BAnz AT 11.12.2025 B1
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Richtlinie
zur Förderung internationaler Verbundvorhaben
im Rahmen der Nationalen Bioökonomiestrategie
„FutureFoodS Call 2025:
Förderung der Lebensmittelnachhaltigkeit – durch Ernährungsumstellung
in Haushalten, Vertrauen und Transparenz
sowie Innovationen in Kreislaufsystemen zur Lebensmittelverarbeitung“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Eine moderne Bioökonomie nutzt Schlüsseltechnologien (Biotechnologie, Künstliche Intelligenz und andere) in unterschiedlichen Anwendungsfeldern, um biobasierte Lösungen und biobasiertes Wissen für die Bewältigung globaler Herausforderungen bereitzustellen. Sie trägt damit zur technologischen Souveränität und zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit, zur Sicherung von Arbeitsplätzen und des Industriestandortes, aber auch zum Klima- und Ressourcenschutz und zur Ernährungssicherung bei. Forschung und Wissenschaft bilden dabei die Grundlagen für bioökonomische Innovationen in unterschiedlichen Wirtschaftssektoren. Angesichts der komplexen Herausforderungen durch die beteiligten Märkte und Wertschöpfungsnetzwerke muss die Umsetzung einer modernen, nachhaltigen Bioökonomie über Ländergrenzen hinweg gedacht werden. Neben nationalen Initiativen ist insbesondere die europäische Zusammenarbeit unverzichtbar, um die transnationale Wirksamkeit der Bioökonomie zu steigern und ihr Potenzial zu nutzen.
Dabei ist die Zukunftsfähigkeit unserer Ernährungssysteme von zentraler Bedeutung. Die Herausforderungen sind angesichts des Klimawandels, Wasser- und Ressourcenknappheit, Bodendegradation, Verlust von Biodiversität sowie Bevölkerungswachstum, Unter- und Überernährung, Lebensmittelverlusten/-verschwendung, sozialer Ungleichheit sowie geopolitischer Instabilität komplex. Um dauerhaft Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten, gilt es, die Transformation unserer Ernährungssysteme zu mehr Nachhaltigkeit voranzutreiben.
Dies zu erreichen, ist ein wichtiger Baustein der Nationalen Bioökonomiestrategie1. Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) und das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) beteiligen sich daher gemeinsam an dieser transnationalen Fördermaßnahme durch Förderung von FuEuI-Verbundvorhaben unter Beteiligung ausländischer Verbundpartner aus den Partnerstaaten der FP9-Partnerschaft „European Partnership for a Sustainable Future of Food Systems – FutureFoodS“.
1.1 Förderziel
Die im Juni 2024 gestartete FutureFoodS (EU Project Number 101136361) verfolgt die Vision, bis 2050 umweltfreundliche, soziale und faire, wirtschaftlich tragfähige, gesunde und sichere Ernährungssysteme in Europa zu verwirklichen. In der Initiative engagieren sich 83 nationale und regionale Entscheidungsträger, Fördermittelgeber und Forschungseinrichtungen aus 29 Ländern. Ziel dieser Partnerschaft für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) ist es, den Wandel zu einer nachhaltigeren Lebensmittelproduktion und Ernährungsweise zu beschleunigen und widerstandsfähige europäische und globale Ernährungssysteme zu schaffen. FutureFoodS setzt dabei nicht an der Primärproduktion an, sondern zielt auf Fragestellungen und Herausforderungen nach der Ernte („post harvest“) ab. Die Partnerschaft fokussiert sich dabei auf vier thematische Schlüsselbereiche, um den angestrebten Wandel zu verwirklichen.2
Die Partnerschaft leistet damit wichtige Beiträge durch FuEuI zur Umsetzung europäischer Leitlinien im Agrar- und Lebensmittelsektor wie des „Green Deal“3, der „Farm to Fork“-Strategie4 und der Food2030-Politik5. Außerdem trägt die Initiative mit ihren vielfältigen Aktivitäten zur Implementierung der neuen europäischen Innovationsagenda (NEIA)6 bei.
