Richtlinie zur Förderung von Modell- und Demonstrationsvorhaben sowie von weiteren Maßnahmen zum Wissens- und Technologietransfer aus Forschung- und Entwicklungsvorhaben im Bereich nachhaltiger Pflanzenproduktion
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Richtlinie
zur Förderung von Modell- und Demonstrationsvorhaben
sowie von weiteren Maßnahmen zum Wissens- und Technologietransfer
aus Forschung- und Entwicklungsvorhaben
im Bereich nachhaltiger Pflanzenproduktion
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
1.1.1 Umwelt-, markt- und handelspolitische Maßnahmen können kurzfristig direkten oder indirekten Durchgriff auf die landwirtschaftliche Pflanzenbaupraxis haben. Es entsteht Handlungsbedarf, um Anpassungen an solche Maßnahmen auf Produktionsebene zeitnah zu initiieren und umzusetzen. Diese Anpassungen sollen über gezielten Wissenstransfer durch geeignete Wissensträger („Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen“) einerseits und beteiligte Unternehmen der Pflanzenproduktion (zum Beispiel Demonstrationsbetriebe) andererseits ermöglicht werden. Ökonomisch bedingte Hemmnisse für derartige Anpassungen in der landwirtschaftlichen Praxis gilt es herabzusetzen und die Risikobewertung und Folgenabschätzung auf betrieblicher Ebene zu integrieren, um die gesellschaftliche Akzeptanz für Neuerungen zu stärken.
Modell- und Demonstrationsvorhaben sowie weitere Maßnahmen zum Wissens- und Technologietransfer nach dieser Richtlinie haben zum Ziel, über systematische und anwendungsbezogene Informationsvermittlung nachhaltige und innovative pflanzenbauliche Maßnahmen in der Praxis zu etablieren. Wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungen (aus FuE-Vorhaben) sollen in breit verfügbares Wissen übertragen werden. Diese Übertragung soll direkt auf Ebene der Primärproduktion erfolgen und wirtschaftlich sowie praktikabel sein.
1.1.2 Demonstrationsvorhaben können unter Beteiligung verschiedener Akteure als Einheit einen Sachverhalt (zum Beispiel Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes, Düngung, Gewässerschutz, Ökosystemleistung) wirkungsvoll nach außen tragen. Diese Einheit ermöglicht ein sehr effektives Handeln aller Beteiligten, da variable Faktoren (Region, Betriebsstruktur etc.) weitgehend bekannt und bewertbar sind. Modell- und Demonstrationsvorhaben haben sich im pflanzenbaulichen Kontext daher für den gezielten Wissens- und Technologietransfer bisher als sehr positiv erwiesen. Technologietransfer ist eine messbare Größe, die sich gegebenenfalls anhand von Absatzzahlen und Marktbeobachtungen ermitteln lässt. Ungleich schwieriger gestaltet sich die Quantifizierung des erfolgten Wissenstransfers. Demonstrationsvorhaben bedürfen daher einer Evaluierung, da reine Informationsweitergabe nicht mit Wissenstransfer gleichzusetzen ist. Zur Verarbeitung der Information müssen die Zielpersonen sich die Information aktiv aneignen und sich mit ihr auseinandersetzen. Mithin ist nicht nur die Information selbst von Interesse, sondern ebenfalls der Vorgang der aktiven Auseinandersetzung und Umsetzung. Der Wissenstransfererfolg ist zu großen Teilen von der Transferqualität abhängig. Somit kommt der horizontalen und vertikalen Struktur von Demonstrationsvorhaben eine herausragende Bedeutung zu.
1.1.3 Weitere nach dieser Richtlinie förderfähige Maßnahmen zum Wissens- und Technologietransfer greifen Einflussfaktoren wie Erwartungen der Gesellschaft oder Umweltbelastungen durch die pflanzliche Produktion auf und vermitteln das Know-how, um zukunftsorientierte Anpassungsmaßnahmen, die sich häufig komplex gestalten, vornehmen zu können.
