Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030

Published On: Dienstag, 26.03.2024By Tags:

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Richtlinie
für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren,
bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten
verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden,
ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht
(Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030

Vom 13. März 2024

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Nach Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/​87/​EG1 können die Mitgliedstaaten zugunsten der Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen durch auf den Strompreis übergewälzte Kosten der Treibhausgasemissionen angenommen wird, staatliche Beihilfen gewähren, um diese Kosten auszugleichen. Mit der Bekämpfung der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen wird ein Umweltziel verfolgt, da die Beihilfen in Ermangelung einer bindenden internationalen Vereinbarung über die Reduktion von Treibhausgasemissionen darauf abzielen, einen durch die Verlagerung von Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb der Europäischen Union bedingten Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen zu verhindern. Damit dient die Strompreiskompensation auch der Erreichung der Ziele der Richtlinie 2003/​87/​EG.

Zur Verringerung des Risikos einer Verlagerung von Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb der Europäischen Union werden mit dieser Richtlinie Beihilfen zum Ausgleich der auf den Strompreis übergewälzten Kosten der Treibhausgasemissionen gewährt.

1.2 Beihilfegewährung

Ein Rechtsanspruch auf Beihilfe besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Beihilfe steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. Sofern die Summe der Gesamtbeihilfebeträge der beihilfefähigen Unternehmen die für die Gewährung der Beihilfe festgelegten Haushaltsmittel übersteigt, werden zunächst die ergänzenden Beihilfen anteilig gekürzt, um die Einhaltung der festgelegten Haushaltsmittel sicherzustellen.

1.3 Beihilferechtlicher Entscheidungsvorbehalt

Die Bestimmungen dieser Förderrichtlinie dürfen erst nach der beihilferechtlichen Entscheidung durch die Euro­päische Kommission und nach Maßgabe dieser Entscheidung angewendet werden, soweit diese Bestimmungen die abschließende Entscheidung der zuständigen Behörde über die Gewährung von Beihilfen nach dieser Förderrichtlinie betreffen.

2 Gegenstand der Förderung

Die Beihilfe wird nachschüssig für die indirekten CO2-Kosten des Vorjahres nach Maßgabe der Regelungen dieser Richtlinie gewährt.

Beihilferechtliche Grundlage für diese Richtlinie sind die von der Europäischen Kommission beschlossenen „Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021“ (Beihilfe-Leitlinien).

3 Zuwendungsempfänger

Beihilfeberechtigt sind Unternehmen, die in einer oder mehreren Anlagen Produkte herstellen, die unter einen der in Anhang I der Beihilfe-Leitlinien genannten Sektoren oder Teilsektoren fallen.

Die Gewährung einer Beihilfe nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen für

a)

Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1), insbesondere:

i.
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, oder die nach § 15a der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, verpflichtet sind, einen Eröffnungsantrag zu stellen, sowie
ii.
Unternehmen, die in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen sind, und
b)
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/​1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) nicht Folge geleistet haben.

Tritt nach der Antragstellung einer der in Nummer 3 genannten Ausschlussgründe ein, ist der Antragsteller verpflichtet, dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die Eröffnung mitzuteilen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Beihilfeberechtigte Unternehmen müssen für den Erhalt einer Beihilfe Gegenleistungen nach den folgenden Vorschriften erbringen.

4.1 Energiemanagementsystem

Als Gegenleistung für die Gewährung der Beihilfe muss ein beihilfeberechtigtes Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreiben. Die Anforderungen gemäß § 10 Absatz 1 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) gelten entsprechend.

4.2 Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen

Ein Unternehmen erhält die Beihilfe nach dieser Richtlinie, wenn es die vorrangigen Effizienzmaßnahmen nach den Nummern 4.2.1a und 4.2.1b sowie die Klimaschutz- beziehungsweise Energieeffizienzmaßnahmen nach Nummer 4.2.1c beziehungsweise Nummer 4.2.2 durchführt.

4.2.1a Vorrangige Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024

Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024 erhält ein Unternehmen die Beihilfe nach dieser Richtlinie, wenn es sich verpflichtet, die im Energiemanagementsystem identifizierten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz mit einer Amortisationsdauer von maximal drei Jahren bis zum 31. Dezember 2024 durchzuführen. Der Investitionsumfang für die Maßnahmen, die für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024 nachzuweisen sind, muss, vorbehaltlich der tatsächlichen Identifizierung von Maßnahmen im Energiemanagementsystem in dieser Investitionshöhe, mindestens der Summe der ausgezahlten Beihilfebeträge für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024 entsprechen.