Zudem sollen geförderte Verbundvorhaben unter Beteiligung europäischer Verbundpartner wichtige Beiträge zur Umsetzung der Hightech Agenda Deutschland der Bundesregierung7 sowie der Nationalen Bioökonomiestrategie (NBÖS)8, FONA-Strategie9 und zur Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung10 leisten.
Die oben beschriebenen Zielsetzungen können nicht allein mithilfe nationaler Initiativen erreicht werden. Vielmehr bedarf es hierzu der intensiven europäischen und internationalen Zusammenarbeit.
Deshalb engagieren sich das BMFTR und das BMLEH in der Partnerschaft FutureFoodS, um durch die Förderung transnationaler Forschungsprojekte die Transformation des Lebensmittelsektors hin zu nachhaltigen Ernährungssystemen auf nationaler Ebene voranzubringen.
Konkretes Ziel dieser Ausschreibung ist es, Forschung zum Thema „Perspektiven für eine vielfältige, nachhaltige und kreislauforientierte Lebensmittelverarbeitung“ zu fördern. Die Wissensbasis auf diesem Gebiet soll erweitert und neue Lösungen entwickelt und getestet werden, um systemische Herausforderungen zu bewältigen und Verbesserungsmöglichkeiten für die Bereitstellung fairer, CO2-neutraler, umweltschonender, sicherer, gesunder, nahezu abfallfreier und abwechslungsreicher Lebensmittel und Ernährungsweisen zu identifizieren.
1.2 Zuwendungszweck
Die nationalen und regionalen Fördermittelgeber im FutureFoodS-Konsortium haben es sich zur Aufgabe gemacht, eine offene, kompetitive, exzellente und multilaterale Projektförderung zu unterstützen. Hierzu wird eine transnationale Bekanntmachung veröffentlicht (https://futurefoods.ptj.de). Im Rahmen dieser Ausschreibung arbeiten über 34 Fördermittelgeber aus 20 europäischen Staaten und Regionen zusammen, um wissenschaftlich exzellente, transnationale und transdisziplinäre Verbundvorhaben für FuEuI zu fördern. Mithilfe dieser Forschungsförderung soll mittelfristig die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene gestärkt und langfristig die globale Wettbewerbsfähigkeit europäischer und deutscher Forschung zu Ernährungssystemen gesichert werden.
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden sowie in den an der Ausschreibung beteiligten Ländern. Letztere sind in den Unterlagen der Bekanntmachung auf der Internetseite https://futurefoods.ptj.de aufgeführt
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage der Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c und Artikel 28 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.11 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Das BMFTR beabsichtigt, mithilfe der Förderung von FuEul-Verbundvorhaben unter Beteiligung ausländischer Verbundpartner die Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie im internationalen Kontext zu stärken. Gefördert werden FuEuI-Vorhaben, die im Rahmen eines Wettbewerbs ausgewählt werden.
Die zweite transnationale Ausschreibung der FutureFoodS-Partnerschaft sieht drei Hauptthemen vor, die auf der Strategischen Forschungs- und Innovationsagenda12 (SRIA) der FutureFoodS basieren. Eine BMFTR-Förderung im Rahmen der nationalen Ausschreibung von Vorhaben ist auf das Thema „Perspektiven für eine vielfältige, nachhaltige und kreislauforientierte Lebensmittelverarbeitung“ beschränkt.
Forschungs- und Innovationsprojekte, die sich auf dieses Thema bewerben, sollten neben Umweltaspekten alle Dimensionen der Nachhaltigkeit berücksichtigen – einschließlich wirtschaftlicher und sozialer Aspekte.
Vorgeschlagene Forschungs- und Innovationsaspekte können sein:
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Bewerber, die sich für dieses Ausschreibungsthema entscheiden, können in ihren Bewerbungen auf die unten aufgeführten Aspekte eingehen. Auch andere Aspekte sind möglich. In jedem Fall ist eine schlüssige Begründung erforderlich, aus der hervorgeht, inwieweit der gewählte Aspekt mit dem inhaltlichen Rahmen der Ausschreibung in Zusammenhang steht.
