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Richtlinie zur Förderung der Anschaffung von Drohnen mit Wärmebildkamera zur Rehkitzrettung vom: 28.02.2025 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Richtlinie
zur Förderung der Anschaffung von Drohnen mit Wärmebildkamera
zur Rehkitzrettung

Vom 28. Februar 2025

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Ziel der Förderung

1.1 Zuwendungszweck und Ziel der Förderung

In den vergangenen Jahren hat sich der Einsatz von Drohnen mit Wärmebildtechnik im Bereich der Rehkitzsuche etabliert. Dieses Verfahren bietet die Möglichkeit, zeitsparend und effektiv Grünland- und Ackerfutterflächen insbesondere nach Rehkitzen abzusuchen und vor dem sogenannten Mähtod zu retten.

Der Einsatz von Drohnen mit Wärmebildtechnik zur Wildtierrettung, insbesondere Rehkitzrettung, stellt aktuell die beste Alternative zu bisherigen Verfahren (Vergrämung, Begehung) dar, da sie deutlich effektiver und zeitsparender ist. Entsprechende Geräte sind auf dem Markt verfügbar. Ziel der Förderung ist, die Geräte flächendeckend zu etablieren, um Wildtiere, insbesondere Rehkitze, besser vor Verletzungen oder dem Tod bei der Mahd zu schützen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) durch Zuwendungen gefördert werden.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Anschaffung von Drohnen mit Echtbildübertragung und Wärmebildkamerasystem, die geeignet sind, auch größere Grünlandschläge abzufliegen, um diese nach Wildtieren, insbesondere Rehkitzen, abzusuchen.

Technische Mindestanforderungen an die neuen Drohnen sind:

Echtbildkamera mit integrierter/​kompatibler Wärmebildkamera
Mindestflugzeit 20 Minuten
Home-Return-Funktion
CE-Klassenkennzeichnung aufgrund Zertifizierung nach den Vorschriften der EU-Drohnenverordnungen (EU) 2019/​947 und (EU) 2020/​746

Alle vier benannten Anforderungen müssen erfüllt sein.

3 Antragstellende/​Zuwendungsempfänger

a)
Gefördert werden eingetragene Kreisjagdvereine, Jägervereinigungen auf Kreisebene in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder andere eingetragene Vereine auf regionaler oder lokaler Ebene, zu deren Aufgaben ausweislich der Satzung die Pflege und Förderung des Jagdwesens oder die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, bei der Wiesenmahd (sogenannte Kitzrettungsvereine) gehören. Diese Aufgaben dürfen nicht lediglich einen untergeordneten Umfang beziehungsweise eine untergeordnete Bedeutung haben; die in Satz 1 genannten Aufgaben müssen vielmehr den Schwerpunkt der Aufgaben des Vereins bilden.
b)
Der eingetragene Verein muss ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen und selbstlos tätig sein sowie bei Eingang des Förderantrages bei der BLE bereits rechtsfähig sein.
c)
Als Antragstellende/​Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind

Einrichtungen der öffentlichen Hand sowie
Vereine, deren satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet nicht in Deutschland liegt.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. Es wird auf Nummer 7.2 dieser Richtlinie verwiesen.

Erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids darf mit der Anschaffung einer Drohne mit Wärmebildkamera begonnen werden. Eine nachträgliche Aufstockung/​Erhöhung der bewilligten Zuwendung ist nicht möglich.

Die neue Drohne mit Wärmebildkamera muss für den Einsatz zur Rehkitzrettung geeignet sein (siehe Nummer 2 dieser Richtlinie). Dies hat der Antragstellende durch Eigenerklärung zu bestätigen. Nachweise über die Eignung der Drohne mit Wärmebildkamera können im Einzelfall von der BLE beim Antragstellenden nachgefordert werden.

Die Förderung der Drohne mit Wärmebildkamera erfolgt ausschließlich für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des Zuwendungsempfängers.

5 Art der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Förderung wird einmalig im Rahmen der Projektförderung gemäß der §§ 23 und 44 BHO durch einen Zuwendungsbescheid bewilligt.

5.2 Finanzierungsart und -form sowie Bemessungsgrundlage

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Teilfinanzierung (Anteilfinanzierung) in Höhe von bis zu 60 % der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt. Die Zuwendung ist auf maximal 4 000 Euro pro Drohne mit Wärmebildkamera begrenzt.

Pro Antragstellenden wird im Rahmen der diesjährigen Fördermaßnahme eine einzige Drohne mit Wärmebildkamera gefördert.