1.1.4 Die Förderung soll im Rahmen der gesamtstaatlichen Aufgaben des Bundes (erhebliches Bundesinteresse)
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die Notwendigkeit einer nachhaltigen, ressourcenschonenden Pflanzenproduktion unterstreichen und
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einen Beitrag zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik in diesem Themenbereich leisten.
Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben haben einen klaren Bezug zu pflanzenbaulichen Fragestellungen der aktuellen Forschungsfelder und Strategien des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Diese sind unter anderem:
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Nachhaltige Anbausysteme zur Steigerung der Produktivität und Ertragsleistung von pflanzlichen Produktionssystemen;
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Pflanzeneigenschaften und Klimawandel (zum Beispiel Pflanzengesundheit, Pflanzenernährung, Pflanzenzüchtung);
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Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Quarantäne-Schadorganismen;
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Einfluss pflanzlicher Produktion auf Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz;
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Begleitende Maßnahmen zu nationalen Aktionsplänen oder strategischen Programmen im Bereich pflanzliche Erzeugung;
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Verbesserung der Effizienz und Verringerung der Umweltwirkungen (Ressourcenschutz) in der landwirtschaftlichen Primärproduktion;
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Vorratsschutz für pflanzliche Produkte.
1.1.5 Direkte Bewerbungen auf diese Richtlinie sind nicht vorgesehen. Diese Richtlinie bildet lediglich die Fördergrundlage. Zur Adressierung inhaltlicher Schwerpunkte werden über themenspezifische Bekanntmachungen Details zu Voraussetzungen und konkreten Bewerbungsmodalitäten veröffentlicht.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) und den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durch Zuwendungen1 gefördert werden. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.
Die Fördermaßnahme wird nach Maßgabe der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (hier nachfolgend „Agrarrahmen“ genannt) der Kommission als Beihilfe für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen auf Grundlage von Teil II, Abschnitt 1.1.10.1. (Randnummer 282 ff.)2 durchgeführt.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Demonstrationsvorhaben
2.1.1 Etabliert werden sollen Demonstrationsvorhaben, die modellhaft Verfahren und Erkenntnisse zur nachhaltigen Pflanzenproduktion aus Wissenschaft und Forschung in die Praxis einführen. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen stellen die Erkenntnisse aus FuE-Vorhaben zur Verfügung, bereiten diese auf und betreuen die an den Demonstrationsvorhaben teilnehmenden Betriebe („Demonstrationsbetriebe“) bei der Umsetzung der Ergebnisse in innovative und praktikable neue Verfahren insbesondere durch projektspezifische Beratung. Demonstrationsbetriebe haben die Aufgabe, innovative Maßnahmen für den jeweiligen Bereich umzusetzen und dadurch den Schritt von der Forschung in die Praxis zu vollziehen. Teilnehmende Betriebe demonstrieren die Umsetzbarkeit dieser Maßnahmen gegenüber Berufskollegen und der Öffentlichkeit. Durch gezielte Maßnahmen seitens der Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen wird die Verbreitung der demonstrierten Verfahren in der landwirtschaftlichen Praxis gefördert.
2.1.2 Die Demonstrationsvorhaben können sich zum Beispiel auf technische oder biotechnische Errungenschaften, Züchtungsfortschritte, spezielle und neuartige Kulturpflanzen, regionale und/oder klimatische Besonderheiten, spezielle und nachhaltige Anbauformen, klimafreundliche Kulturverfahren oder Maßnahmen der Energie-Effizienz beziehen. Die Palette möglicher Demonstrationsvorhaben orientiert sich an aktuellen Bedürfnissen in der Pflanzenproduktion in Landwirtschaft und Gartenbau.
