationsplanung,
Rechtsformwahl und ihre Beschränkungen,
kaufmännische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse,
Grundlagen der Wirkungsmessung;
Nachweise zum Einsatz beratungsorientierter Methoden (standardisierte Verfahren, Nutzung einer Toolbox).
Für die Erbringung einer vertrauensbasierten Leistung sind gute Kenntnisse der Zielgruppe des Förderprogramms sowie konkrete Erfahrungen in der Realisierung von Beratungsprojekten in Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitern notwendig. Diese Kenntnisse sind im Zuge der oben genannten Referenzen entsprechend nachzuweisen;
Das Beratungsunternehmen muss die im laufenden Förderprogramm vereinbarten Qualitätsstandards anerkennen, für deren Einhaltung bürgen und sich in entsprechenden Aktivitäten engagieren, um die Qualitätssicherung umzusetzen bzw. weiterzuentwickeln. Dazu gehört auch die Teilnahme an von der Bewilligungsstelle veranlassten Informations- und Schulungsmaßnahmen;
Das Beratungsunternehmen verpflichtet sich mit der Registrierung zur Teilnahme und Mitwirkung an der begleitenden Evaluation des Förderprogramms (vgl. Richtlinie Nummer 4.4).

Mit dem Registrierungsantrag zu erbringende Nachweise und Unterlagen:

a)
Kopie Handelsregistereintrag, Gewerbeanmeldung oder ähnliches, Belege für hauptberufliche Beratungstätigkeit der registrierten Mitarbeitenden;
b)
Gewinn- und Verlustrechnung/​Jahresabschlüsse oder ähnliches für die letzten zwei Jahre (z. B. Einkommens­steuerbescheid, Einnahmen-Überschuss-Rechnung);
c)
standardisierte qualifizierte Referenzliste für jeden als Beratenden registrierten Mitarbeitenden;
d)
Lebenslauf für jeden als Beratenden registrierten Mitarbeitenden;
e)
formlose Absichtserklärung zur Umsetzung der formulierten Qualitätsstandards;
f)
formlose Selbsterklärung zur hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutralen Beratung und Umsetzung im Förderprogramm.

Ein Rechtsanspruch der Beratungsunternehmen auf Registrierung besteht nicht. Nach Prüfung der Unterlagen entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens über eine Registrierung.

Sollten innerhalb eines Jahres nach der Registrierung keine Anträge im Förderprogramm gestellt werden oder wiederholt begründete Beschwerden über die Leistungserbringung gegenüber der Bewilligungsstelle geltend gemacht worden sein, so erlischt die Registrierung und ist neu zu beantragen.

Weitere Voraussetzungen für die Förderung der Beratungsmaßnahme

IV. Einsatz themenbezogener sachverständiger Dritter

Zur Durchführung der Beratungs- und Unterstützungsleistungen können themenbezogen sachverständige Dritte hinzugezogen werden. Der von diesen zu erbringende Leistungsumfang muss klar abgrenzbar zur Leistung des Beratungsunternehmens sein. Sachverständige Dritte müssen über eine zusätzliche Kompetenz verfügen, die nicht im Beratungsunternehmen vorhanden, aber zur Zielerreichung des Projekts zwingend notwendig ist. Die notwendige fachliche Expertise der sachverständigen Dritten oder des sachverständigen Dritten muss gegenüber dem Beratungsunternehmen nachgewiesen werden (analog des Nachweises zur Eignung als Beratungsunternehmen gemäß Kapitel III dieser Anlage).

V. Potenzialanalyse und Umsetzungskonzept

Voraussetzung für die Förderung einer Beratungsmaßnahme ist das Vorliegen einer Potenzialanalyse und eines Umsetzungskonzepts. Beides wird vom Beratungsunternehmen vor Stellung des Antrags auf Förderung durchgeführt und als Teil des Antrags vom Beratungsunternehmen eingereicht.

Die im Rahmen der Potenzialanalyse festgestellten Handlungsfelder bilden die Ansatzpunkte zur Konkretisierung entsprechender Maßnahmen. Diese sind im Umsetzungskonzept festzuschreiben; dabei sind die für den Umsetzungsprozess vorgesehenen Maßnahmen in einzelnen Arbeitsschritten, inklusive verbindlicher Meilensteine, detailliert darzustellen.