Die beschafften Drohnen mit Wärmebildkamera aus den Förderjahren 2021 bis 2024 bleiben bei der Förderentscheidung 2025 unberücksichtigt.

Für die Berechnung der Förderintensität sind die Beträge vor Abzug von Ertragssteuern und sonstigen Abgaben heranzuziehen. Gewährte Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte) sind zu nutzen und somit von der Förderung ausgeschlossen. Sofern der Antragstellende die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) hat, sind nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) förderfähig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P vom 28. Juni 2024).

6.1 Zweckbindung der Drohne

a)
Die Zweckbindung beträgt drei Jahre. Die dreijährige Frist beginnt am 1. Januar 2026 und endet am 31. Dezember 2028. Die Drohne mit Wärmebildkamera darf in dieser Zeit grundsätzlich nur für die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, bei der Wiesenmahd (so genannte Kitzrettung) genutzt werden.
b)
Innerhalb dieser Zweckbindungsfrist darf über die geförderte Drohne mit Wärmebildkamera und der sonstigen Ausrüstung nicht anderweitig verfügt werden. Die Drohne mit Wärmebildkamera ist während dieser Zeit gemäß den technischen Vorgaben des Herstellers zu warten.
c)
Stellt der Zuwendungsempfänger vor Ablauf der Zweckbindungsfrist die Wildtierrettung, insbesondere die Rehkitzrettung ein, so hat der Zuwendungsempfänger dies der BLE anzuzeigen. Die ausgezahlten Bundesmittel können dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Ebenso können die ausgezahlten Bundesmittel in den Fällen einer nicht zweckentsprechenden Verwendung zurückgefordert werden.
d)
Weist das Gerät einen irreparablen Defekt auf und muss ausgesondert werden, ist dies der BLE mitzuteilen. Das defekte Gerät darf nur nach vorheriger Rücksprache mit der BLE entsorgt werden. Die Anschaffung eines Ersatzgerätes wird nicht gefördert.
e)
Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist darf der Zuwendungsempfänger über den geförderten Gegenstand frei verfügen.
f)
Im tierseuchenrechtlichen Krisenfall dürfen die angeschafften Drohnen mit Wärmebildkamera für die Rehkitzrettung darüber hinaus für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP), insbesondere für die Suche nach verendeten Wildschweinkadavern, genutzt werden.

6.2 Nachweis über den Drohneneinsatz

a)
Jeder Zuwendungsempfänger meldet in der Zeit der Zweckbindung, nach Ende der jeweiligen Saison, Angaben über den Einsatz der Drohne an die BLE. Eine Vorlage der Meldung steht auf www.ble.de/​rehkitzrettung zum Download bereit.
b)
Wird die Drohne mit Wärmebildkamera für den Zweck der ASP-Bekämpfung genutzt, ist dies der BLE im Rahmen der Meldung in Nummer 6.2 Buchstabe a mitzuteilen.

6.3 Subventionserhebliche Tatsachen

Für die Zuwendungsempfänger stellt der Zuschuss nach dieser Richtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes werden im Rahmen des Antragsverfahrens detailliert bezeichnet. Der Antragstellende hat im Rahmen des Antragsverfahrens gemäß Nummer 3.4.4 der VV zu § 44 BHO zu versichern, dass ihm die Subventionserheblichkeit dieser Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs bekannt sind. Alle auch nach Antragstellung eintretenden und diese subventionserheblichen Tatsachen betreffenden Änderungen sind unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

6.4 Kumulierungsverbot

Eine Kumulierung mit einer oder mehreren anderen Förderungen, die durch andere öffentliche Stellen zur Anschaffung von Drohnen mit Wärmebildkamera (insbesondere auch Landesförderungen) im Jahr 2025 gewährt werden, ist für dieselbe Drohne mit Wärmebildkamera ausgeschlossen. Wurde im Jahr 2025 bereits eine Förderung zur Anschaffung für dieselbe Drohne mit Wärmebildkamera durch andere öffentliche Stellen oder Länder gewährt, so scheidet eine Förderung nach diesem Programm für die betreffende Drohne mit Wärmebildkamera aus. Deshalb hat der Antragstellende im Antragsverfahren alle für die betreffende Drohne im Jahr 2025 erhaltenen, beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen zu benennen; Spenden fallen nicht hierunter.

Die durch den Antragstellenden angegebenen Daten werden stichprobenartig mit der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Antragstellende seinen Sitz hat, zur Überprüfung des Ausschlusses einer Doppelförderung abgeglichen.