Die Zuwendungen sollen die rasche Umsetzung von Forschungsergebnissen in innovative und praktikable neue Verfahren bewirken, die ohne Förderung nicht oder mit erheblichem zeitlichen Verzug in die landwirtschaftliche Praxis eingeführt werden. Die geförderten Programme fügen sich in aktuelle Nachhaltigkeits- und Anpassungsstrategien ein. Auswirkungen auf die Produktivität und eine tragfähige ökonomische Umsetzung sind konzeptionell und in ihrer praktischen Anwendung zu berücksichtigen.
Demonstrationsvorhaben sollen eine geeignete Anzahl an Demonstrationsbetrieben pro Kulturbereich oder Anbausystem umfassen. Die Auswahl und die Bemessung der Anzahl der Demonstrationsbetriebe ist so vorzunehmen, dass diese die Verhältnisse in der Praxis widerspiegeln und somit zielführend für die Gesamtzahl der in Frage kommenden Betriebe stehen können. Dies ist in der Vorhabenbeschreibung näher darzulegen.
2.1.3 Demonstrationsvorhaben, die nicht mehr als 200 Praxisbetriebe oder maximal 1 Prozent der im betreffenden Kulturbereich tätigen Praxisbetriebe umfassen, werden als „kleine Demonstrationsvorhaben“ angesehen. Dabei gilt die Begrenzung, die zuerst erreicht wird. Zusätzlich ist die Förderung für „kleine Demonstrationsvorhaben“ jährlich auf 4 200 000 Euro pro Demonstrationsvorhaben begrenzt.
2.1.4 Konzepte zu Demonstrationsvorhaben sollen neben den fachlichen Fragestellungen folgende Ausführungen enthalten:
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Darstellung von Notwendigkeit und Dringlichkeit,
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Analyse von Wissensverbreitung (Erarbeitung und Darstellung von Kennzahlen; Reflexion) und begleitender Kommunikation,
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Tragfähigkeit und Anwendung der Maßnahmen und Ergebnisse über das Vorhaben hinaus,
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Risikobewertung und Folgenabschätzung der einzusetzenden Methoden und Verfahren in der Praxis,
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ökonomische Bewertung auf Praxisebene und, wenn zielführend,
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mögliche Einbindung in existierende Wertschöpfungsketten.
2.2 Weitere Maßnahmen zum Wissens- und Technologietransfer
2.2.1 Als weitere Maßnahmen zum Wissens- und Technologietransfer werden Qualifikationsmaßnahmen und Informationsmaßnahmen gefördert. Diese können insbesondere die folgenden Maßnahmen umfassen:
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Ausbildungskurse
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Workshops
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Coaching
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Erstellung von Materialien und Methoden zur themenbezogenen Weiterbildung von Betriebsleiter/-innen
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Netzwerktische
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CoP (communities of practice)
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Studienreisen
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Feldtage
2.2.2 Die Qualifikations- und Informationsmaßnahmen greifen inhaltlich die Themen auf, die Gegenstand der Demonstrationsvorhaben sein können, insbesondere Nachhaltigkeit, Ressourcen- und Klimaschutz sowie den Umgang mit geänderten Ansprüchen der Gesellschaft beziehungsweise der Verbraucher im Bereich nachhaltiger Pflanzenproduktion. Die verwendeten Methoden werden zielgruppengerecht ausgewählt und können in geeigneten Fällen die Demonstrationsvorhaben ergänzen.
2.2.3 Konzepte für Maßnahmen zum Erwerb von Qualifikationen und Informationsmaßnahmen sollen folgende Ausführungen enthalten:
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Sachverhaltsdarstellung, Notwendigkeit und Dringlichkeit,
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Zielgruppe, Überlegungen zu Didaktik und Methoden,
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Erfolgskontrolle.
2.3 Förderausschluss
Nicht gefördert werden:
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Ausgaben, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden,
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Vorhaben, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten beziehungsweise dass der Antragsteller einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt,
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Vorhaben, wenn die Förderung gegen die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, ergänzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2022/2104 des Europäischen Parlaments, genannten Verbote und Beschränkungen verstoßen würde, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen.
