Richtlinie zur Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen (Umweltinnovationsprogramm)

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Richtlinie
zur Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter
zur Verminderung von Umweltbelastungen
(Umweltinnovationsprogramm)

Vom 28. Februar 2023

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziele und Zuwendungszweck

Herausforderungen im Umweltschutz sind ein stetiger und wirksamer Treiber für Innovationen. Der Einsatz neuer fortschrittlicher Technologien, die Beiträge zum Erreichen von Umweltschutzzielen und zur nachhaltigen Entwicklung leisten, kann Unternehmen in Deutschland gleichzeitig wichtige Chancen eröffnen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Gerade bei der erstmaligen Überführung von Umweltschutzinnovationen aus der Phase der Forschung und Entwicklung in die praktische Anwendung bestehen im Vergleich zur Anwendung bereits bewährter Verfahren nicht zu vernachlässigende Kostennachteile sowie technische und wirtschaftliche Risiken.

Das Umweltinnovationsprogramm greift diese Erkenntnisse konsequent auf und zielt auf die Zusammenführung von Innovationsstärkung und Umweltschutzpolitik auch bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ab. Das Programm soll zur Erreichung von Zielen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen insbesondere in den Bereichen Industrie, Innovation und Infrastruktur (Sustainable Development Goal 9 [SDG 9]), nachhaltiger Konsum und Produktion (SDG 12) und Klimaschutz (SDG 13) beitragen. Die jeweiligen Beiträge zu den Nachhaltigkeitszielen werden erfasst (SDG-Mapping) und als prüfbare Indikatoren in die Erfolgskontrolle des Förderprogramms einfließen. Mit der Umsetzung der innovativen Vorhaben soll direkt ein wesentlicher Beitrag zur Verminderung von Umweltbelastungen geleistet sowie die Reduktion von Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) begünstigt werden. Die geförderten Vorhaben sollen demonstrieren, dass eine Investition in ein die Umwelt entlastendes Verfahren sowohl ökologisch als auch ökonomisch erfolgreich sein kann. Die Vorhaben sollen zur Nachahmung anregen und somit eine Verbreitung der Innovationen unterstützen. Die angestrebte Multiplikatorwirkung wird regelmäßig durch entsprechende fokussierte Evaluierungen überprüft und bewertet.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie investive Demonstrationsvorhaben, die erstmalig in Deutschland in großtechnischem Maßstab aufzeigen, wie innovative Verfahren oder Verfahrenskombinationen nach Abschluss von Forschung und Entwicklung zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen angewandt werden können.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie, die Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen, werden auf der Grundlage der Artikel 36, 38, 40, 41, 45, 46 oder 47 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission1 gewährt.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden modellhafte Investitionen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen in den folgenden Bereichen

Abwasserbehandlung;
Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung;
Circular Economy;
Bodenschutz;
Luftreinhaltung, Klimaschutz;
Minderung von Lärm und Erschütterungen;
Energieeinsparung, Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien;
Ressourceneinsparung und -effizienz, Materialeinsparung und -effizienz.

Gefördert werden können auch modellhafte Investitionsvorhaben, mit denen eine Anpassung an den Klimawandel erreicht werden soll, sofern dadurch Umweltbelastungen unmittelbar vermieden oder vermindert werden.

Die positiven Umweltschutzeffekte müssen der Tätigkeit des Antragstellers zugeordnet werden können.

Um gezielt neue Impulse in umweltpolitisch und umwelttechnisch relevanten Themenbereichen zu setzen, behält sich das BMUV vor, entsprechende Förderschwerpunkte bekanntzumachen.

Die Anlagen und Verfahren müssen

über den Stand der Technik hinausgehen oder
eine neuartige Verfahrenskombination im ausgewählten Anwendungsbereich darstellen

und im technischen Sinne Demonstrationscharakter (großtechnische Demonstration) haben. Nicht gefördert werden Vorhaben, die ausschließlich die Herstellung umweltfreundlicher Produkte zum Gegenstand haben (Produktförderung), insofern nicht das Herstellungsverfahren an sich innovativ und umweltentlastend ist. Die zu fördernden Anlagen und Verfahren dürfen in der Branche des Antragstellers bisher in Deutschland sowie im Ausland durch den Antragsteller oder mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen noch nicht zur Anwendung kommen (Erstmaligkeit). Die Anwendung muss innerhalb der Branche des Antragstellers oder auf andere Branchen übertragbar sein.

