Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Richtlinie
zur Förderung der Ausgaben zur Bio-Zertifizierung
von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung
im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck und Ziel der Förderung
Der ökologische Landbau ist eine besonders ressourcenschonende und umweltverträgliche Wirtschaftsform, die sich am Prinzip der Nachhaltigkeit orientiert. Um den ökologischen Landbau in Deutschland bis 2030 auf 30 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche auszudehnen und die Rahmenbedingungen aller Beteiligten entlang der gesamten Wertschöpfungskette weiter zu verbessern, wurde die „Zukunftsstrategie ökologischer Landbau“ zu einer „Nationalen Strategie für 30 Prozent ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft bis 2030 (kurz: Bio-Strategie 2030)“ weiterentwickelt. Auch die Ernährungsstrategie der Bundesregierung zeigt an zahlreichen Stellen die Relevanz der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft für die Transformation der Agrar- und Ernährungssysteme zu einem ressourcen- und klimaschonenden Wirtschaften auf.
Laut der Bio-Strategie 2030 des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) werden Bio-Lebensmittel in der Außer-Haus-Verpflegung (AHV), zu der die Individualverpflegung und die Gemeinschaftsverpflegung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich gehören, dabei als wenig entwickeltes Marktsegment gesehen, das jedoch hohe Absatzchancen bietet.
Damit Unternehmen der AHV ihre Speisen mit dem Hinweis auf ökologische Erzeugung ausloben können, müssen diese bio-zertifiziert sein und sind nach dem Öko-Landbaugesetz kontrollpflichtig. Die mit der Bio-Zertifizierung und Kontrolle verbundenen Ausgaben stellen gerade für kleinere AHV-Unternehmen eine finanzielle Barriere zur Umstellung dar. In Maßnahme 17 der Bio-Strategie 2030: „Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung den Einsatz von Bio-Lebensmitteln erleichtern“ wird daher eine Förderung dieser Ausgaben vorgesehen, damit dieses Hemmnis beseitigt wird. Vor diesem Hintergrund fördert das BMEL im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau (BÖL) die Ausgaben zur Bio-Zertifizierung und Kontrolle von Unternehmen der AHV in den ersten zwei Jahren.
Die vorliegende Richtlinie dient der Umsetzung folgenden Ziels: Unternehmen der AHV sollen vermehrt eine Zertifizierung entsprechend der Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV) vom 27. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 265) erreichen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den beihilferechtlichen Bestimmungen gefördert werden.
Die Förderung erfolgt auf Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) in der geltenden Fassung.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831.
Unter einem Unternehmen der AHV ist jeder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu verstehen:
„Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sind Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden.“
Ferner gelten die weiteren Begriffsbestimmungen entsprechend § 2 Bio-AHVV.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Ausgaben zur Bio-Zertifizierung und Kontrolle von Unternehmen der AHV in den ersten zwei Jahren. Dabei werden nur die Ausgaben für den Kontrollbereich der AHV übernommen. Dies sind alle Ausgaben, die mit einer Kontrollstelle entsprechend § 13 Bio-AHVV abgerechnet werden und die zu einer Ausstellung eines Zertifikats mit Auszeichnung des Bio-Anteils entsprechend den Anforderungen des § 8 Absatz 2 oder als Zertifikat ohne Auszeichnung des Bio-Anteils führen.
Voraussetzung ist, dass das Unternehmen der AHV vorher mindestens ein Jahr keinem Kontrollverfahren der Bio-AHVV oder der Verordnung (EU) 2018/848 unterstanden hat. Die Förderung ist unabhängig vom angestrebten oder erreichten Bio-Anteil.
Förderfähig sind die Ausgaben zur Bio-Zertifizierung und Kontrolle von Unternehmen der AHV, die eine Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland haben und von einer Kontrollstelle in Rechnung gestellt wurden. Die Ausgaben zur Bio-Zertifizierung und Kontrolle werden nur für Betriebsstätten in Deutschland gefördert.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit die AHV (in Nummer 1.3) ist und deren Bedürftigkeit im Antrag nachgewiesen wird. Hierzu zählen auch öffentliche Träger gemeinschaftlicher Verpflegungseinrichtungen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern diese eine juristische Person darstellen, für die Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Zuwendungen nach dieser Richtlinie dürfen nicht an Einrichtungen oder Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Mit der Bio-Zertifizierung darf zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn der Bio-Zertifizierung gilt dabei bereits der Abschluss eines Kontrollvertrags mit einer Kontrollstelle.
Der Zuschuss wird erst ausgezahlt, wenn die Bio-Zertifizierung oder nachfolgende Kontrolle abgeschlossen ist, das jeweilige Zertifikat vorliegt und das Unternehmen der AHV die von einer Kontrollstelle in Rechnung gestellten Ausgaben für die Bio-Zertifizierung oder Kontrolle einschließlich der getrennt ausgewiesenen Umsatzsteuer bezahlt hat und dies durch Vorlage der Rechnung nachgewiesen wird.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird nach Nummer 2 dieser Richtlinie für die Bio-Zertifizierung und für die Kontrolle im Rahmen der Projektförderung gemäß der §§ 23 und 44 BHO durch einen Zuwendungsbescheid bewilligt.
5.2 Finanzierungsart und -form sowie Bemessungsgrundlage
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilsfinanzierung sowie als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Vollfinanzierung (Kindertageseinrichtungen und Schulen, wenn diese eine Auszeichnung mittels Bio-AHV-Logo anstreben) als De-minimis-Beihilfe nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gewährt.
Der Zuschuss beträgt
- –
-
maximal 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben zur Bio-Zertifizierung und Kontrolle
- –
-
maximal 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben zur Bio-Zertifizierung und Kontrolle in Kindertageseinrichtungen und Schulen, in denen Erzeugnisse selbst, vor Ort, in eigenen Küchen und für den Eigenbedarf zubereitet werden.