3 Zuwendungsempfänger
Die Zuwendung wird den Anbietern des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen gewährt. Anbieter des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen kann unabhängig von der gewählten Rechtsform jede natürliche oder juristische Person sein, die eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über geeignete Kapazitäten zur Durchführung ihrer Aufgaben in Form von qualifiziertem Personal einschließlich regelmäßiger Schulungen für das Personal verfügen. Die Förderung steht allen in Frage kommenden Einrichtungen/Institutionen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offen.
4 Begünstigte
4.1 Begünstigte können sein
- a)
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Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, als Demonstrationsbetriebe im Rahmen eines produktunabhängigen Wissenstransfers,
- b)
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Unternehmen, die in der Primärproduktion, der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind als Teilnehmer von Maßnahmen zur Qualifikation oder Information.
4.2 Nicht gefördert werden Unternehmen,
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bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 33 Nummer 63 des Agrarrahmens handelt,
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über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind oder
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die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
4.3 Teilnahmevoraussetzungen für Demonstrationsbetriebe:
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wirtschaftlich erfolgreiche und fachlich qualifiziert geführte Betriebe;
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ausreichende Anbauflächen in der jeweils relevanten Region beziehungsweise auf die Anforderungen im Vorhaben zugeschnittene betriebliche Ausstattung;
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Durchführung der guten, fachlichen Praxis;
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Nutzung geeigneter Beratungs- und Informationsangebote in der Region und den allgemein zugänglichen Medien;
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Bereitschaft zur Erprobung neuartiger Entscheidungshilfen und -verfahren;
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Bereitschaft zur lückenlosen und zeitnahen Dokumentation relevanter Daten;
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Bereitschaft zur Weitergabe von Daten und zur Zusammenarbeit, in der Regel mit den Dienststellen der Länder sowie den ressorteigenen Institutionen zur Durchführung von Vor-Ort-Demonstrationen, Feldbegehungen und Hofseminaren;
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Duldung von Erhebungen und Probennahmen auf Praxisflächen durch im Modellvorhaben tätige Mitarbeiter/-innen sowie ressorteigene Institutionen.
4.4 Teilnahmevoraussetzungen für die Teilnehmer an Maßnahmen zum Erwerb von Qualifikationen/Informationsmaßnahmen:
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fachlich qualifizierte Tätigkeit, die zu den Inhalten der angebotenen Maßnahmen passt;
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Nutzung geeigneter Beratungs- und Informationsangebote in der Region und den allgemein zugänglichen Medien;
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Plausibler Bezug der jeweiligen Inhalte zur beruflichen/betrieblichen Situation beziehungsweise Anbauprogramm.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Die Bewilligungsbehörde kann in den jeweiligen Haushaltsjahren im Rahmen von öffentlichen Bekanntmachungen Themenschwerpunkte für die durch diese Richtlinie förderbaren Konzepte und Maßnahmen formulieren, um einen zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten.
5.2 Auf die europarechtliche Verpflichtung zur Transparenz von Beihilfen wird vorsorglich hingewiesen. Der Begünstigte muss sich bei seiner Anmeldung damit einverstanden erklären, dass Veröffentlichungen über das Vorhaben in hierfür geeigneten Medien (zum Beispiel Datenbanken) erfolgen sowie im Einzelfall Namen des Begünstigten sowie Höhe und Zweck der Förderung bekannt gegeben werden (gemäß Randnummer 112 des Agrarrahmens). Bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung sind Einzelbeihilfen von mehr als 10 000 Euro zu veröffentlichen. Bei anderen Unternehmen sind Beihilfen von mehr als 100 000 Euro zu veröffentlichen.
5.3 Es wird darauf hingewiesen, dass die erhaltene Förderung im Einzelfall nach Randnummer 652 f. des Agrarrahmens von der Europäischen Kommission geprüft wird.
5.4 Mit den Vorhaben darf grundsätzlich vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein (der Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen gilt in der Regel als Vorhabenbeginn). Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass ein Vorhaben nach Antragstellung, aber vor der Bewilligung begonnen wird.
