Repay.me GmbH – Insolvent

Übrig bleiben Tausende von Investoren, die Kapital über ein ICO investiert haben.

Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36r IN 7070/19

36r IN 7070/19

In dem Verfahren über den Antrag d.

repay.me GmbH,

Amtsgericht Charlottenburg HRB 173712,

Oderbruchstraße 10, 10369 Berlin,

vertreten durch die Geschäftsführer Sascha Jonas und Mario Peter
– Schuldnerin –

Geschäftszweig: IT-Beratung, Programmierung von Software, Betreiben von Handelsplätzen, Marketing und Vertrieb

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 09.12.2019 um 16:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

1.    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2.    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Kurfürstendamm 26 a, 10719 Berlin

bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, für die zukünftige Insolvenzmasse ein Sonderkonto einzurichten und zu führen, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Hinweis:

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

–    mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

–    von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

–    auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

–    an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 09.12.2019

36r IN 7070/19 Amtsgericht Charlottenburg, 10.12.2019

5 Comments

  1. Mischael S Montag, 09.03.2020 at 16:33 - Reply

    Unternehmen sauber getrennt, Gelder von A nach B geleitet und der Anleger ist der Depp der Nation oder besser 0 + 0 ist NULL?

    Als Herr Peter startete gab es ein Unternehmen in Berlin unter welchem alles laufen sollte. Mich interessiert nur wo sind die Millionen geblieben.

    Wie kann es sein, dass ein GF falsche Informationen gibt – nachweislich zum Aufbau des Unternehmens und aufgrund dieser Aussagen Anleger belogen und betrogen werden?

    Herr Peter fährt immer noch seinen Porsche durch die Gegend und lacht sich kaputt über uns Deppen.

    Herr Bremer, Sie sollten einmal bei E Optimum anfragen was die Herren dort von sich gaben.
    Sogar ein ehemaliger Schweizer Vorstand wurde vorgeschoben um zu punkten.

  2. Max Montag, 27.01.2020 at 08:44 - Reply

    Homepage abgestellt, Mario Peter wie vom Erdboden verschwunden, kann mann die Herren Mario Peter und Sascha Jonas nicht privat in Haftung nehmen? Was wäre für das Anschieben eines solchen Vorgang s notwendig?

    Herr Peter soll ja vermögend sein. Siehe Porsche usw..

  3. Dieter P Montag, 16.12.2019 at 08:47 - Reply

    Man sollte eine Klagewelle anschieben gegen die Entscheider des Unternehmens. 9 Mio. Eingesammelt und in 2 Jahren verbrannt? Private Haftung hier überprüfen. Zudem sollte der Insolvenzverwalter sich genau das Firmengeflecht anschauen.

    Herr Bremer geben Sie doch den Tweet einer Klage einmal rein. Wenn ein GF weiter mit einem Porsche durch die Lande fährt bzw ins Büro kommt gibt mir das zu denken.

    Wäre das bei einer Krankenkasse oder der Bank möglich gewesen?

  4. Max Dienstag, 10.12.2019 at 18:26 - Reply

    Dann sollte man Herrn Jonas und Herrn Mario Peter erst einmal die dicken Karren wegnehmen.
    Mario Peter fährt ja nicht umsonst einen Porsche Panamera und tritt mit diesem auf wie der größte Blender. Bei uns Mitarbeitern war dies ein Thema was immer und immer wieder in den Gängen besprochen wurde. Ich hoffe, dass hier an das private Vermögen gegangen wird und sich schnell eine Interessengemeinschaft bildet. Anzeigen wegen Betrug nicht ausgeschlossen.

    Das wir dies hier erfahren ist schon ein Armutszeugnis!!!

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