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Untersuchung langfristiger Chancen und Risiken bei der Entwicklung von Lebensmitteln und Dienstleistungen, die klimafreundlicher und umweltverträglicher sind (zum Beispiel durch den Einsatz neuer Energiequellen oder die Reduktion von Umweltbelastungen), ohne dabei den Anspruch auf gesunde und genussvolle Ernährung zu vernachlässigen.
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Nutzung bislang ungenutzter großer Nebenströme („Upcycling“) zur Herstellung schmackhafter, sicherer und erschwinglicher Lebensmittel.
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Erforschung neuer Verarbeitungstechnologien, die die Frische natürlicher Rohstoffe, einschließlich der von Obst und Gemüse, besser erhalten – mit möglichst geringer Veränderung der Inhaltsstoffe und geringem Einsatz von Zusatzstoffen, bei gleichzeitig optimalen gesundheitsbezogenen Eigenschaften.
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Entwicklung und Erprobung innovativer Konservierungskonzepte (zum Beispiel innovative Verpackungen, Nutzung natürlicher Konservierungsstoffe), die an unterschiedliche Lieferketten angepasst werden können, um Haltbarkeit und Lebensmittelsicherheit entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu gewährleisten.
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Untersuchung des Potenzials biotechnologischer Verfahren – einschließlich moderner Fermentationstechnologien – für die Lebensmittelverarbeitung.
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Bewertung der Auswirkungen minimaler oder schonender Verarbeitung (einschließlich alternativer Extraktionsverfahren) auf die Erhaltung der Nährwerte und Funktionalität von Lebensmitteln über längere Zeiträume hinweg – unter Wahrung der Lebensmittelsicherheit.
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Entwicklung innovativer Verfahren zur Vermeidung oder Erkennung von schädlichen oder unerwünschten Substanzen in Lebensmitteln (einschließlich der Anpassung von Krankheitserregern im Kontext von Recycling, den möglichen Effekten auf das menschliche Mikrobiom oder der Anreicherung von Gefahrenstoffen im Zuge zunehmender Zirkularität).
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Entwicklung von Strategien zur Anpassung von Lebensmittelketten an neue Energiequellen sowie zur Sicherstellung ihrer Widerstandsfähigkeit, zum Beispiel gegenüber Stromausfällen.
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Neue Lösungsansätze zur Optimierung der Lebensmittelverarbeitung hinsichtlich Energieverbrauch, Nutzung von Nebenprodukten, Vermeidung von Abfällen und Transformation – mit dem Ziel, die ökologische Bilanz zu erfassen und die Nachhaltigkeit generell zu steigern.
Die geförderten Forschungsprojekte müssen die folgenden zentralen übergeordneten Leitlinien berücksichtigen:
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eine transformative Perspektive,
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Inter- und Transdisziplinarität,
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Multi-Stakeholder-Engagement sowie
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Nachhaltigkeit.
Diese Leitlinien werden Teil der Bewertung sein und sollten in den entsprechenden Abschnitten des Antrags und insbesondere im Impactplan (Call Announcement Annex A) beschrieben werden.
Die Anträge müssen eine europäische Perspektive bieten, indem sie sich mit Problemen und Herausforderungen befassen, die für mindestens drei an der FutureFoodS-Partnerschaft und an der Ausschreibung beteiligte Länder relevant sind, und Innovationen in Bezug auf diese Themen vorschlagen und testen. Dabei sollen Fragestellungen, die sich auf Aspekte nach der Ernte beziehen („post-harvest“), klar im Fokus stehen.
Es werden transnationale Verbundprojekte mit mindestens drei Partnern aus mindestens drei der in der Ausschreibung beteiligten Partnerländer gefördert. Die vorgeschlagenen Projekte müssen so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele innerhalb von 24 bis maximal 36 Monaten möglich ist. Es ist weiterhin erforderlich, dass die Projekte hinsichtlich des Arbeitsvolumens zwischen den beteiligten internationalen Partnern ausbalanciert sind.