5.5 Die Maßnahmen sind in Deutschland durchzuführen.
5.6 Voraussetzungen für eine Förderung sind insbesondere, dass:
bei Demonstrationsvorhaben
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ein eindeutiger Demonstrationscharakter/Wissens-/Technologietransfer unter direkter Einbindung der landwirtschaftlichen Praxis gewährleistet ist,
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die Vorhaben einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen und ressourcenschonenden Pflanzenproduktion liefern,
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die Vorhaben in wesentlichen Aspekten neuartig sind und somit gegenüber herkömmlichen Verfahrensweisen zu einem erheblichen Vorteil führen,
bei Demonstrationsvorhaben und Maßnahmen des Erwerbs von Qualifikationen
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vom Antragsteller eine ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Vorhabens vorgelegt wird,
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ein Wissenstransfer in die Zielgruppen anhand geeigneter Kennzahlen, Indikatoren oder Strategien dokumentiert wird,
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der Antragsteller über die notwendige Qualifikation zur Durchführung der Arbeiten verfügt,
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der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bietet,
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bei dem Antragsteller die Erbringung eines ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises gewährleistet ist,
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das Material, die Informationen, Daten und Software auch Dritten zu gleichen Bedingungen entsprechend den national und international geltenden Rechtsvorschriften zugänglich sein müssen.
6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1 Die Zuwendungen werden grundsätzlich im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis als Anteilsfinanzierung, in begründeten Fällen auch als Vollfinanzierung, gewährt. Sie können als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt werden. Zuwendungsfähig ist ausschließlich nachgewiesener, vorhabenspezifischer Mehraufwand unter Beachtung der beihilferechtlichen Bestimmungen, wobei nur durch das Vorhaben verursachte Ausgaben zu jeweils bis zu 100 Prozent zuwendungsfähig sind. Für die Berechnung werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Falls bei gewerblichen Einrichtungen der Zuschuss nach Ausgaben nicht sinnvoll bemessen werden kann, kann der Zuschuss auf Kostenbasis bewilligt werden. Die Zuschüsse werden bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.
6.2 Die Zuwendung wird den Anbietern von Wissenstransfer und von Informationsmaßnahmen anhand des benötigten, projektbezogenen Mittelbedarfs für die Erarbeitung sowie Umsetzung der Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen gewährt und umfasst Ausgaben für:
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Personal
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Reisen
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Sachmittel und sonstige, vorhabenspezifische Betriebsausgaben zur Durchführung der förderfähigen Maßnahmen
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Honorare für Referenten/Trainer im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen
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Folgende Investitionskosten für Demonstrationsvorhaben, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erforderlich sind:
- (1)
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Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen; der Erwerb von Flächen ist nicht förderfähig;
- (2)
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Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
- (3)
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allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den oben genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien. Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den oben genannten Punkten getätigt werden;
- (4)
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Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken.
Die aufgeführten Investitionskosten (Nummer 1 bis 4) sind nur insoweit förderfähig, als sie für das Demonstrationsvorhaben verwendet werden, und nur für die Laufzeit des Demonstrationsvorhabens. Nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Demonstrationsvorhabens gilt als förderfähig. Die Zuwendungen für Investitionskosten (Nummer 1 bis 4) sind auf 100 000 Euro über einen Zeitraum von drei Steuerjahren begrenzt.
Die Zuwendung wird vollständig an die Begünstigten als Sachleistung in Form von bezuschussten Dienstleistungen weitergegeben.
6.3 Abweichend von Nummer 6.2 können den Begünstigten Zuwendungen für die folgenden beihilfefähigen Kosten in Form von Direktzahlungen gewährt werden
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im Zusammenhang mit dem Erwerb von Qualifikationen oder bei Informationsmaßnahmen die Kosten der Teilnehmer für Reise, Aufenthalt und Tagegelder sowie
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bei kleinen Demonstrationsvorhaben die aufgeführten Investitionskosten (Nummer 1 bis 4) sowie in ordnungsgemäß begründeten Fällen ein finanzieller Ausgleich für projektbedingten zusätzlichen Aufwand und Ertragseinbußen. Die Zuwendungen für Investitionskosten sind auf 100 000 Euro über einen Zeitraum von drei Steuerjahren begrenzt.