4.2.1b Vorrangige Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen ab dem Abrechnungsjahr 2025

Ab dem Abrechnungsjahr 2025 erhält ein Unternehmen die Beihilfe nach dieser Richtlinie, wenn es die im Energiemanagementsystem identifizierten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz mit einer Amortisationsdauer von maximal drei Jahren durchgeführt hat. Die Investitionssumme muss, vorbehaltlich der tatsächlichen Identifizierung von Maßnahmen im Energiemanagementsystem in dieser Investitionshöhe, mindestens der Summe des dem Unternehmen nach dieser Richtlinie gewährten Beihilfebetrags für das dem Abrechnungsjahr vorangegangene Jahr entsprechen.

4.2.1c Klimaschutzmaßnahmen nach § 11 BECV

Sofern ab dem Abrechnungsjahr 2023 für die Umsetzung der in den Nummern 4.2.1a und 4.2.1b aufgeführten Maßnahmen eine Investitionssumme von weniger als 50 Prozent des Beihilfebetrags für das dem Abrechnungsjahr vorangegangenen Jahr eingesetzt wird, gilt § 11 BECV entsprechend. Dabei gilt § 11 Absatz 4 BECV mit der Maßgabe, dass auch solche Maßnahmen zur Senkung des Stromverbrauchs anrechenbar sind, die den Stromverbrauch der von diesem Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der unterhalb des für diese Produkte festgelegten Stromverbrauchseffizienzbenchmarks nach Nummer 5 Buchstabe m liegt. Zudem gilt § 11 Absatz 3 Satz 1 BECV mit der Maßgabe, dass die von dem Unternehmen aufzuwendende Investitionssumme auch nach dem Abrechnungsjahr 2024 einem Wert von mindestens 50 Prozent des dem Unternehmen nach dieser Richtlinie gewährten Beihilfebetrags für das dem Abrechnungsjahr vorangegangene Jahr entspricht.

4.2.2 Bezug von Strom aus Erneuerbaren Energien

Den Maßnahmen nach den Nummern 4.2.1a und 4.2.1b sowie Nummer 4.2.1c in Verbindung mit § 11 Absatz 1 BECV steht es ab dem Abrechnungsjahr 2023 gleich, wenn das Unternehmen 30 Prozent seines Strombedarfs mit Strom aus erneuerbaren Energien deckt. Die Voraussetzung des Bezugs von Strom aus erneuerbaren Energien ist erfüllt, insoweit Strom verbraucht wird,

a)
der nachweislich aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (EEG 2021) stammt,
b)
der nachweislich zu einem Anteil von mindestens 80 Prozent aus Anlagen stammt, die ihren Standort innerhalb des geographischen Gebiets „Mittelwesteuropa“ nach Anhang III der Beihilfe-Leitlinien haben, und der nachweislich zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent aus Anlagen stammt, die ihren Standort in einem anderen geographischen Gebiet nach Anhang III der Beihilfe-Leitlinien haben, das mit dem geographischen Gebiet „Mittelwesteuropa“ elektrisch verbunden ist, und
c)
für den weder eine Zahlung nach dem EEG, nach der Erneuerbare-Energien-Verordnung oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in der jeweils für die Anlage maßgeblichen Fassung noch eine sonstige Förderung im Sinn des § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b der Erneuerbare-Energien-Verordnung in Anspruch genommen wird.

4.3 Nachweis der Gegenleistungen

Der Nachweis über die Gegenleistungen ist wie folgt zu erbringen:

a)
Die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Nummern 4.1 und 4.2.1a bis 4.2.1c ist entsprechend § 12 BECV nachzuweisen. Sofern Maßnahmen abweichend von Satz 1 nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres umgesetzt sein mussten, ist dem Beihilfeantrag eine Verpflichtungserklärung zur Durchführung der jeweiligen Maßnahmen sowie für die nachfolgenden Abrechnungsjahre ein Zeitplan zur bereits abgeschlossenen oder vorgesehenen Realisierung dieser Maßnahmen beizufügen, aus dem sich die vollständige Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Umsetzungszeitraums ergibt.
b)