Forschungspartner aus Nicht-Partnerländern können in einem Verbundprojekt unter der Voraussetzung teilnehmen, dass diese Partner ihr finanzielles Engagement mithilfe eines verbindlichen, unterzeichneten Schreibens (Letter of Commitment) dokumentieren. Diese finanziellen Zusagen müssen im Rahmen des Full Proposal eingereicht werden.
Weitere und detaillierte Erläuterungen zu Erfordernissen, Formalia und Erwartungen an die Projektskizzen zum übergreifenden Ziel und zu den einzelnen Themenschwerpunkten sind dem Call Announcement der Partnerschaft FutureFoodS zu entnehmen (https://futurefoods.ptj.de) und/oder beim Projektträger (siehe Nummer 7) zu erfragen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.13 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des Antrags.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).14
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110)15.
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Zwischen sämtlichen Partnern (national und international) ist ein Verbundvertrag abzuschließen, der den Maßgaben des BMFTR-Merkblatts 0110 nicht widersprechen darf. Kooperationsvereinbarung und Verbundvertrag können in einem einzelnen Vertrag zusammengefasst werden, sofern die Maßgaben des Merkblatts 0110 eingehalten werden. Eine Orientierung bietet das DESCA Model Consortium Agreement16.
Der Antragsteller hat zu prüfen, ob bei dem Forschungsvorhaben ein unmittelbares oder mittelbares Risiko besteht, dass Wissen, Produkte oder Technologien hervorgebracht werden, welche (gegebenenfalls von Dritten) zu erheblichen schädlichen Zwecken missbraucht werden können. Falls ein solches Risiko besteht oder sich während des Zuwendungsverhältnisses abzeichnet, ist eine Einschätzung des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses vorzunehmen und aufzuzeigen, welche Maßnahmen zur Risikominimierung geplant sind. Dabei sind die Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung (siehe Handreichung der Deutschen Forschungsgemeinschaft und Leopoldina zu Wissenschaftsfreiheit und Wissenschaftsverantwortung, Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung, Stand 28. Mai 2014) zu beachten. Falls es eine Kommission für Ethik sicherheitsrelevanter Forschung (KEF) an der Hochschule oder Forschungsinstitution des Antragstellers gibt, ist diese im Vorfeld zu beteiligen. Das Ergebnis der Prüfung und der gegebenenfalls durchgeführten Einschätzung des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses ist im Antrag zu dokumentieren.
Der Antragsteller hat des Weiteren zu prüfen, ob unter anderem aus seiner eigenen Gesellschafterstruktur oder der seiner Kooperationspartner unmittelbare oder mittelbare Risiken dafür bestehen oder sich während des Zuwendungsverhältnisses abzeichnen, dass die Wissenschaftsfreiheit missachtet wird, Know-how unter Missachtung der Verwertungsregeln in Staaten außerhalb des EWR und der Schweiz sowie in an der Ausschreibung beteiligten Ländern abfließt, die deutschen und europäischen Datenschutzregeln missachtet werden oder eine gegen europäische Werte und/oder die gute wissenschaftliche Praxis verstoßende Einflussnahme erfolgt. Falls solche Risiken bestehen, ist eine Einschätzung des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses vorzunehmen und – falls möglich – aufzuzeigen, welche Maßnahmen zur Risikominimierung geplant sind. Das Ergebnis der Prüfung und der gegebenenfalls durchgeführten Einschätzung des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses ist im Antrag zu dokumentieren.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Laufzeit der zu fördernden Vorhaben beträgt in der Regel bis zu drei Jahre. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Die maximale deutsche Fördersumme ist 350 000 Euro pro Verbund (kalkuliert inklusive Projektpauschale).
Zuwendungsfähig sind folgende projektbezogene Ausgaben beziehungsweise Kosten:
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Personal;
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zur Durchführung des Vorhabens notwendige Investitionen;
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Verbrauchsmaterialien;
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Dienstreisen (nur Reisen des Zuwendungsempfängers);
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Aufwand für die Anmeldung von Schutzrechten;
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Vergabe von Aufträgen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten17 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.18
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit den folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Ansprechpartner im Fachbereich PtJ-BIO 7 sind:
Frau Dr. Nikola Hassan
Telefon: 02461/61-96787
Telefax: 02461/61-1790
E-Mail: n.hassan@ptj.de
und
Herr Dr. Frank Hensgen
Telefon: 02461/61-85443
Telefax: 02461/61-1790
E-Mail: f.hensgen@ptj.de
und
Frau Emilie Gätje
Telefon: 02461/61-96367
Telefax: 02461/61-1790
E-Mail: e.gaetje@ptj.de
Internet: http://www.ptj.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Förderinteressierten wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen.