Die Potenzialanalyse soll dabei die in den Nummern 1 und 2 genannten Elemente/​Inhalte und das Umsetzungskonzept die in den Nummern 3 bis 5 genannten Elemente/​Inhalte zum Gegenstand haben:

Kategorie Inhalt
1 Bestandsaufnahme

Fachliches Erstgespräch zur Bestandsaufnahme des gemeinwohlorientierten Unternehmens und kurze Beschreibung des IST-Zustandes (auch in Bezug auf den Digitalisierungsgrad des gemeinwohlorientierten Unternehmens sowie der grundsätzlichen Bereitschaft für Veränderungsprozesse, gegebenenfalls auch in Bezug auf Anpassung bzw. Neuausrichtung des Geschäftsmodells)
Welche SDG sind betroffen? Zuordnung zum Geschäftsfeld (SDG); welche Wirkung soll mit Dienstleistung/​Produkt erzielt werden?
Gibt es Zielkonflikte mit anderen SDG? Warum erfolgte welche Priorisierung?
Dokumentation des fachliches Erstgesprächs mit Ergebnissen der Bestandsaufnahme des KMU
2 Stärken-Schwächen-Profil

Erarbeitung eines Stärken-Schwächen-Profils auf der Basis des Ist-Zustandes, dazu zählt mindestens die Analyse:

der unternehmerischen Kompetenzen
des Geschäftsmodells (inklusive Rechtsform)
des Geschäftsbetriebs (Arbeitsabläufe, Geschäftsprozesse)
der finanziellen Tragfähigkeit
der Marktfähigkeit/​Marktsituation (Vorprüfung des Marktpotenzials der Dienstleistung/​Produkte in Abhängigkeit vom Geschäftsmodell)
der Kompetenzen der Beschäftigten
der technischen Eignung/​Ausstattung
der Marketingaktivitäten;
Identifizierung und Definition des konkreten Beratungsbedarfs
3 Planung der Prozessbegleitung mit Meilensteinen (Umsetzungskonzept)

Erstellung eines Umsetzungskonzepts zu konkreten Maßnahmen, Inhalten und Abläufen sowie Zuständigkeiten während der Prozessbegleitung
Festlegung von Meilensteinen zur Erfolgskontrolle und gegebenenfalls erforderlicher Nachsteuerung − einschließlich Aufwandsschätzung (Zeit und Kosten)
Ermittlung weiterer geeigneter Beratender zu Spezialthemen (erforderliche Beratende sollten, so weit als möglich, bereits mit der Antragstellung persönlich identifiziert und angesprochen worden sein (kein Vertrag!), Vorabprüfung der grundsätzlichen Verfügbarkeit für das Projekt)
Qualitative und quantitative Bewertung und Begründung der Erfolgswahrscheinlichkeit des Umsetzungskonzepts/​Meilensteinplan, d. h. wirtschaftliche Tragfähigkeit und Wachstumsperspektive des Unternehmens
4 Finanzierungsplan

Erarbeitung eines Finanzierungsplans (Projektkosten für Beratungstage), Begleitstrukturen (Qualifizierung, Netzwerkveranstaltungen)
5 Zeitmanagement

Abschätzung des voraussichtlichen Zeitbedarfs für die Erstellung und Umsetzung des Umsetzungskonzepts/​Meilensteinplans

Bei Modul A soll die Potenzialanalyse zudem zwischen aktuellem, kurzfristigen Unterstützungsbedarf, der auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, und dem Unterstützungsbedarf unterscheiden, der der Anpassung oder Neuausrichtung des Geschäftsmodells dient. Bei der Anpassung und Neuausrichtung des Geschäftsmodells sollen die Ziele einer optimierten Wirkungsorientierung, insbesondere durch den Einsatz von Digitalisierungsmaßnahmen, herausgearbeitet werden.

Die Bewertung und Begründung der künftigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der Wachstumsperspektive des Unternehmens sind Gegenstand des Abschlussberichts.

1
EU-Empfehlung 2003/​361, Aktenzeichen K (2003) 1422
2
KOM/​2011/​0682, Dokument 52011DC0682

Leave A Comment