Für den Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 4.2.2 gilt, dass Strom, der in einer stromverbrauchenden Anlage im Anwendungsbereich dieser Richtlinie verbraucht wird, nachweislich aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 EEG 2021 stammt, wenn,

aa)

im Fall des Verbrauchs von Strom, den ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen über ein Netz an den Betreiber der stromverbrauchenden Anlage geliefert hat,

für diesen Strom Herkunftsnachweise für erneuerbare Energien nach § 30 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entwertet wurden und
diese Herkunftsnachweise, sofern die Anlage ihren Standort im Bundesgebiet hat, die Angabe zur optionalen Kopplung nach § 16 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung enthalten, oder
bb)
im Fall des Verbrauchs von Strom, der nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, der Strom in einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 EEG 2021 erzeugt und zeitgleich bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in der stromverbrauchenden Anlage im Anwendungsbereich dieser Richtlinie verbraucht wurde.
Eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch ist zur Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 Doppelbuchstabe bb nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Erzeugung als Verbrauch der stromverbrauchenden Anlage im Anwendungsbereich dieser Richtlinie als erzeugt und verbraucht in Ansatz gebracht wird.
c)
Wird ein Nachweis nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang erbracht, ist die Beihilfe aufzuheben und die Beihilfebeträge sind zurückzufordern (siehe Nummer 6.4.1). Wird ein Nachweis für die Erfüllung der Gegenleistungen nach Nummer 4.2.1c nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang erbracht, ist die Beihilfe abweichend von Satz 1 anteilig im prozentualen Umfang der Nichterfüllung der Voraussetzungen aufzuheben und die entsprechenden Beihilfebeträge sind zurückzufordern.

4.4 Ausschluss von Doppelanrechnungen

Eine Anrechnung von Maßnahmen nach den Nummern 4.2.1a bis 4.2.1c sowohl als Gegenleistung im Rahmen dieser Förderrichtlinie als auch im Rahmen sonstiger Begünstigungen, die Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen als Gegenleistungen zur Gewährung der Begünstigung fordern, ist ausgeschlossen. Eine anteilige Aufteilung der Inves­titionssumme solcher Maßnahmen ist zulässig.

4.5 Verpflichtungen

Anlagen, für die eine Beihilfe beantragt wird, müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Wird eine Anlage stillgelegt oder verlegt, ist dies unverzüglich nach dem entsprechenden Beschluss des Anlagenbetreibers der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
Abrechnungsjahr:
Kalenderjahr in den Jahren 2023 bis 2030, für das die Beihilfe gewährt wird;
b)
Anlage:
eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung; bedarf eine Anlage einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, so sind hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung der Anlage die Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Anlage maßgeblich. Innerhalb dieses Anlagenumfangs ist ein Beihilfeantrag für selbstständig genehmigungsbedürftige Teile der Anlage zulässig;
c)
maßgebliche Produktionsmenge:
(in Tonnen) die tatsächliche Produktionsmenge der Anlage im Abrechnungsjahr;
d)
maßgeblicher Stromverbrauch:
(in MWh pro Jahr) der tatsächliche Stromverbrauch der Anlage im Abrechnungsjahr;
e)
Beihilfe:
jede Maßnahme, die die Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt;
f)
Beihilfeempfänger:
ein Unternehmen, das eine Beihilfe erhält;
g)
Beihilfe-Leitlinien:
Mitteilung der Kommission „Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgaszertifikaten nach 2021“ (ABl. C 317 vom 25.9.2020, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung;
h)
Beihilfeintensität:
Faktor, der auf die beihilfefähigen Kosten in den Abrechnungsjahren 2023 bis 2030 angewendet wird; die Bei­hilfeintensität beträgt 0,75;
i)
CO2-Emissionsfaktor:
der für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Anhang III der Beihilfe-Leitlinien anwendbare nationale CO2-Emissionsfaktor für Mittelwesteuropa;
j)
EUA:
Berechtigung im Sinne von § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes;
k)
EUA-Preis:
einfacher Durchschnitt der handelstäglichen EUA-Terminpreise (Schlussangebotspreise) für Lieferung im Dezember des Abrechnungsjahres, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Jahres vor dem Abrechnungsjahr an derjenigen EUA-Handelsplattform innerhalb der EU, die im ersten Quartal des Jahres vor dem Abrechnungsjahr das höchste Handelsvolumen dieses Kontrakts aufwies, festgestellt wurden;
l)
(weggefallen)
m)
produktspezifischer Stromeffizienzbenchmark:
(in MWh/​Tonne Produkt, definiert auf Prodcom-8-Ebene) produktspezifischer Stromverbrauch pro Tonne Produkt für Produkte gemäß Anhang II der Beihilfe-Leitlinien;
n)
Fallback-Stromeffizienzbenchmark-Faktor:
Minderungsfaktor gemäß Anhang II der Beihilfe-Leitlinien, der bei der Berechnung des Beihilfebetrags für Produkte ohne produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark auf die beihilfefähigen Kosten angewendet wird;
o)
Bruttowertschöpfungsgrenze (BWS):
Unternehmensbezogene Belastungsgrenze im Rahmen der Berechnung der ergänzenden Beihilfe für besonders stromintensive Unternehmen nach Nummer 5.2.4; die Bruttowertschöpfungsgrenze beträgt 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung eines des beihilfeberechtigten Unternehmens beziehungsweise eines selbstständigen Unternehmensteils im Sinne des § 64 Absatz 5 Satz 2 EEG 2021 im Abrechnungsjahr (in Euro). Für die Ermittlung der Bruttowertschöpfungsgrenze gelten die Vorgaben nach § 64 Absatz 6 Nummer 2 EEG 2021 und § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c EEG 2021 im Hinblick auf die Angaben zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens im Abrechnungsjahr entsprechend. § 103 Absatz 1 Satz 1 EEG 2021 findet keine Anwendung. Der Mindestwert der Bruttowertschöpfung beträgt Null Euro.