7.2 Dreistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist dreistufig angelegt und nutzt aufgrund des transnationalen Charakters der Ausschreibung zwei verschiedene Antragsportale, ein transnationales Portal der Partnerschaft unter https://futurefoods.ptj.de sowie das nationale Portal „easy-Online“ für eine spätere Einreichung von Formanträgen von zur Förderung ausgewählten Vorhaben. Zunächst muss eine Ideenskizze (Pre-Proposal) durch den Koordinator des transnationalen Vorhabens eingereicht werden (siehe Nummer 7.2.1). Wird diese Ideenskizze von den im Call kooperierenden Fördermittelgebern zur Einreichung einer Projektskizze (Full Proposal) eingeladen, kann der Koordinator des transnationalen Vorhabens eine Projektskizze einreichen (siehe Nummer 7.2.2). Die Einreichung einer Projektskizze ohne vorherige Einreichung einer Ideenskizze und ohne Einladung zur Einreichung ist nicht möglich. Im dritten Schritt werden positiv evaluierte Skizzen von ihren nationalen Fördermittelgebern, für deutsche Antragsteller das BMFTR, zur förmlichen Antragstellung aufgefordert (siehe Nummer 7.2.3). Die ersten beiden Stufen müssen online auf der Internetseite https://futurefoods.ptj.de eingereicht werden. Zur Einreichung der förmlichen Förderanträge in der dritten Stufe ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
7.2.1 Erste Stufe: Einreichung der Ideenskizze (Pre-Proposal)
Im ersten Verfahrensschritt werden Ideenskizzen (Pre-Proposals) eingereicht. Eine entsprechende Vorlage findet sich auf der Internetseite https://futurefoods.ptj.de.
Die Einreichungsfrist ist der 11. Februar 2026 (13 Uhr MEZ).
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Ideenskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Ideenskizzen müssen durch den Verbundkoordinator elektronisch auf der Internetseite https://futurefoods.ptj.de eingereicht und in dem dafür vorgeschriebenen Format erstellt werden. Eine Einreichung der Ideenskizze oder Teile der Ideenskizze per E-Mail, Telefax oder postalisch ist nicht möglich. Die Details zur Übersendung der Ideenskizzen finden sich ebenfalls auf der Internetseite https://futurefoods.ptj.de oder können beim Projektträger angefordert werden.
Die eingegangenen Ideenskizzen werden unter Beteiligung internationaler externer Gutachterinnen und Gutachter nach den folgenden Kriterien bewertet:
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Exzellenz (Excellence)
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Auswirkungsgrad (Impact)
Eine detaillierte Liste der Begutachtungskriterien ist in den Call-Dokumenten auf der Internetseite https://futurefoods.ptj.de einsehbar oder kann beim Projektträger angefordert werden.
Auf der Grundlage der Bewertung durch externe internationale Gutachterinnen und Gutachter werden Ideenskizzen von den im transnationalen Call kooperierenden Fördermittelgebern gemeinsam ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren durch das Call Office schriftlich mitgeteilt.
7.2.2 Zweite Stufe: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen (Full Proposal)
Erfolgreich ausgewählte Ideenskizzen werden im zweiten Verfahrensschritt zur Einreichung einer Projektskizze (Full Proposal) eingeladen. Eine entsprechende Vorlage findet sich auf der Internetseite https://futurefoods.ptj.de.
Die Einreichungsfrist ist der 27. Juli 2026 (13 Uhr MESZ).
