Rechtsanwalt Michael Malar zum Thema „Einforderung der rückständigen Ratenbeiträge zum V+Plus 4 Fonds“

Sehr geehrter Herr Bremer,

vielen Dank für Ihre Anfrage im Zusammenhang mit den Zahlungsaufforderungen in Sachen Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG.

Gerne übermittele ich Ihnen meine vorläufige Stellungnahme, bitte aber zu beachten, dass wir keine Anleger in dieser Angelegenheit vertreten.

Anleger, die sich an der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG beteiligt haben, werden derzeit unter Klageandrohungen von der Liquidatorin der Fondsgesellschaft über die von ihr beauftragten Kanzlei  aufgefordert, die noch nicht erbrachten Kommanditeinlagen in einer Summe bis zum 01.06.2018 zu bezahlen.

Alternativ wird den Anlegern eine Zahlung in Höhe von 80 % der ausstehenden Kommanditeinlage angeboten. Zur Begründung wird in den Schreiben beauftragten Kanzlei vom 18.04.2018 sowie 04.06.2018 ausgeführt, dass gemäß der neuen Entscheidung des BGH vom 30.01.2018 (II ZR 108/16) dieser Anspruch begründet sei, da die Zahlung der noch nicht erbrachten Kommanditeinlage zum einen zur Befriedigung von Drittgläubigern sowie zur Abwicklung der Liquidation, zum anderen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen des Gesellschafterinnenausgleichs notwendig sei.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist meiner Ansicht nach allerdings fraglich, ob der Zahlungsanspruch dem Grunde bzw. der Höhe nach gegeben ist. Hierzu verweise ich auf die Entscheidungen des BGH vom 30.01.2018 (II ZR 108/16) sowie vom 13.03.2018 (II ZR 243/16) entgegenstehen.

In diesen Entscheidungen hatte der BGH über die Ansprüche des von der BaFin eingesetzten Abwicklers zu entscheiden. Aus den Entscheidungen ergibt sich, dass zunächst der Gesellschaftsvertrag sowie der Treuhandvertrag der Fondsgesellschaft maßgebend sind. In den von den BGH zu entscheidenden Fällen enthielt der dortige Gesellschaftsvertrag die Bestimmung, dass der Kommanditist die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einlage leisten müsse und die Erbringung von Einlagen auch in Einzelbeträgen erfolgen könne, hierzu jedoch eine gesonderte Teilzahlungsvereinbarung erforderlich sei.

Insoweit haben die dortigen Anleger, die ihre Kommanditeinlage ratierlich erbringen wollten, eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen. Unter Berücksichtigung dieser gesellschaftsvertraglichen Bestimmung vertritt der BGH die Rechtsauffassung, dass die gezeichnete Kommanditeinlage mit Zeichnung der Beteiligung in voller Höhe entstanden sei, dem Anleger jedoch mit der Zusatzvereinbarung lediglich eine Ratenzahlung in Form einer Stundung gewährt worden sei. Demzufolge handele es sich bei der noch offenen Einlageverpflichtung des Anlegers um eine rückständige Einlage, die vom Liquidator in voller Höhe auch dann geltend gemacht werden kann, wenn der Anleger die gezeichnete Kommanditeinlage in Raten erbringen durfte.

Der Gesellschaftsvertrag der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG enthält jedoch in §§ 10 Abs. 2 sowie 13 die Regelung, dass die Ratenzahler verpflichtet sind, ihre Pflichteinlage per se in monatlichen gleichen Raten zu erbringen. Weder sieht der Gesellschaftsvertrag der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG eine sofortige Zahlungspflicht der gezeichneten Kommanditeinlage vor, noch musste der Anleger an der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG eine gesonderte Teilzahlungsvereinbarung abschließen.

Doch selbst wenn die Rechtsauffassung des BGH auch auf den Gesellschaftsvertrag der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG übertragbar wäre, steht noch eine andere Anspruchsvoraussetzung in Frage. Gemäß der Rechtsauffassung des BGH dürfen ausstehende Einlagen im Rahmen der Liquidation einer Fondsgesellschaft nur dann eingefordert werden, wenn und soweit dies zur Durchführung der Abwicklung, das heißt für die Befriedung der Gläubiger oder für liquidationszweckgemäße Tätigkeiten erforderlich ist.

Zwar obliegt dem Anleger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der eingeforderte Betrag für die Abwicklung nicht benötigt wird, jedoch hat der Liquidator die insoweit bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, soweit er dazu im Stande ist. Ferner hat der Liquidator darzulegen, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung benötigt werden.

Diese Verpflichtung hat die Liquidatorin der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG bislang nicht erfüllt. Aus der Entscheidung des BGH vom 13.03.2018 (II ZR 243/16) ergibt sich, dass der BGH den Zahlungsanspruch des dortigen Liquidators mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass die Zahlung der geltend gemachten offenen Kommanditeinlage zur Abwicklungszwecken für die Abwicklung der Gesellschaft gar nicht benötigt wurde. Insoweit stellt sich auch im hiesigen Fall die Frage, welche Forderungen von Drittgläubigern konkret bestehen sollen, wenn es sich bei der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG um einen reinen Eigenkapitalfonds handelte.

Der Entscheidung des BGH vom 30.01.2018 kann jedoch auch entnommen werden, dass auch bei fehlender Erforderlichkeit der Einlage zu Abwicklungszwecken ein Anspruch auf Zahlung der offenen Einlage zum Ausgleich unter den Gesellschaftern geltend gemacht werden könne. Voraussetzung für diesen Anspruch ist die Erstellung eines Ausgleichsplans im Rahmen der Auseinandersetzungsberechnung durch den Liquidator, der einen Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters aufweist. Solange dieser Ausgleichsplan vom Liquidator nicht erstellt wird, kann er die Zahlung der ausstehenden Kommanditeinlage nicht geltend machen. Allerdings besteht für den Liquidator die Möglichkeit, die ausstehende Kommanditeinlage als unselbständigen Abrechnungsposten in die Auseinandersetzungsberechnung feststellen zu lassen.

Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass meiner Ansicht nach die Anspruchsvoraussetzungen durch die Liquidatorin bzw. die von ihr beauftragten Kanzlei – soweit mir ersichtlich – noch nicht hinreichend vorgetragen wurden.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung

Mit freundlichen Grüßen

 

Rechtsanwalt Michael Malar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, BEMK Rechtsanwälte, Markdorf

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