5.2 Berechnung der Beihilfebeträge

Der auf Antrag zu bestimmende Gesamtbeihilfebetrag ergibt sich aus der Summe der Beihilfebeträge für die einzelnen Anlagen des Antragstellers.

Gesamtbeihilfe = ∑ Ba + Bz

Der Beihilfebetrag pro Anlage für die Herstellung von Produkten in den in Anhang I der Beihilfe-Leitlinien aufgeführten Sektoren beziehungsweise Teilsektoren wird anhand der Formeln nach den Nummern 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.3 berechnet. Auf Antrag wird der Beihilfebetrag um die ergänzende Beihilfe nach Nummer 5.2.4 erhöht.

5.2.1 Beihilfebetrag für Produkte mit produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark

Für Produkte mit festgelegtem produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark ergibt sich der Beihilfebetrag pro Anlage nach folgender Formel:

Ba = Aia * Ca * Pa * BM * PM

Erläuterung der Abkürzungen:

Ba: Beihilfebetrag im Abrechnungsjahr a (in Euro)
Aia: Beihilfeintensität für das Abrechnungsjahr a nach Nummer 5.1 Buchstabe h
Ca: CO2-Emissionsfaktor im Abrechnungsjahr a (in t CO2/​MWh) nach Nummer 5.1 Buchstabe i
Pa: EUA-Preis für das Jahr a (in Euro/​t CO2) nach Nummer 5.1 Buchstabe k
BM: produktspezifischer Stromeffizienzbenchmark (in MWh/​t Produkt) nach Nummer 5.1 Buchstabe m
PM: maßgebliche Produktionsmenge (in t Produkt)

5.2.2 Beihilfebetrag für Produkte ohne produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark

Für Produkte ohne festgelegten produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark ergibt sich der Beihilfebetrag pro Anlage nach folgender Formel:

Ba = Aia * Ca * Pa * EF * SV

Erläuterung der Abkürzungen:

Ba: Beihilfebetrag im Abrechnungsjahr a (in Euro)
Aia: Beihilfeintensität für das Abrechnungsjahr a nach Nummer 5.1 Buchstabe h
Ca: CO2-Emissionsfaktor im Abrechnungsjahr a (in t CO2/​MWh) nach Nummer 5.1 Buchstabe i
Pa: EUA-Preis für das Jahr a (in Euro/​t CO2) nach Nummer 5.1 Buchstabe k
EF: Fallback-Stromeffizienzbenchmark-Faktor nach Nummer 5.1 Buchstabe n
SV: maßgeblicher Stromverbrauch (in MWh)

5.2.3 Berechnung des Beihilfebetrags für Anlagen, in denen mehrere Produkte hergestellt werden

Werden in einer Anlage sowohl beihilfefähige Produkte, die unter die in Anhang I der Beihilfe-Leitlinien aufgeführten beihilfefähigen Sektoren beziehungsweise Teilsektoren fallen, als auch nichtbeihilfefähige Produkte hergestellt, ist nur der für die Herstellung der beihilfefähigen Produkte verbrauchte Strom berücksichtigungsfähig.

