Richtlinie zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in der Binnenschifffahrt

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Richtlinie
zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in der Binnenschifffahrt

Vom 12. Juli 2022

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Das deutsche Binnenschifffahrtsgewerbe ist traditionell von einer großen Anzahl von Kleinunternehmen und wenigen größeren Binnenschifffahrtsunternehmen geprägt. Unternehmen in der Binnenschifffahrt sollen durch diese Richtlinie in die Lage versetzt werden, die zusätzlichen Kosten für Auszubildende zu tragen. Viele deutsche Beschäftigte in der Binnenschifffahrt haben bereits das Rentenalter erreicht oder werden dieses in den nächsten Jahren erreichen. Rund ein Drittel der sozialversicherungspflichtigen Schiffsführerinnen/​Schiffsführer im Binnenschiffsverkehr waren im Juni 2021 55 Jahre alt oder älter. Sollen die von diesen Binnenschifferinnen/​Binnenschiffern betriebenen Schiffe in den nächsten Jahren nicht vom Markt verschwinden, müssen ausreichend junge Binnenschifferinnen/​Binnenschiffer nachfolgen. Im Juni 2021 war nur etwa jede zehnte sozialversicherungspflichtige Binnenschifferin bzw. jeder zehnte sozialversicherungspflichtige Binnenschiffer unter 25 Jahre alt.

1.2 Ziel dieser Richtlinie ist es, die Anzahl der Ausbildungsplätze zu erhöhen, um die in Deutschland in Rente gehenden Schiffsführerinnen/​Schiffsführer weitgehend durch junge Binnenschifferinnen/​Binnenschiffer ersetzen zu können. Der bereits vorhandene und zukünftig verstärkt drohende Fachkräftemangel im Bereich der Binnenschifffahrt soll abgebaut und der drohendenden Überalterung des fahrenden Personals in der gewerblichen Binnenschifffahrt entgegengewirkt werden. Dies ist umso wichtiger, als nur mit ausreichendem Fachpersonal die Binnenschifffahrt als moderner, umwelt- und klimafreundlicher Verkehrsträger vor dem Hintergrund der europäischen Klimastrategie weiter bestehen bzw. ausgebaut werden kann.

1.3 Weiteres Ziel dieser Richtlinie ist es, Unternehmen der Binnenschifffahrt dabei zu unterstützen, in die kontinuierliche Weiterbildung ihrer Beschäftigten zu investieren und die Anzahl der freiwilligen Weiterbildungen zu steigern. Die Anforderungen an Binnenschifferinnen/​Binnenschiffer sind in verschiedenen Bereichen kontinuierlich gestiegen, beispielsweise in den Bereichen Technik, Digitalisierung, Umweltschutz und Sicherheit. Die verstärkte Nutzung von alternativen Antrieben in der Binnenschifffahrt setzt ebenfalls zusätzliches Fachwissen voraus. Bereits im Berufsleben stehende Binnenschifferinnen/​Binnenschiffer und ihre Angestellten müssen sich aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen fortlaufend neues Fachwissen und neue Fachkompetenzen aneignen.

1.4 Unternehmen der Binnenschifffahrt benötigen darüber hinaus qualifiziertes Landpersonal für leitende Tätigkeiten, welches mit aktuellem Fachwissen den Herausforderungen der Digitalisierung in der Binnenschifffahrt und des Wettbewerbs mit anderen Verkehrsträgern begegnen kann. Hierbei sollen die Unternehmen im Rahmen dieser Richtlinie unterstützt werden. Ein anderer Ansatzpunkt für die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Binnenschifffahrt ist es, Binnenschifffahrtsunternehmen zu fördern, die ihrem Landpersonal Weiterbildungen zu Märkten mit Potential für die Binnenschifffahrt ermöglichen. Als besonders vielversprechend wird hier der Bereich Großraum- und Schwergutverkehr angesehen. Mit dieser Richtlinie werden Binnenschifffahrtsunternehmen unterstützt, die ihr Landpersonal durch freiwillige binnenschifffahrtspezifische Schulungen im Bereich Großraum- und Schwergutverkehr weiterbilden.