Gefördert werden können auch mit den Investitionen im Zusammenhang stehende begleitende oder abschließende Messungen, die ausschließlich der Erfolgskontrolle des Vorhabens dienen. Nicht gefördert wird die Durchführung von Messungen für eigene Zwecke, die beispielsweise aufgrund von Auflagen einer Genehmigungsbehörde oder im Routinebetrieb vorgenommen werden.

Vorhaben von KMU werden bevorzugt gefördert.

Die Vorhaben sind auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umzusetzen. Die Phase „Forschung und Entwicklung“ muss abgeschlossen sein.

Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Projekt ohne die Förderung nicht oder nicht in einem wirtschaftlich tragbaren Zeitraum durchgeführt werden kann.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können Projekte nur unter den in den Paris-kompatiblen Sektorleitlinien2 der KfW genannten Bedingungen gefördert werden. Projekte aus den in der Ausschlussliste3 der KfW genannten Bereichen bzw. Sektoren sind von der Förderung ausgeschlossen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften, soweit sie Demonstrationsvorhaben im Sinne dieser Förderrichtlinie durchführen wollen. Zuwendungsempfänger müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen gemäß Anhang I der AGVO erfüllen. Großunternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind alle übrigen Unternehmen. Eine Erklärung zur Einstufung als KMU ist im Rahmen des schriftlichen Förderantrags abzugeben.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen können grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten.

Planung, Genehmigungsverfahren, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Hierauf entfallende Ausgaben sind daher auch nicht zuwendungsfähig.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie werden Zuwendungen im Wege der Projektförderung gewährt.

5.2 Finanzierungsart und -form, Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt durch nicht rückzahlbare Zuschüsse (Zuwendungen), die entweder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines Kredits oder als Investitionszuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt werden. Der Erfolgskontrolle des Projekts dienende Messungen können als Anteilfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert werden. Über den Umfang der Förderung wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der maßgeblichen beihilferechtlichen Bestimmungen der AGVO und des bestehenden Bundesinteresses nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.

5.2.1 Förderung als Zinszuschuss

Kredite können bis zu 70 % der förderfähigen Ausgaben zinsverbilligt werden.

Im Fall einer Förderung durch eine Zinsverbilligung wird diese im Zusammenhang mit einem Kredit der KfW gewährt. Der Kredit wird von der KfW über ein durchleitendes Kreditinstitut (z. B. Hausbank) an den Antragsteller herausgelegt. Gemeinden, Kreisen, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden, sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffent­lichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Körperschaften gewährt die KfW Direktkredite. Grundsätzlich gelten für die zinsverbilligten Kredite die folgenden Konditionen:

Der Zinssatz wird aus Bundesmitteln in der Regel um fünf Prozentpunkte über fünf Jahre der Gesamtlaufzeit verbilligt. Über die Höhe des Zinszuschusses und dessen Laufzeit wird im Einzelfall entschieden (siehe Nummer 5.2).

Die Laufzeit der Kredite beträgt bis zu 30 Jahre bei bis zu fünf Tilgungsfreijahren.

Der Zinssatz für den KfW-Kredit wird für maximal zehn Jahre Kreditlaufzeit festgeschrieben. Bei Krediten mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren erhält der Zuwendungsempfänger rechtzeitig vor Ende der Zinsbindungsfrist über den Finanzierungspartner ein Prolongationsangebot.

Der individuelle Zinssatz wird von den vom Zuwendungsempfänger ausgewählten Finanzierungspartner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers (Bonität) sowie der von diesem zu stellenden Sicherheiten (Werthaltigkeit der Sicherheiten) bestimmt. Der Kredit ist banküblich zu besichern.

Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.

Die Auszahlung erfolgt entsprechend dem Fortschritt des Vorhabens; sie basiert auf dem vom Antragsteller vorgelegten Finanzbedarfsplan, der mit der Kreditzusage der KfW für verbindlich erklärt wird.