Werden in einer Anlage sowohl Produkte mit produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark als auch beihilfefähige Produkte ohne produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark hergestellt, so wird der Beihilfebetrag für jedes Produkt gesondert nach Nummer 5.2.1 oder Nummer 5.2.2 berechnet. Der Beihilfebetrag der Anlage ergibt sich aus der Summe der Beihilfebeträge für die Einzelprodukte dieser Anlage.

5.2.4 Ergänzende Beihilfe für besonders stromintensive Unternehmen

Für besonders stromintensive Unternehmen kann die Anwendung der Beihilfeintensität nach Nummer 5.1 Buchstabe h in Einzelfällen unzureichend sein, um einen angemessenen Schutz gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen zu gewährleisten. In diesen Fällen können Unternehmen zusätzlich zur Beihilfeberechnung nach Nummer 5.2 eine ergänzende Beihilfe beantragen, mit der die anzusetzenden CO2-Kosten, die vom Unternehmen beziehungsweise selbstständiger Unternehmensteile zu tragen sind, grundsätzlich auf insgesamt 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung des Unternehmens begrenzt werden.

5.2.4.1 Berechnung der ergänzenden Beihilfe

Der ergänzende Beihilfebetrag ergibt sich nach folgender Formel:

Bz = ∑ Ind.Kosten – ∑ Beihilfe reg. – BWS

Erläuterung der Abkürzungen:

Bz: ergänzender Beihilfebetrag im Abrechnungsjahr a (in Euro)

Ind.Kosten: Summe der maßgeblichen indirekten Kosten nach Nummer 5.2.1 (Ca * Pa * BM * PM) und Nummer 5.2.2 (Ca * Pa * EF * SV) in Verbindung mit Nummer 5.2.3 Satz 1

Beihilfe reg.: Summe der nach den Nummern 5.2.1 bis 5.2.3 berechneten Beihilfebeträge.

BWS: siehe Nummer 5.1 Buchstabe o

5.2.5 Stromlieferungsverträge ohne CO2-Kosten

Bei Stromlieferungsverträgen und beim Verbrauch eigenerzeugten Stroms wird grundsätzlich der CO2-Emissionsfaktor nach Nummer 5.1 Buchstabe i angewendet. Für den Verbrauch eigenerzeugten Stroms aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden und für die ein Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz besteht, wird keine Beihilfe nach dieser Förderrichtlinie gewährt.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Die Antragstellung ist erstmals für das Abrechnungsjahr 2023 möglich. Für die Antragstellung sind die von der Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite bereitgestellten Vordrucke zu verwenden. Zudem sind mit der Antragstellung die Nachweise nach Nummer 4.3 sowie die in den Leitfäden der Bewilligungsbehörde zur Antragstellung geforderten Nachweise zu erbringen.

Die Antragsfrist wird von der Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite bekannt gegeben. Sie endet frühestens am 31. Mai und spätestens am 30. September des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres.

Der Beihilfeantrag muss eine Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben im Beihilfeantrag enthalten mit Ausnahme der Angaben zu den Nummern 4.1 bis 4.3; für die Nachweise nach Nummer 4.2.2 gilt § 12j der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechend. Für die Beantragung einer ergänzenden Beihilfe ist ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft erforderlich.

Soweit über tatsachenbezogene Angaben bereits gemäß § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben cc EEG 2021 ein Prüfungsvermerk besteht, ist eine erneute Bescheinigung nicht erforderlich.

6.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt. Soweit die DEHSt Aufgaben nach dieser Richtlinie wahrnimmt, unterliegt sie der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

6.3 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Beihilfe durch die Bewilligungsbehörde erfolgt auf ein vom Antragsteller im Antrag zu benennendes Konto.

Die Auszahlung der Beihilfe steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung dieser Beihilfemaßnahme durch die Europäische Kommission.

