Prospekte/Hinweise-LUKB Expert-Obligationen CHF -V-; LUKB Expert-Aktien Schweiz -V-; LUKB Expert-Aktien Ausland -V-; LUKB Expert-Obligationen FW taktisch hedged -P-; LUKB Expert-Aktien Nordamerika -V-;LUKB Expert-Aktien Nordamerika -P-; LUKB Expert-Aktien Schweiz -P-; LUKB Expert-Aktien Euroland -V-; LUKB Expert-Obligationen FW taktisch hedged -V-; LUKB Expert-Aktien Euroland -P-; LUKB Expert-Aktien Ausland -P-; LUKB Expert-Obligationen CHF -P-

LUKB Expert Fondsleitung AG

6002 Luzern

Mitteilung an die Anleger des Anlagefonds

LUKB Expert-Aktien Schweiz
LUKB Expert-Aktien Euroland
LUKB Expert-Aktien Nordamerika
LUKB Expert-Aktien Ausland
LUKB Expert-Obligationen CHF
LUKB Expert-Obligationen FW taktisch hedged
LUKB Expert-Obligaitonen FW ex-EM taktisch hedged
des Anlagefonds LUKB Expert Bausteinfonds, Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art „Effektenfonds“

Die LUKB Expert Fondsleitung AG, Luzern, als Fondsleitung und die Luzerner Kantonalbank AG, Luzern, als Depotbank haben nachfolgende Änderungen im Fondsvertrag des LUKB Expert Bausteinfonds vorgenommen. Die Genehmigung durch die Eidgenössiche Finanzmarktaufsicht FINMA trat mit Wirkung 1. Juli 2022 in Kraft.

1. Änderung des Fondsvertrages

§ 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank

Das Teilvermögen „LUKB Expert-Obligationen Fremdwährungen“ wurde umbenannt in „LUKB Expert-Obligationen FW taktisch hedged“.

Zudem wurde ein neues Teilvermögen „LUKB Expert-Obligationen FW ex-EM taktisch hedged“ lanciert.

§ 6 Anteile und Anteilsklassen, Ziff. 4

Im Teilvermögen „LUKB Expert-Obligationen FW taktisch hedged“ wurde eine neue Anteilsklasse B lanciert. Diese Anteilsklasse ist im Wortlaut für folgende Anleger zugänglich:
Anteilsklasse B: Anteile der Klasse B sind nur einem beschränkten Anlegerkreis zugänglich. Der Anlegerkreis ist beschränkt auf Kunden der Luzerner Kantonalbank AG, welche einen schriftlichen Vermögensberatungsvertrag mit der Luzerner Kantonalbank AG abgeschlossen haben sowie auf die Luzerner Kantonalbank AG.
Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben (§ 19 Ziff. 1) und die Erträge werden ausgeschüttet (§ 22 Ziff. 1). Die Fondsleitung und deren Beauftragte können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Sie bezahlen keine Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Fonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren.
In Schweizer Franken (CHF) werden die Anteilsklassen B folgender Teilvermögen geführt:

LUKB Expert-Obligationen FW taktisch hedged

§ 8 Anlagepolitik, Ziff. 2

1) LUKB Expert-Aktien Schweiz

Die Anlagepolitik dieses Teilvermögens wurde wie folgt angepasst:

Der Wortlaut bei Bst. aa) lautete bisher:
Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genusscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in der Schweiz haben.
Neu lautet der Wortlaut:
Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genusscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz, ihre Kotierung oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in der Schweiz haben.

Der Wortlaut bei Bst. ba) lautete bisher:
auf CHF lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten
Neu lautet der Wortlaut:
auf CHF lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten, die liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden sowie Guthaben auf Sicht und Zeit gemäss §8 Ziff. 1 Bst. f in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens.

neuer Buchstabe f) mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:
f) Für das Teilvermögen gelten die Bestimmungen zur Nachhaltigkeitspolitik gemäss § 28.

2) LUKB Expert-Aktien Euroland

Die Anlagepolitik dieses Teilvermögens wurde wie folgt angepasst:

Der Wortlaut bei Bst. ba) lautete bisher:
auf CHF lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten
Neu lautet der Wortlaut:

auf EUR lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten, die liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden sowie Guthaben auf Sicht und Zeit gemäss §8 Ziff. 1 Bst. f in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens.

neuer Buchstabe e) mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:
e) Für das Teilvermögen gelten die Bestimmungen zur Nachhaltigkeitspolitik gemäss § 28.

3) LUKB Expert-Aktien Nordamerika

Die Anlagepolitik dieses Teilvermögens wurde wie folgt angepasst:

Der Wortlaut bei Bst. ba) lautete bisher:
auf CHF lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten
Neu lautet der Wortlaut:
auf USD lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten, die liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden sowie Guthaben auf Sicht und Zeit gemäss §8 Ziff. 1 Bst. f in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens.

der bisherige Wortlaut bei Bst. e) „Der Referenzindex ist im Prospekt für die Anleger ersichtlich“ wird gestrichen und ein neuer Bst. e) mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:
e) Für das Teilvermögen gelten die Bestimmungen zur Nachhaltigkeitspolitik gemäss § 28.