6.4 Ausgaben beziehungsweise Kosten für allgemeine Einrichtungen (dazu gehören alle Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, die zur Normalausstattung zählen, sowie deren Wartung, Büroeinrichtungen, Handwerkszeug oder Ähnliches) sind nicht zuwendungsfähig, soweit nicht vorhabenspezifisch und für den Wissenstransfer notwendig. Die Mehrwertsteuer ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.
6.5 Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur bei Einhaltung der haushaltrechtlichen Vorgaben (nur zuwendungsfähige, projektbezogenen Ausgaben; keine Personal- und Reisemittel für Stammpersonal) eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden (für Bundesforschungsanstalten grundsätzlich nur im Rahmen einer Begleitforschung; Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen der Zustimmung des BMEL).
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017).
Die geltenden Nebenbestimmungen sowie Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter und Hinweise sind dem BLE-Formularschrank zu entnehmen (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=ble).
7.2 Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, die andere bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Sie können auch kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, die teilweise oder vollständig dieselben beihilfefähigen Kosten betreffen, sofern durch diese Kumulierung die höchste nach dem Agrarrahmen für diese Art von Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dem Agrarrahmen für diese Art von Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
7.3 Der Zuwendungsempfänger wird hiermit ausdrücklich auf das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs gemäß den §§ 91, 100 BHO hingewiesen.
7.4 Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass seine Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zu anderen öffentlichen Zuwendungen subventionserheblich gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind.
7.5 Sind Erzeugergruppierungen oder -organisationen Anbieter von Demonstrationsvorhaben sowie Wissenstransferprojekten, gilt:
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Die Mitgliedschaft in einer Erzeugergruppierung oder -organisation darf keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der geförderten Maßnahme sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen.
8 Verfahren
8.1 Bewilligungsbehörde:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 324
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
E-Mail: projekttraeger-agrarforschung@ble.de
Auskünfte zu Fragen der Projektförderung werden unter den Telefonnummern 0228-6845-3775 oder 0228-6845-3904 erteilt.
Internet: www.ble.de
8.2 Die Förderung wird von den Zuwendungsempfängern („Antragsteller“) vor Beginn der Maßnahme bei dem Projektträger in einem zweistufig angelegten Verfahren beantragt.
8.2.1 Es werden spezifische Themenbereiche mit Vorgaben unter anderem zum Verfahren und den Bedingungen im Bundesanzeiger bekannt gemacht, zu denen in der ersten Stufe Projektskizzen beim Projektträger eingereicht werden können. Die Vorhaben werden in einem wettbewerblichen Verfahren nach der inhaltlichen Qualität unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel ausgewählt. Bei Interesse ist zu empfehlen, nach der Bekanntmachung mit der BLE Kontakt aufzunehmen, um die grundsätzliche Förderwürdigkeit prüfen zu lassen.
Zum Einreichen der Projektskizzen kann das Internet-Portal genutzt werden:
https://foerderportal.bund.de/easyonline
Dort stehen weitere Informationen und Hinweise zum Verfahren und zu den einzureichenden Unterlagen zur Verfügung. Die Skizzen sind in deutscher Sprache abzufassen. Eingereichte Projektskizzen und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgegeben.