Die Erbringung eines Eigenanteils in Höhe von 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben ist erforderlich, ausgenommen sind oben aufgeführte Kindertageseinrichtungen und Schulen. Kindertageseinrichtungen und Schulen haben in ihrem Antrag durch entsprechende Dokumente glaubhaft zu machen, dass sie sich bei ihrem Träger oder einer anderen Einrichtung um eine Anschlussfinanzierung der Kontrollstellenkosten bemüht haben. Die maximal förderfähigen Gesamtausgaben betragen bei der Bio-Zertifizierung mit Ausstellung des Zertifikats und bei der nachfolgenden Kontrolle mit Verlängerung des Zertifikats jeweils 3 500 Euro. Für die Berechnung der Förderintensität werden die Beträge vor Abzug von Ertragssteuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Gewährte Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte) sind zu nutzen und somit von der Förderung ausgeschlossen. Sofern der Antragsteller die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, sind nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) förderfähig.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Allgemeine Nebenbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, ANBest-Gk).
Diese Bestimmungen sowie Vordrucke und Hinweise sind dem Formularschrank der BLE unter: https://foerderportal.bund.de/easy/ zu entnehmen.
6.2 Subventionserhebliche Tatsachen
Für die Zuwendungsempfänger stellt der Zuschuss nach dieser Richtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes werden im Rahmen des Antragsverfahrens detailliert bezeichnet.
Der Antragsteller hat im Rahmen des Antragsverfahrens in Nummer 3.4.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO zu versichern, dass ihm die Subventionserheblichkeit dieser Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs bekannt sind. Alle auch nach Antragstellung eintretenden Änderungen, die diese subventionserheblichen Tatsachen betreffen, sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
6.3 De-minimis
Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gewährten De-minimis-Beihilfen darf einen Betrag von 300 000 Euro bezogen auf einen rollierenden Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.
Der Antragsteller hat in dem Antrag und gegebenenfalls auch nachträglich bis zu dem Zeitpunkt der Förderungsgewährung darzulegen, wann und in welcher Höhe er oder ein mit ihm im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 verbundenes Unternehmen – unabhängig vom Beihilfegeber – in den vergangenen drei Jahren vor Antragstellung De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 oder einer anderen De-minimis-Verordnung erhalten hat. Dabei hat er auch anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Die Angaben sind subventionserheblich.
Der Antragsteller erhält einen Zuwendungsbescheid, dem eine De-minimis-Bescheinigung beigefügt ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle auf deren Anforderung innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen.
Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. Die Bescheinigungen sind bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen Beihilfen vorzulegen.
6.4 Kumulierungsverbot
Eine Kumulierung mit einer oder mehreren anderen Förderungen, die durch andere öffentliche Stellen zur Erstattung von Ausgaben zur Bio-Zertifizierung (insbesondere auch Landesförderungen) gewährt werden, ist ausgeschlossen. Wurde bereits eine Förderung zur Erstattung der Ausgaben zur Bio-Zertifizierung im Kontrollbereich der AHV durch andere öffentliche Stellen oder Länder gewährt, scheidet eine Förderung nach dieser Richtlinie für die betreffende Bio-Zertifizierung aus. Deshalb hat der Antragsteller im Antragsverfahren alle für die betreffende Bio-Zertifizierung erhaltenen, beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen zu benennen.
Es gelten die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2831 genannten Kumulierungsregelungen.
6.5 Daten
Der Antragsteller erklärt sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass das BMEL Veröffentlichungen über das Vorhaben in hierfür geeigneten Medien herausgibt sowie im Einzelfall antragsbezogene Daten, insbesondere den Namen und Anschrift des Antragstellers sowie Höhe und Zweck der Förderung, bekannt gibt.
7 Antragsverfahren und Bewilligungsverfahren
7.1 Zuständige Bewilligungsbehörde
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Bundesprogramm Ökologischer Landbau (BÖL)
Referat 333
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
E-Mail: boel@ble.de
Internet: www.bundesprogramm.de
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Fördermaßnahme, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungs- und Abrechnungsbescheids sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung ist die BLE verantwortlich.
7.2 Antragsverfahren und Fristen
Das Zuwendungsverfahren ist einstufig.
Der Link zur Antragstellung sowie Formulare, Merkblätter und Hinweise sind unter www.bundesprogramm.de abrufbar.
Vollständige Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens zwei Monate vor Abschluss des Vertrags mit der Kontrollstelle einzureichen.
Im Rahmen der Antragsprüfung wird über die Bewilligung für den gesamten Zeitraum und der im Rahmen der Bio-Zertifizierung und Kontrolle entstehenden Ausgaben entschieden. Der Förderzeitraum erstreckt sich in diesem Fall auf beide Phasen.
Die durch den Antragsteller angegebenen Daten werden stichprobenartig mit der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat, zur Überprüfung des Ausschlusses einer Doppelförderung abgeglichen.
Für alle Vorhaben, die aufgrund dieser Richtlinie eine Zuwendung erhalten, ist nach der Bio-Zertifizierung und nach der Kontrolle, mit Ausstellung des jeweiligen Zertifikats durch die Kontrollstelle, ein Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Prüfung des jeweiligen Zertifikats, Rechnung der Kontrollstelle und Zahlungsnachweis.
8 Prüfrechte
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus § 91 BHO.
Vertreter der BLE und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Diesen Vertretern sind jederzeit auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren sowie Prüfungen zu gestatten.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
9.1 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
9.2 Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft. Der letzte Antrag muss am 1. Dezember 2030 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingegangen sein.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. Karl Kempkens
Kommentar hinterlassen