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizzen müssen durch den Verbundkoordinator elektronisch auf der Internetseite https://futurefoods.ptj.de eingereicht und in dem dafür vorgeschriebenen Format erstellt werden. Eine Einreichung der Projektskizze oder Teilen der Projektskizze per E-Mail, Telefax oder postalisch ist nicht möglich. Die Details zur Übersendung der Projektskizzen finden sich ebenfalls auf der Internetseite https://futurefoods.ptj.de oder können beim Projektträger angefordert werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung internationaler externer Gutachterinnen und Gutachter nach den folgenden Kriterien bewertet:
- –
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Exzellenz (Excellence)
- –
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Auswirkungsgrad (Impact)
- –
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Qualität und Effizienz der Projektstruktur und des Projektmanagements (Implementation)
Eine detaillierte Liste der Begutachtungskriterien ist in den Call-Dokumenten auf der Internetseite https://futurefoods.ptj.de einsehbar oder kann beim Projektträger angefordert werden. Auf der Grundlage der Bewertung durch externe internationale Gutachterinnen und Gutachter werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen von den im transnationalen Call kooperierenden Fördermittelgebern gemeinsam ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren durch das Call Office schriftlich mitgeteilt.
7.2.3 Dritte Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der dritten Verfahrensstufe werden die deutschen Projektpartner positiv begutachteter und zur Förderung empfohlener Projektskizzen vom Projektträger aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen nationalen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Informationen in der Projektskizze sind dazu mit den folgenden Angaben und Erläuterungen zu ergänzen; Anmerkungen und Empfehlungen der Gutachten sind dabei zu berücksichtigen:
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Vorhabentitel (in deutscher Sprache)
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Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung (maximal eine DIN-A4-Seite in deutscher Sprache)
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Detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens (Ausgaben beziehungsweise Kosten für Personal, Verbrauchsmaterial, vorhabenbezogene Reisen, Auftragsarbeiten et cetera)
- –
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Meilensteinplanung: Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien
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Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts für die jeweilige Verwertungsperspektive
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Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung
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Information zum Stand der Kooperationsvereinbarung der Verbundpartner
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
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Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie)
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Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel
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Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
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Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie
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Umsetzung eventueller Auflagen aus der vorangegangenen Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Die Förderung der Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass eine Finanzierung der ausländischen Partner sichergestellt ist.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Im Auftrag
Dr. Katja Zboralski
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- c)
-
Standort des Vorhabens,
- d)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.19
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- –
-
das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.20
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- –
-
55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
- –
-
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
- –
-
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
- –
-
10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
Grundlagenforschung,
- –
-
industrielle Forschung,
- –
-
experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und die Fußnote 59, 60 und 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- d)
-
Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- –
-
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- a)
-
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; - b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i)
-
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii)
-
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- iii)
-
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- iv)
-
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
- c)
-
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
- d)
-
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- i)
-
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- ii)
-
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- iii)
-
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- –
-
Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- –
-
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/7/31576_Nationale_Biooekonomiestrategie_Langfassung.html
- 2
- Change the way we eat; Change the way we process and supply food; Change the way we connect with food systems; Change the way we govern food systems. See STRATEGIC RESEARCH AND INNOVATION AGENDA (SRIA): https://www.futurefoodspartnership.eu/strategy
- 3
- https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de
- 4
- https://ec.europa.eu/food/horizontal-topics/farm-fork-strategy_de
- 5
- https://research-and-innovation.ec.europa.eu/research-area/environment/bioeconomy/food-systems/food-2030_en
- 6
- https://research-and-innovation.ec.europa.eu/strategy/support-policy-making/shaping-eu-research-and-innovation-policy/new-european-innovation-agenda_en
- 7
- https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/L/31881_Hightech_Agenda_Deutschland.pdf?__blob=publicationFile&v=13
- 8
- https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/7/31576_Nationale_Biooekonomiestrategie_Langfassung.html
- 9
- https://www.fona.de/de/
- 10
- https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/2/31254_Internationalisierungsstrategie.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- 11
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
- 12
- https://www.futurefoodspartnership.eu/strategy
- 13
- Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
- 14
- Mitteilung der EU-Kommission Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 15
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 16
- https://www.desca-agreement.eu/desca-model-consortium-agreement
- 17
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 18
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
- 19
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 20
- Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.
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