1.6 Die Förderung der beruflichen Weiterbildung für Besatzungsmitglieder von Binnenschiffen und Landpersonal von Binnenschifffahrtsunternehmen dient insbesondere der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit bzw. der Stärkung der Binnenschifffahrt, der Erhöhung der Sicherheit und dem Schutz des menschlichen Lebens (insbesondere der durch den Schiffsverkehr gefährdeten Personen) und dem Schutz der Umwelt, insbesondere dem Schutz des Ökosystems der Flüsse. Die Richtlinie fördert die Möglichkeit des lebenslangen Lernens in der Binnenschifffahrt.

1.7 Digitale Weiterbildungsformate wie z. B. Live-Online-Learning, Blended-Learning und Online-Selbstlernkurse haben sich deutlich weiterentwickelt. Sie sind optimal für Arbeitnehmer, die zu sehr unterschiedlichen Zeiten Freiraum für Weiterbildungen haben und werden vor diesem Hintergrund ebenfalls im Rahmen dieser Richtlinie gefördert.

1.8 Im Interesse der Zielsetzungen der Richtlinie werden die Fördersätze, Förderungshöchstbeträge und die berufsspezifischen Anforderungen der Richtlinie regelmäßig überprüft und angepasst.

2 Rechtsgrundlagen

2.1 Der Bund gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.2 Die Gewährung von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2021/​1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39). Die Richtlinie wird nach der AGVO angezeigt. Zur Anwendung kommen Ausbildungsbeihilfen gemäß Artikel 31 AGVO. Zuwendungen, die nach dieser Verordnung gewährt werden, können mit anderen staatlichen Beihilfen im Rahmen der nach diesen Verordnungen geltenden Vorschriften kumuliert werden (Artikel 8 AGVO).

3 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden nach dieser Richtlinie:

3.1 die 36-monatige Ausbildung zur Binnenschifferin und zum Binnenschiffer,

3.2 die 42-monatige Ausbildung zur Binnenschifffahrtskapitänin und zum Binnenschifffahrtskapitän,

3.3 freiwillige Weiterbildungen für Besatzungsmitglieder von Binnenschiffen, die der Erhöhung der Sicherheit, dem Schutz des menschlichen Lebens, dem Schutz der Umwelt oder der Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Binnenschifffahrt dienen, z. B. Weiterbildungen in den Bereichen Unternehmensführung, Recht, Sozialvorschriften, Rechnungswesen, Kundenakquise und -bindung, für die deutsche Binnenschifffahrt relevante Sprachen sowie Deutschkurse für nicht Deutsch-Muttersprachler, Software und Datenschutz,

3.4 freiwillige Weiterbildungen für das Landpersonal von Binnenschifffahrtsunternehmen, die speziell zu einer Verlagerung von Großraum- und Schwerguttransporten auf das Binnenschiff beitragen,

3.5 die freiwillige Weiterbildung zum geprüften Binnenschiffermeister für das Landpersonal von Binnenschifffahrtsunternehmen und für Besatzungsmitglieder von Binnenschiffen,

3.6 die freiwillige Weiterbildung in einem mindestens neunmonatigen Programm zur Qualifizierung für die Betriebsebene zum Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses als Matrose oder Matrosin für Berufsseiteneinsteiger.

Neben Präsenzveranstaltungen werden Angebote im Live-Online-Learning, Blended-Learning und Online-Selbstlernkurse mit Zertifikat/​Abschlusstest gefördert. Ein nicht abschließender Katalog förderfähiger Weiterbildungsmaßnahmen wird von der Bewilligungsbehörde im Internet zur Verfügung gestellt.

4 Zuwendungsempfänger

4.1 Antragsberechtigt sind in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Binnenschifffahrtsunternehmen, die mit eigenen, gemieteten, gepachteten oder geleasten Binnenschiffen Binnenschifffahrt betreiben. Die Unternehmen müssen Binnenschiffe für die gewerbliche Güter- oder Fahrgastbeförderung, Bunkerboote, Bilgenentöler und Fähren einsetzen.