4) LUKB Expert-Aktien Ausland

Die Anlagepolitik dieses Teilvermögens wurde wie folgt angepasst:

die regionalen Beschränkungen bei Bst. aaa) werden wie folgt angepasst:
maximal 60 % (bisher 50 %) Region Nordamerika (USA, Kanada)
maximal 40 % (bisher 30 %) Region Pazifik
maximal 30 % (bisher 40 %) sonstige Regionen, namentlich aufstrebende Länder

Buchstabe b) wird um folgenden Wortlaut ergänzt:
sowie Guthaben auf Sicht und Zeit gemäss §8 Ziff. 1 Bst. f in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens und in allen Währungen, in denen Anlagen beim entsprechenden Teilvermögen zugelassen sind.

neuer Buchstabe e) mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:
e) Für das Teilvermögen gelten die Bestimmungen zur Nachhaltigkeitspolitik gemäss § 28.

5) LUKB Expert-Obligationen CHF

Die Anlagepolitik dieses Teilvermögens wurde wie folgt angepasst:

Der Wortlaut bei Bst. bb) wird um folgende Aufzählung ergänzt:
Pflichtwandelanleihen (inkl. Contingent Convertible Bonds)

Der Wortlaut bei Bst. bd) lautete bisher:
auf CHF lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten

Neu lautet der Wortlaut:
auf CHF lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten, die liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden sowie sowie Guthaben auf Sicht und Zeit gemäss §8 Ziff. 1 Bst. f in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens

Der Wortlaut bei Bst. ca) wird um folgende Aufzählung ergänzt:
Pflichtwandelanleihen (inkl. Contingent Convertible Bonds).

neuer Buchstabe cd) mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:
Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend (Forderungswertpapiere im non-investment grade) insgesamt höchstens 30 %

neuer Buchstabe d) mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:
d) Für das Teilvermögen gelten die Bestimmungen zur Nachhaltigkeitspolitik gemäss § 28.

6) LUKB Expert-Obligationen FW taktisch hedged

Die Anlagepolitik dieses Teilvermögens wurde wie folgt angepasst:

die Aufteilung nach Währungen bei Bst. aaa) werden wie folgt angepasst:
maximal 40 % (bisher 30 %) JPY, AUD, NZD

bei Buchstabe aab) wird der folgenden Wortlaut gestrichen:
dabei gelten folgende Anforderungen: mindestens 80 % mit einem Mindestrating von A bzw. A2.

neuer Buchstabe ab) mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:
bis 100 % der Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend können je nach taktischer Ausrichtung zum Schweizer Franken (CHF) abgesichert werden.

Buchstabe b) wird um folgenden Wortlaut ergänzt:
sowie Guthaben auf Sicht und Zeit gemäss §8 Ziff. 1 Bst. f in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens und in allen Währungen, in denen Anlagen beim entsprechenden Teilvermögen zugelassen sind.

Buchstabe c) wird um folgende Aufzählung ergänzt:
Anlagen gemäss Bst. aa vorstehend (Forderungswertpapiere im non-investment grade) sowie Anlagen gemäss Bst. ad und Bst. ae vorstehend insgesamt höchstens 30 %

neuer Buchstabe d) mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:
d) Für das Teilvermögen gelten die Bestimmungen zur Nachhaltigkeitspolitik gemäss § 28.

§ 15 Risikoverteilung

Die Ziffer 3 für das Teilvermögen LUKB Expert-Aktien Nordamerika mit dem folgenden Wortlaut wurde gestrichen:
Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchstens 20 % des Fondsvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Die Höchstgewichtung eines Emittenten entspricht jedoch grundsätzlich der Struktur des von der Fondsleitung bestimmten und im Prospekt genannten Index.

Für das Teilvermögen LUKB Expert-Aktien Nordamerika gilt neu die folgende Ziffer 3:
Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchstens 10 % des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5 % des Vermögens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 40 % des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5.

Die Ziffer 12 und 13 für das Teilvermögen LUKB Expert-Aktien Nordamerika mit dem folgenden Wortlaut wurde gestrichen:
12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 20 % ist auf 35 % angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vorliegenden Limite von 35 % nicht kumuliert werden.

13. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 20 % ist auf 100 % angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. In diesem Fall muss der Anlagefonds Effekten oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen halten; höchstens 30 % des Fondsvermögens dürfen in Effekten oder Geldmarktinstrumente derselben Emission angelegt werden.

Für das Teilvermögen LUKB Expert-Aktien Nordamerika gelten neu die folgenden Ziffer 12 und 13:
12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10 % ist auf 35 % angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten oder Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40 % nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vorliegenden Limite von 35 % nicht kumuliert werden.
13. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10 % ist auf 100 % angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. In diesem Fall muss das entsprechende Teilvermögen Effekten oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen halten; höchstens 30 % des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens dürfen in Effekten oder Geldmarktinstrumenten derselben Emission angelegt werden. Die vorgenannten Effekten oder Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40 % nach Ziff. 3 ausser Betracht.