5.2.2 Förderung als Investitionszuschuss

Investitionszuschüsse können in der Regel bis zu folgender Höhe gewährt werden

20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Großunternehmen,
30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für KMU, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften.

Der mögliche Investitionszuschuss ist in der Regel auf den Höchstbetrag von 7,5 Millionen Euro begrenzt.

5.2.3 Zuschuss für Messungen zur Erfolgskontrolle

Für Messungen oder Messprogramme zur Erfolgskontrolle kann in der Regel ein Zuschuss in Höhe von bis zu 50 % der in diesem Zusammenhang entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Bemessungsgrundlage der Förderung sind die für die Durchführung der Investitionen und gegebenenfalls Messungen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erforderlichen Ausgaben. Die Förderung wird ausschließlich auf den Teil des Investitionsvorhabens beschränkt, dem auf Grund fachlicher Prüfung Demonstrationscharakter beigemessen wird.

Dazu können gehören Ausgaben:

für maschinelle oder sonstige für die Realisierung des Vorhabens notwendige Investitionen einschließlich der Erweiterung oder Verbesserung von Anlagen oder Einrichtungen, die insbesondere aus technischer Sicht funktionaler Bestandteil des Demonstrationsvorhabens sind,
für bauliche Maßnahmen, deren Erfordernis ausschließlich durch das Vorhaben begründet ist,
im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme von Anlagen oder Einrichtungen, soweit es sich nicht um regelmäßig anfallende Betriebsausgaben handelt,
für Gutachten oder Messungen, sofern sie Voraussetzung für den Nachweis des Erfolgs des Vorhabens sind.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

Grunderwerb,
Gebäude, sofern deren Errichtung nicht das primäre Ziel des Demonstrationsvorhabens im Sinne der Förderziele von Nummer 1.1 darstellt,
Maßnahmen zum Brandschutz und andere Anlagenbestandteile oder Einrichtungen, die aufgrund behördlicher Auflagen errichtet werden müssen (z. B. Abgasreinigung oder Arbeitsschutz), sofern sie nicht deutlich über den aktuellen Stand der Technik hinausgehen und eine signifikante positive Umweltschutzwirkung erzielen,
Eigenleistungen des Antragstellers oder mit ihm verbundener Unternehmen oder Partnerunternehmen (z. B. eigene Personalausgaben, Ausgaben für eigene Material-, Betriebs- und Hilfsstoffe),
kommunikationspolitische Maßnahmen (z. B. Werbung), Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben,
Kredit- oder sonstige Finanzierungskosten,
Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer absetzbar ist,
regelmäßig anfallende Verwaltungs- und Betriebskosten, Gemeinkosten und
Folgekosten, die sich aus der Umsetzung des Vorhabens ergeben.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und für Kommunen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) in der jeweils aktuellen Fassung4.

6.1 Einverständnis des Antragstellers

Der Antragsteller hat sich damit einverstanden zu erklären, dass

sich Vertreter des BMUV oder durch das BMUV Beauftragte vor Ort über das geförderte Vorhaben und über dessen Umweltwirkungen informieren können,
das BMUV dem Deutschen Bundestag den Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck der Förderung bekannt gibt,
das BMUV Presseveröffentlichungen über das Fördervorhaben herausgibt,
zum Zwecke einer Evaluierung der Förderrichtlinie Vertreter des BMUV oder durch das BMUV Beauftragte Einsicht in dafür erforderliche Unterlagen des Förderverfahrens und des Vorhabens nehmen. Der Antragsteller erklärt, die Evaluierung zu unterstützen und erforderliche weitere Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen.

6.2 Zweckbindung und Kommunikation der Projektergebnisse

Nach Abnahme des Abschlussberichts sind die geförderten Gegenstände weiterhin zweckentsprechend zu verwenden. Die jeweilige Zweckbindungsdauer, innerhalb derer die Investition nicht stillgelegt werden darf, wird bei der Bewilligung – gegebenenfalls differenziert für einzelne Bestandteile der Investition – festgelegt, beträgt jedoch in der Regel mindestens fünf Jahre. Die Zweckbindungsdauer wird grundsätzlich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und den steuerrechtlichen Abschreibungszeiträumen der geförderten Gegenstände ausgerichtet, berücksichtigt jedoch auch den Aspekt eines möglichen vorzeitigen Ersatzes der Investition aufgrund des technischen Fortschritts. Der Antragsteller hat im Förderantrag Angaben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu machen. Änderungen an den Eigentums- und Verfügungsverhältnissen, die der Zweckbindung unterliegende Gegenstände betreffen, bedürfen der Genehmigung der Bewilligungsbehörde. Eine Zustimmung kann nur erfolgen, wenn die zweckentsprechende Nutzung weiterhin sichergestellt wird.