6.4 Zu beachtende Vorschriften

6.4.1 Bundeshaushaltsordnung (BHO)

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Beihilfe sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Beihilfebescheids und die Rückforderung der gewährten Beihilfe gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus § 91 BHO.

Für Beihilfen nach dieser Richtlinie gelten grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift Nummer 5.1 zu § 44 BHO – ANBest-P). Aufgrund der beson­deren Fallkonstellation der Kompensation von indirekten CO2-Kosten kommen jedoch ausschließlich die Nummern 1.1, 5.1, 6.5, 7.1, 7.3, 8.1, 8.2.1, 8.3.2 und 8.4 der ANBest-P zur Anwendung.

6.4.2 Auskunftserteilung und Transparenz

Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Dokumente sowie Prüfungen zu gestatten. Dies gilt sowohl für das Antragsverfahren als auch für spätere Überprüfungen der Beihilfegewährung sowie für eine etwaige Evaluierung dieser Richtlinie. Es findet eine Evaluation der Beihilfe nach den jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Vorgaben statt. Für die Zwischenberichte und den finalen Evaluationsbericht gelten die inhaltlichen und methodischen Anforderungen der EU-Kommission nach Maßgabe der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Genehmigung für diese Förderrichtlinie und die Vorgaben des durch die EU-Kommission mitgenehmigten Evaluationsplans. Etwaige darüberhinausgehende Evaluierungen bleiben hiervon unberührt.

Der Antragsteller erklärt sich mit der Antragstellung damit einverstanden, dass

a)
die Bewilligungsbehörde die im Bewilligungsverfahren erhaltenen Angaben und Daten im Rahmen der Berichterstattungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission mitteilt,
b)
der Name der einzelnen Beihilfeempfänger und die Höhe der Beihilfesumme in der Beihilfetransparenzdatenbank der Kommission oder auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde veröffentlicht wird,
c)
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall den Namen des Antragstellers sowie Höhe und Zweck der Beihilfe mitteilt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt,
d)
die im Beihilfeantrag angegebenen Daten und die gewährten Beihilfen zur Feststellung der Steuerpflicht und Steuererhebung den zuständigen Finanzbehörden übermittelt werden dürfen und die Unterlagen, die für die Bemessung der Förderung von Bedeutung sind, mindestens zehn Jahre aufzubewahren sind. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt.

6.4.3 Subventionsgesetz

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Beihilfe-Vordruck bezeichnet.

6.4.4 Kumulierung mit anderen Förderungen

Die Beihilfe darf kumuliert werden mit:

a)
anderen staatlichen Beihilfen für andere bestimmbare beihilfefähige Kosten,
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten, die sich teilweise oder vollständig überschneiden, und anderen staatlichen Beihilfen ohne bestimmbare beihilfefähige Kosten, sofern durch diese Kumulierung nicht die Beihilfehöchstintensität oder der Beihilfehöchstbetrag für die Beihilfen nach den Beihilfe-Leitlinien oder anderen unionsrechtlichen Kumulierungsvorgaben überschritten werden.

Unionsmittel, die von der Kommission zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterliegen, stellen keine staatlichen Beihilfen dar. Werden solche Unionsmittel mit staatlichen Beihilfen kombiniert, dann müssen bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten wurden, lediglich die staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden, sofern die für dieselben beihilfefähigen Kosten insgesamt gewährten öffentlichen Mittel die in den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts festgelegten Höchstförderquoten nicht überschreiten.

In Bezug auf dieselben beihilfefähigen Kosten dürfen Beihilfen nicht mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn dadurch die nach den Beihilfe-Leitlinien oder anderen unionsrechtlichen Kumulierungsvorgaben zulässige Höchstintensität überschritten würde.

7 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Diese Richtlinie ist gültig für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030, vorbehaltlich einer Erledigung durch Erfüllung des Förderziels. Die Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) vom 24. August 2022 (BAnz AT 01.09.2022 B1) ist für die Abrechnungsjahre ab 2023 nicht mehr anwendbar. Änderungen bleiben vorbehalten.

Berlin, den 13. März 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Bernhard Kluttig

1
Richtlinie 2003/​87 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/​61/​EG des Rates, die zuletzt geändert worden ist durch die Richtlinie (EU) 2023/​959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/​87/​EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/​1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134).

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