§ 16 Berechnung des Nettoinventarwertes, Ziff. 6

Anpassung des Wortlauts von „bei Teilvermögen in Rechnungseinheit CHF auf 10 Rappen gerundet, bei Teilvermögen in Euro und US-Dollar auf 10 Cent“ in neu „auf 1/​10 der Rechnungseinheit der Anteilsklasse“.

§ 19 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Vermögens der Teilvermögen

Die Übersicht der pauschalen Verwaltungskommission wurde um die neu geschaffene Anteilsklasse B ergänzt:
c) Anteilsklasse B: maximal 1.50 %

8 Besonderer Teil

Der Fondsvertrag wurde um einen „Besonderen Teil“ mit folgendem Wortlaut ergänzt:
§ 28 Nachhaltigkeitspolitik

Für das Teilvermögen wird eine Nachhaltigkeitspolitik angewendet, welche Ausschlüsse und einen ESG-Integrationsansatz beinhaltet.

Die anwendbaren Ausschlusskriterien werden im Prospekt aufgeführt.

Bei der Selektion von Anlagen und der Portfoliokonstruktion werden neben den klassischen Bewertungs- und Analysekriterien einer Finanzanalyse auch ESG-Kriterien mit einbezogen (ESG: Environment (Umwelt), Social (Gesellschaft), Governance (gute Führung/​Unternehmensführung)). Weitergehende Informationen zu diesem ESG-Integrations-Ansatz werden im Prospekt aufgeführt.

Umfang der Nachhaltigkeitspolitik:
Die Nachhaltigkeitspolitik ist auf traditionelle Anlagen und Einzeltitel ausgerichtet. Bei indirekten Anlagen über kollektive Kapitalanlagen, strukturierte Produkten und Derivate auf Indizes und Marktsegmente können indirekt Anlagen in Einzeltitel erfolgen, die der Nachhaltigkeitspolitik dieses Teilvermögens nicht genügen. Namentlich können die eingesetzten kollektiven Kapitalanlagen eine Nachhaltigkeitspolitik anwenden, die von der Nachhaltigkeitspolitik dieses Teilvermögens abweicht. Diese kollektiven Kapitalanlagen können trotz der abweichenden Nachhaltigkeitspolitik als nachhaltig eingestuft werden. Weitergehende Informationen zur Einstufung von kollektiven Kapitalanlagen bezüglich deren Nachhaltigkeit werden im Prospekt aufgeführt.

Die Nachhaltigkeitspolitik ist nicht auf nicht-traditionelle Anlagen ausgerichtet. Erfolgt eine Anlage in nicht-traditionelle Anlagen über kollektive Kapitalanlagen, so werden diese gemäss den Angaben im Prospekt bezüglich ihrer Nachhaltigkeit beurteilt.

Die Datengrundlage zu ESG-Kriterien ist nicht in allen Anlageklassen gleichermassen vorhanden und ein Teil der einzelnen Unternehmen und Staaten verfügen über kein ESG-Rating.

Höchstens 35 % des Vermögens des Teilvermögens kann in Anlagen ohne oder mit ungenügendem Nachhaltigkeitsrating investiert sein. Damit wird insbesondere die Möglichkeit für indirekte Anlagen und den Einsatz von Derivaten insbesondere für die Bewirtschaftung von aggregierten Marktrisiken und die effiziente Portfolioverwaltung geschaffen. Zusätzlich wird damit in besonderen Marktsituationen sowie bei voraussichtlichen Neuaufnahmen oder Absetzungen aus dem nachhaltigen Universum genügend zeitliche Flexibilität geschaffen, um auf die entsprechende Situation reagieren zu können.

Ziel der Nachhaltigkeitspolitik ist eine Verbesserung des Rendite/​Risikoprofils des Teilvermögens.

2. Fondsvertragsänderungen im Zusammenhang mit neuen bzw. geänderten Gesetzen

Nebst den in Ziff. 1 aufgeführten Fondsvertragsänderungen werden der Fondsvertrag wie auch der Prospekt dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG), dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG), dem revidierten Kollektivanlagengesetz (KAG), den dazugehörigen Verordnungen und den darauf basierenden neuen Musterdokumenten der Asset Management Association Switzerland angepasst.

Die Änderungen im Wortlaut, der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und die Jahres- und Halbjahresberichte können kostenlos bei der Fondsleitung bezogen werden.

Wir weisen die Anleger darauf hin, dass sie ihre Anteile zurückgeben können.

Luzern, im Juli 2022

Die Fondsleitung: LUKB Expert Fondsleitung AG
Die Depotbank: Luzerner Kantonalbank AG

LUKB Expert Fondsleitung AG /​ Luzerner Kantonalbank AG
Pilatusstrasse 12
6003 Luzern

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