4.2 Antragsberechtigt sind auch Ausbildungsvereine der Binnenschifffahrt, die Ausbildungsplätze im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit Kooperationspartnern aus der Binnenschifffahrt einrichten und als solche vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr anerkannt sind.

4.3 Wird das bestehende Ausbildungsverhältnis gelöst, um die Ausbildung in einem anderen Binnenschifffahrtsunternehmen oder Ausbildungsverein in der Binnenschifffahrt unverzüglich fortzusetzen, so wird auf Antrag der neue Ausbildungsbetrieb, sofern er die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 5.2 erfüllt, Empfänger der verbleibenden Ausbildungszuwendung.

4.4 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

5 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit der Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme nicht begonnen werden. Als Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses eines Aus- bzw. Weiterbildungsvertrags zu werten. Der Zuwendungsbescheid muss vor Abschluss eines Aus- bzw. Weiterbildungsvertrags bestandskräftig sein.

5.2 Binnenschifffahrtsunternehmen, die Ausbildungszuwendungen beantragen, müssen Ausbildungsplätze auf Binnenschiffen gemäß Nummer 4.1 mit Auszubildenden besetzen.

5.3 Zuwendungen für berufliche Weiterbildungsmaßnahmen werden dem Binnenschifffahrtsunternehmen sowohl für Besatzungsmitglieder, die auf Binnenschiffen nach Nummer 4.1 eingesetzt werden, als auch für Landpersonal gewährt. Es werden ausschließlich freiwillige berufliche Weiterbildungsmaßnahmen gefördert, da hierdurch ein Anreizeffekt entsteht, ohne den die Weiterbildungsmaßnahme nicht durchgeführt würde.

5.4 Zuwendungen für die freiwillige Weiterbildung in einem mindestens neunmonatigen Programm zur Qualifizierung für die Betriebsebene zum Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses als Matrosin oder Matrose werden Binnenschifffahrtsunternehmen ausschließlich für Besatzungsmitglieder gewährt, die vor Beginn des Programms über eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren, eine Fahrzeit von 500 Tagen als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder über eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung verfügen.

5.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.

6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung gewährt.

6.2 Für Fördermaßnahmen nach den Nummern 3.1 und 3.2 (Ausbildungszuwendung) beträgt die Zuwendung für die einzelne Auszubildende bzw. den einzelnen Auszubildenden 50 % der gesamten Ausbildungsausgaben,

höchstens jedoch 65 000 Euro für die Dauer der gesamten 36-monatigen Ausbildungszeit zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin,
höchstens jedoch 76 000 Euro für die Dauer der gesamten 42-monatigen Ausbildungszeit zur Binnenschifffahrtskapitänin und zum Binnenschifffahrtskapitän.

Bei einer Verkürzung der Ausbildungszeit oder bei einer vorzeitigen Beendigung der Ausbildung reduziert sich der Höchstbetrag entsprechend.

6.3 Für Fördermaßnahmen nach den Nummern 3.3 bis 3.6 (Weiterbildungszuwendung) beträgt die Zuwendung 50 % der förderfähigen Ausgaben.

6.3.1 Förderfähig sind Ausgaben für die An- und Abreise zum/​vom Seminar (Bahnfahrkarten 2. Klasse bzw. Pkw nach § 5 des Bundesreisekostengesetzes) sowie die auf der Rechnung des Seminarveranstalters basierenden Ausgaben für das Seminar.

6.3.2 Der Höchstbetrag der Zuwendung für Weiterbildungsmaßnahmen beträgt je Weiterbildungsteilnehmerin/​Weiterbildungsteilnehmer 8 000 Euro innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach Bekanntgabe des ersten Zuwendungsbescheides.

6.3.3 Zuwendungen für Weiterbildungsmaßnahmen werden nur gewährt, wenn die Ausgaben hierfür 300 Euro nicht unterschreiten.

