Reporting für Solvency-II-Unternehmen

BaFin hält 2020 ausgesprochene Befreiungen von Teilen des unterjährigen Berichtswesens bis auf Weiteres aufrecht

Die BaFin befreit Versicherer über das Jahr 2021 hinaus von bestimmten Teilen der unterjährigen Berichtspflichten nach § 45 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Damit verlängert sie ihre entsprechenden Entscheidungen aus dem Jahr 2020, weil sie sich bewährt haben.

Mit dieser Verlängerung will die BaFin alle Beteiligten entlasten – auch mit Blick auf den noch laufenden Review der Technischen Standards zur Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde und zu den Verfahren, Formaten und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage. Die BaFin wird die Unternehmen nicht gesondert informieren, sondern ersetzt mit dieser Veröffentlichung individuelle Schreiben.

Sofern die BaFin eine bereits erteilte Befreiung widerruft, informiert sie das betroffene Unternehmen bis spätestens zum 30. September 2021 schriftlich per Brief, Telefax oder E-Mail. Unternehmen, die sie erstmals für das Berichtsjahr 2022 teilweise von den unterjährigen Berichtspflichten befreien möchte, wird die BaFin kurzfristig kontaktieren, damit sie bis Ende Oktober 2021 auch formal eine Befreiung aussprechen kann

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