Zur Unterstützung der mit der Förderung angestrebten Nachahmungseffekte (Multiplikatorwirkung) ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Projektergebnisse öffentlich – mindestens innerhalb seiner Branche – zu kommunizieren. Daneben hat der Zuwendungsempfänger hinreichende, insbesondere technische Informationen für interes­sierte, potenzielle Nachahmer mindestens im Abschlussbericht bereitzustellen. Die auf das jeweilige Vorhaben abgestimmten, konkret durchzuführenden Maßnahmen werden im Zuwendungsbescheid festgelegt. Vorschläge sind mit dem Förderantrag einzureichen. Eine Veröffentlichung des vom Zuwendungsempfänger vorzulegenden Abschlussberichts durch das BMUV oder vom BMUV Beauftragte ist grundsätzlich vorgesehen.

6.3 Beihilferechtliche Vorgaben

Die Bemessung der Förderhöhe erfolgt unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorgaben über die beihilfefähigen Kosten und zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der AGVO. Notwendige Angaben zur Ermittlung der beihilfefähigen Kosten sind vom Antragssteller zu machen.

Einzelbeihilfen in Höhe von mehr als 500 000 Euro werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht. Erhaltene Beihilfen können gemäß Artikel 12 AGVO jederzeit von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Unzulässigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen (vgl. Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO). Gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c wird keine Förderung gewährt zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 AGVO.

6.4 Kumulierung

Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuschüsse können nicht mit anderen öffentlichen Bundes- oder Landesförderungen kumuliert werden. Von diesem Ausschluss nicht umfasst sind im Rahmen der Zulässigkeit gemäß Artikel 8 AGVO ergänzende Kreditfinanzierungen der KfW oder anderer Förderbanken.

7 Verfahren

Mit der Betreuung der Fördermaßnahme hat das BMUV die

KfW
Ludwig-Erhard-Platz 1-3
53179 Bonn

beauftragt. Vordrucke und Hinweise zur Antragstellung werden im Internet unter www.kfw.de/​230 bereitgestellt. 

Die fachliche Prüfung und Begleitung der Investitionsprojekte wird durch das Umweltbundesamt (UBA) vorgenommen.

7.1 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren erfolgt zweistufig. In der ersten Stufe reichen Förderinteressierte eine aussagefähige Skizze der Projektidee unter Nutzung des von der KfW zur Verfügung gestellten Formulars in elektronischer Form bei der KfW ein. Aus der Skizze muss u. a. der voraussichtliche Finanzierungsbedarf als auch der fortschrittliche Stand der Technik sowie der Demonstrationscharakter des Projekts hervorgehen.

Sofern die Projektskizze nach Maßgabe der Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie von UBA und KfW positiv bewertet wird, erfolgt in der zweiten Stufe die Aufforderung zur schriftlichen Antragstellung. Die KfW sendet dem Förderinteressierten hierzu das Antragsformular, notwendige Anlagen zum Antrag und gegebenenfalls auf das Vorhaben bezogene ergänzende Hinweise für die Antragstellung zu.

