Rechtsanwalt Christian Röhlke zu Insolvenzverfahren Lombard Classic 3 KG eröffnet

Rechtsanwalt Röhlke äußert sich zu dem Insolvenzverfahren:

Worum geht es?
Mit Beschluss vom 01.07.2017 hat das Amtsgericht Chemnitz das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG eröffnet (13 IN 379/17). Damit ist für viele betroffene Anleger der „Lombardium-Gruppe“ nunmehr zur Gewissheit geworden, dass ihre Kapitalanlage größtenteils verloren sein wird.

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke sitzt im vorläufigen Gläubigerausschuss der Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG.

„Zunächst einmal sind durch die Eröffnungen des Insolvenzverfahrens die stillen Gesellschaftsverhältnisse der Anleger mit der Lombard Classic 3 KG zwingend beendet. Die Anleger haben also nach der Insolvenzeröffnung einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlage, zu dessen Anmeldung sie voraussichtlich vom Amtsgericht Chemnitz im Insolvenzverfahren auch aufgefordert werden. Offen bleibt allerdings, ob die Anleger als sogenannte erstrangige Gläubiger im Sinne des § 38 InsO Berücksichtigung finden werden oder aber wegen der vertraglich vereinbarten Nachrangklausel nur als Nachranggläubiger gemäß § 39 InsO. Denn in den Gesellschaftsverträgen der Lombard Classic 3 KG war zwar eine Verlustbeteiligung der Anleger vertraglich ausgeschlossen, dafür aber sollte der Rückzahlungsanspruch nach Vertragsschluss nur nachrangig zu erfüllen sein. Im Falle einer Nachrangigkeit dürften die Anleger im Insolvenzverfahren komplett leer ausgehen“, prognostiziert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Besteht Erfolg auf Schadensersatzansprüche für betroffene Lombard Classic 3 KG Anleger?

Rechtsanwalt Röhlke weist darauf hin, dass die von ihm vertretenen Mandanten im vorangegangenen Insolvenzverfahren der „Lombard Classic 2“, also der Ersten Oderfelder KG, ihre Forderungen auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes gestützt haben. Nach Meinungen vieler Insolvenzverwalter sind derartige schadensersatzrechtlich begründete Insolvenzforderungen in jedem Falle erstrangig und nicht nur nachrangig zu erfüllen. „Die Schadensersatzansprüche lassen sich im Regelfalle durch eine fehlerhafte Aufklärung der eingesetzten Kapitalanlageberater begründen, die in unzutreffender Weise die Lombardium-Anlagen als festgeldähnlich dargestellt haben. Aber auch mit vorhandenen Fehlern des Emissionsprospektes, der auf personelle Verflechtungen innerhalb der Lombardium-Gruppe nicht hingewiesen hat, besteht die Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Darüber hinaus stellen sich allerdings noch eine Fülle weiterer Probleme“, so Rechtsanwalt Röhlke.

Verträge der Lombard Classic 3 KG: partiarische Darlehen anstatt atypisch stille Beteiligung

Ein Problem könnte die Ansicht des Landgerichts Chemnitz zum Charakter der Verträge mit der Lombard Classic 3 KG insgesamt darstellen. Nach Ansicht des Gerichtes handelt es sich nämlich nicht um atypisch stille Beteiligungsverhältnisse, sondern um partiarische Darlehen. Nach Urteilen des Landgerichts sei bei diesem Darlehen dann auch die Nachrangklausel nicht einschlägig, was grundsätzlich für den Anleger günstig ist: Das würde bedeuten, er kann seine Forderung anmelden. Nach hiesiger Kenntnis ist allerdings ein Berufungsverfahren über die Chemnitzer Rechtsprechung anhängig vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden.

Auswirkung und Möglichkeit für Widerruf der Beteiligungsverhältnisse

„Ein weiterer Ansatzpunkt, um in jedem Falle gleichrangige oder erstrangige Forderungen anmelden zu können, besteht möglicherweise in einem heute noch zu erklärenden Widerruf des Beteiligungsverhältnisses. Ob ein Widerruf möglich ist und welche Auswirkungen er haben wird, lässt sich allerdings nur im Einzelfalle klären“, meint der Jurist Christian-H. Röhlke.
Ein Widerruf eines stillen Gesellschaftsverhältnisses nach den Vorschriften über Haustürgeschäfte oder Fernabsatzgeschäfte erscheint hier durchaus möglich, da die Widerrufsbelehrung der Lombard Classic 3 KG in Teilen als nicht gesetzmäßig erscheint, so der Jurist. Rechtsfolge eines erklärten Widerrufes ist allerdings im Regelfalle die Rückabwicklung des Vertrages nach den vertraglichen Regelungen. Diese allerdings sehen gerade die Nachrangigkeit der Rückzahlungsverpflichtung vor. Ob diese Nachrangigkeit allerdings auch eine Rückabwicklungsverpflichtung nach erfolgtem Widerruf verfasst, erscheint Röhlke zumindest fragwürdig.

Fazit: Betroffene Anleger der „Lombardium-Gruppe“ müssen mit geringer Quote rechnen –
„Eines aber muss jedem Anleger klar sein: Im Rahmen der Insolvenz dürfte eine allenfalls geringe Quote an die Anleger auszuzahlen sein. Eine vollständige Kompensation der eingetretenen Schäden wird im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht zu erzielen sein.“

Na denn, die Anleger und Vermittler müssen die weitere Entwicklung in jedem Fall beobachten.

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