6.4 Die Fördersätze nach den Nummern 6.2 (Ausbildung) und 6.3 (Weiterbildung) werden bei Zuwendungen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und bei Zuwendungen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht. Zur Feststellung der Unternehmenskategorie gelten die Definitionen für kleine und mittlere Unternehmen in Anhang 1 Artikel 2 AGVO.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide.

7.2 Jede Änderung einer die Förderfähigkeit begründenden Tatsache ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Unverzüglich ist insbesondere anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen, insbesondere wenn das geschlossene Ausbildungsverhältnis oder eine langfristige Weiterbildungsmaßnahme vorzeitig gelöst bzw. beendet wird.

8 Verfahren

8.1 Bewilligungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn.

8.2 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Der Antrag ist unter Verwendung des Antragsformulars und Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde oder mittels des elektronischen Formularsystems einzureichen.

8.3 Die der Bewilligungsbehörde vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus den Antragsformularen. Antragsformulare, Musteranträge und ergänzende Informationen zum Förderprogramm können im Internet unter www.elwis.de oder www.wsv.de/​Service/​ Förderprogramme abgerufen sowie bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.

8.4 Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nach der Reihenfolge des Antragseingangs. Für den Zeitpunkt des Antragseingangs ist das Eingangsdatum des vollständigen und bescheidungsreifen Antrags bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich. Unvollständige oder fehlerhafte Anträge führen nicht zur Frist- und Rangwahrung.

8.5 Bewilligungszeitraum für die Ausbildungsförderung im Sinne dieser Richtlinie ist der Ausbildungszeitraum des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses.

8.5.1 Für die Ausbildung zur Binnenschifferin bzw. zum Binnenschiffer beträgt der Bewilligungszeitraum höchstens 36 Monate.

8.5.2 Für die Ausbildung zur Binnenschifffahrtskapitänin bzw. zum Binnenschifffahrtskapitän beträgt der Bewilligungszeitraum höchstens 42 Monate.

8.5.3 Der Bewilligungszeitraum kann in besonders begründeten Einzelfällen (z. B. für den Fall einer längerfristigen Unterbrechung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschutz) über die zuvor genannten Bewilligungszeiträume hinaus verlängert werden.

8.5.4 Die bewilligten Mittel werden der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller für den Bewilligungszeitraum in Teilbeträgen nachschüssig ausgezahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Ausbildungsverhältnis durch einen Ausbildungsvertrag begründet und von der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer bestätigt wird. Das Bestehen des Ausbildungsverhältnisses ist nach Abschluss des Ausbildungsvertrags in geeigneter Weise zu belegen.

8.6 Für die Weiterbildung bestimmt sich der Bewilligungszeitraum nach der Dauer der Weiterbildungsmaßnahme.

8.6.1 Die Auszahlung der Weiterbildungszuwendung bis zu einem maximalen Zuwendungsbetrag von 2 000 Euro erfolgt bei Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und nach Vorlage einer Teilnahmebescheinigung.

8.6.2 Für Weiterbildungsmaßnahmen mit einem Zuwendungsbetrag über 2 000 Euro und einer Laufzeit länger als ein halbes Jahr werden die bewilligten Mittel der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller für den Bewilligungszeitraum in zwei Teilbeträgen nachschüssig ausgezahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Teilnahme an der Weiterbildung erstmals nach drei Wochen – berechnet ab dem ersten Weiterbildungstag – und anschließend ab dem Ende der ersten sechs Monate der Weiterbildung alle drei Monate durch Vorlage einer Teilnahmebescheinigung belegt wird.

8.7 Die Verwendung der Zuwendung aus der Aus- oder Weiterbildungsförderung ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Bewilligungszeitraums nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis und den rechnungsbegründenden Unterlagen (Einzelbelegen). Die Anforderungen an den Sachbericht sind in Nummer 6.2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) geregelt.

8.8 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8.9 Die Europäische Kommission ist gemäß Artikel 12 AGVO zur Prüfung berechtigt.

8.10 Bei der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. In diesem Fall wird der Antragsteller vor Bewilligung einer Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen und über die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab.

9 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. August 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Bonn, den 12. Juli 2022

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Hilde Kammerer

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