6.5 Erwerb der Drohne mit Wärmebildkamera

Der Antragstellende/​Zuwendungsempfänger hat die neue Drohne mit Wärmebildkamera nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erwerben. Gebrauchte Drohnen sind nicht förderfähig.

7 Verfahren

7.1 Zuständige Bewilligungsbehörde

Zuständige Bewilligungsbehörde ist die

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 326
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Internet: www.ble.de/​rehkitzrettung
E-Mail: rehkitzrettung@ble.de 

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Fördermaßnahme, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der erlassenen Bescheide sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung ist die BLE verantwortlich.

Diese Richtlinie, weiterführende Informationen und der Zugang zum Förderportal des Bundes können unter der Internetadresse www.ble.de/​rehkitzrettung abgerufen werden. Soweit sich Änderungen zu dieser Richtlinie ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.2 Antragsverfahren

Die Fördermaßnahme wird grundsätzlich digital durchgeführt. Die Online-Antragstellung erfolgt dabei grundsätzlich über das Förderportal des Bundes.

Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die BLE in Ausnahmefällen von einer Online-Antragstellung absehen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn der Antragstellende glaubhaft darlegt, dass ihm das Ausfüllen des Online-Antrags für die Fördermaßnahme wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Der Förderantrag ist in diesem Fall innerhalb der Fristen schriftlich zu stellen, wobei die Gründe für die unbillige Härte darzulegen sind. Stellt die BLE fest, dass ein Ausnahmefall vorliegt, werden die relevanten Antragsunterlagen dem Antragstellenden daraufhin zur Verfügung gestellt, welche auszufüllen und anschließend auf dem Postweg bis einschließlich zum 17. Juni 2025 (Antrag auf Förderung) und 30. September 2025 (Verwendungsnachweis) bei der BLE eingegangen sein müssen; maßgeblich ist hierbei der Posteingangsstempel der BLE. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.2.1 Form und Frist für den Antrag auf Förderung

Antragstellende nach Nummer 3 dieser Richtlinie stellen grundsätzlich online über das Förderportal des Bundes nach In-Kraft-Treten der Richtlinie bis einschließlich 17. Juni 2025 einen Antrag auf Förderung. Anträge, die nach diesem Stichtag eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.

Im Fall, dass die verfügbaren Haushaltsmittel vor diesem Stichtag ausgeschöpft sind, kann das Online-Antragsverfahren vorzeitig durch die BLE beendet werden.

Entsprechend der in dieser Richtlinie genannten Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Prüfung über eine Förderung entschieden. Wird die Förderfähigkeit festgestellt, erhält der Antragstellende einen Zuwendungsbescheid.

Sind die Zuwendungsvoraussetzungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, erhält der Antragstellende einen Ablehnungsbescheid.

7.2.2 Einzureichende Unterlagen

Es sind die folgenden Unterlagen im PDF-Format in das Förderportal des Bundes hochzuladen:

aktuell gültige Vereinssatzung, aus der hervorgeht, dass die Vorgaben von Nummer 3 erfüllt werden,
gegebenenfalls Vollmachten.

Weitere Nachweise über die Eignung der Drohne mit Wärmebildkamera (siehe Nummer 2) können im Einzelfall von der BLE beim Antragstellenden nachgefordert werden.

7.2.3 Verwendungsnachweisverfahren

Für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Davon abweichend sind alle für den Verwendungsnachweis erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum 30. September 2025 über das Förderportal des Bundes bei der BLE einzureichen. Verwendungsnachweise, die nach diesem Stichtag eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.

Der Verwendungsnachweis darf erst nach Erwerb der Drohne mit Wärmebildkamera eingereicht werden.

Die Auszahlung der Zuwendung wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde veranlasst.

Die Auszahlung der Zuwendung kann grundsätzlich nur auf das Konto des antragstellenden Vereins beziehungsweise der antragstellenden Vereinigung erfolgen.

7.3 Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem im Zuwendungsbescheid genannten Datum. Alle Vorhaben, die nach dieser Richtlinie eine Zuwendung erhalten, müssen bis zum Ablauf des 30. September 2025 abgeschlossen sein.

7.4 Veröffentlichung

Bei Verpflichtung sind die Zuwendungsempfänger namentlich zu veröffentlichen.

8 Prüfrechte

Vertreter der BLE und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Diesen Vertretern sind jederzeit auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren sowie Prüfungen zu gestatten. Der Bundesrechnungshof hat gemäß § 91 BHO ein Prüfungsrecht.

9 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Mai 2026 außer Kraft.

Bonn, den 28. Februar 2025

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Eckhard Heuer

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