Die zweite Stufe des Antragverfahrens, also die Erstellung und Einreichung eines ausführlichen Förderantrags sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form, erfolgt ausschließlich auf Aufforderung seitens KfW. Im Antrag sind die Umweltschutzwirkungen und die Beiträge, die mit dem Vorhaben zur Erreichung der in Nummer 1.1 aufgeführten Förderziele geleistet werden sollen, sowie die Merkmale, die den Demonstrationscharakter des Vorhabens im Sinne dieser Förderrichtlinie begründen, konkret und detailliert darzulegen. Hierzu ist eine ausführliche fachtechnische Beschreibung des Vorhabens vorzulegen. Daneben sind insbesondere ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung), Angaben zur Ermittlung der beihilfefähigen Kosten (siehe Nummer 6.3), Angaben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (siehe Nummer 6.2) und zur Wirtschaftlichkeit der Investition sowie zum Zeitplan einzureichen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über die Förderanträge wird jeweils im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung förderpolitischer Gesichtspunkte und der für das Programm verfügbaren Haushaltsmittel entschieden. Insbesondere bei einer vergleichenden Betrachtung einzelner Vorhaben werden bei der Auswahl neben den generellen Voraussetzungen für eine Förderung nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie die folgenden Kriterien – sofern zutreffend – in der nachfolgenden Reihenfolge berücksichtigt:

Umfang der Umweltentlastung, gegebenenfalls auch im Verhältnis zur Förderhöhe
Umfang der Übertragbarkeit des Verfahrens bzw. der Verfahrenskombination
Fortschrittlichkeit des Verfahrens bzw. der Verfahrenskombination (Sprunginnovation)
Eignung der Ergebnisse des Vorhabens zur Fortschreibung von Merkblättern der Besten verfügbaren Techniken (BVT)
bei Großunternehmen, Vorhandensein bzw. Einführung eines zertifizierten Umweltmanagementsystems (EMAS oder ISO 14001) oder eine Gemeinwohlbilanz wird nachgewiesen
Gründe des wirtschaftlichen und/​oder technischen Risikos des Vorhabens

7.2.1 Förderung als Investitionszuschuss

Nach Abschluss der Prüfung des Förderantrags durch die KfW und das UBA sowie Beteiligung des BMUV erhält der Antragsteller einen Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheid der KfW.

7.2.2 Förderung als Zinszuschuss

Hat das BMUV nach fachlicher Prüfung des UBA entschieden, dass das Investitionsprojekt für eine Förderung durch die Zinsverbilligung eines Kredits geeignet ist, so erfolgt die weitere Antragsprüfung durch die KfW. Insbesondere wird die KfW die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nach banküblichen Verfahren prüfen bzw. durch ein durchleitendes Kreditinstitut (z. B. die Hausbank des Antragstellers) prüfen lassen.

Nach Abschluss der wirtschaftlichen Prüfung und nach der Beteiligung des BMUV erhält der Antragsteller einen Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheid der KfW.

Die Einzelheiten der Zinsverbilligung werden im Rahmen der Kreditzusage durch die KfW bzw. durch ein durchleitendes Kreditinstitut festgelegt. Die weitere Abwicklung des Kredits erfolgt durch die KfW bzw. durch das Kreditinstitut, welches den von der KfW refinanzierten Kredit an den Zuwendungsempfänger ausreicht.

7.3 Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

Die Regelungen zum Anforderungs-, Auszahlungs- sowie zum Verwendungsnachweisverfahren sind in den Nebenbestimmungen enthalten (siehe Nummer 6), die zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden.

Bei der Förderung durch einen Investitionszuschuss werden zunächst 10 % der bewilligten Bundesmittel als Schlusszahlung einbehalten. Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises und Abnahme des Abschlussberichts.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Bei einer Förderung als Zinszuschuss gilt dies mit der Maßgabe, dass die §§ 48 bis 49a VwVfG im Kreditverhältnis sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen sind.

7.5 Subventionserheblichkeit

Die nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen an Unternehmen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Alle Tatsachen, von denen die Gewährung oder Belassung der Zuwendungen abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. Hierzu gehören insbesondere die technische Darstellung des Investitionsprojekts sowie die Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und bereits erhaltene Beihilfen. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen. Gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO werden ihm die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste benannt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ersetzt die Richtlinie zur Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen vom 4. Februar 1997 (BAnz. S. 1737) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Bereits eingegangene Skizzen und Anträge werden auf Grundlage dieser neuen Förderrichtlinie geprüft und bearbeitet.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus.

Bonn, den 28. Februar 2023

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Im Auftrag
Andrea Meyer

1
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39)
2
www.kfw.de/​sektorleitlinien
3
www.kfw.de/​ausschlussliste
4
https:/​/​foerderportal.bund.de in der Rubrik „Formularschrank BMUV“/​„Zuwendungen auf Ausgabenbasis“

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