Die Projektskizze soll folgende Gliederung aufweisen:
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Name, Anschrift, Kompetenz des Antragstellers beziehungsweise der an der Durchführung der geplanten Arbeiten beteiligten Personen und Einrichtungen; Nachweise über bisherige Erfahrungen (Praxiserfahrungen, Referenzen, Publikationen, sonstige Vorarbeiten);
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Stand des Wissens/Stand der Forschung/Stand des Wissenstransfers/aktuelle Literatur;
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Detaillierte Beschreibung des Konzeptes unter Berücksichtigung der oben genannten Ausführungen; Darstellung des Beitrags zu dieser Förderrichtlinie; graphische Darstellung des Zeitplans;
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Nachvollziehbarer Arbeitsplan mit chronologischer Darstellung der geplanten Arbeiten und gegebenenfalls Darstellung der Arbeitsteilung der Projektbeteiligten;
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Nachvollziehbarer Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach Positionen und nach Kalenderjahren:
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Personalausgaben,
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Reisen (Zweck der Reisen angeben),
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Sachmittel.
Je nach Themenbereich werden Kompetenzen in verschiedenen Bereichen verlangt. Eine Zusammenarbeit verschiedener Partner sowie Unteraufträge sind somit nicht ausgeschlossen, da sie den Sachverstand im Vorhaben erhöhen. Im Falle einer Vergabe von Unteraufträgen sind bei der Auswahl der Anbieter die jeweiligen geltenden Vergabevorschriften für öffentliche Aufträge und die Grundsätze von Transparenz, Offenheit und Nichtdiskriminierung bei Auswahlverfahren zu beachten.
8.2.2 In der zweiten Stufe informiert der Projektträger die Skizzeneinreicher über das Ergebnis der Skizzenbewertung. Die Verfasser einer positiv bewerteten Skizze werden bei Angabe der geforderten, detaillierten Informationen und der Einhaltung der formalen Kriterien zur Einreichung eines Förderantrags aufgefordert. Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Angaben zum Standort sowie zum Zeitpunkt des Beginns und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorhabens, Angaben zur Höhe des für die Durchführung des Vorhabens beziehungsweise der Tätigkeit benötigten Beihilfebetrages, Aufstellung der beihilfefähigen Kosten. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.
8.3 Die Förderung setzt voraus, dass vor der Durchführung der Maßnahme eine verbindliche Anmeldung und die Zulassung der Begünstigten zu der Maßnahme erfolgen. Die Begünstigten müssen ihr Interesse zur Teilnahme an dem Vorhaben beziehungsweise an den Maßnahmen zur Qualifikation oder Information schriftlich bekunden. Grundsätzlich können alle in Frage kommenden Unternehmen ihr Interesse zur Teilnahme anmelden. Die Auswahl der Teilnehmer erfolgt auf der Grundlage objektiver Kriterien. Große Unternehmen im Sinne von Randnummer 33 Nummer 36 des Agrarrahmens müssen in ihrer Anmeldung die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde („kontrafaktische Fallkonstellation“), und ihre dazu vorgenommenen Ausführungen durch Nachweise untermauern. Die Bewilligungsbehörde prüft die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation gemäß Randnummer 53 des Agrarrahmens und bestätigt, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt aufweist. Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Auswahl der Begünstigten mitzubestimmen. Die Art und Anzahl der teilnehmenden Betriebe sind abschließend an den Projektträger zu übermitteln. Der Antragsteller händigt jedem Teilnehmer eine Bescheinigung über die Teilnahme an der geförderten Maßnahme aus.
8.4 Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung von Projektskizzen und Förderanträgen behördenexterne Experteninnen/Experten hinzuzuziehen. Der Projektskizze ist daher eine Erklärung zur Zustimmung einer Weiterleitung der Unterlagen zu deren Bewertung an Experteninnen/Experten beizufügen.
9 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026. Bis zu diesem Datum können Zuwendungsbescheide ergehen. Die Projekte können auch noch nach diesem Datum durchgeführt werden und auf Grund der Zuwendungsbescheide Zuwendungen erhalten. Die maximale Projektlaufzeit beträgt sechs Jahre. Beihilfen auf Grundlage dieser Richtlinie werden frühestens am Tag der Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Stefan Hüsch
- 1
- Zur sprachlichen Vereinfachung werden unter dem Begriff Zuwendungen auch Zuweisungen verstanden
- 2
- Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (EU ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1)
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