Private Finanzgeschäfte: Neue Regeln für BaFin-Beschäftigte in Kraft

Am 1. September 2022 tritt die Dienstanweisung für private Finanzgeschäfte der Beschäftigten der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin) in Kraft. Sie ersetzt die Übergangsregelung vom 16. Oktober 2020.

Diese sah bereits – in Kombination mit dem § 11a Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) – die folgenden wesentlichen Verbote und Einschränkungen vor, die in die Anfang September in Kraft tretende Dienstanweisung übernommen wurden:

  • Allen BaFin-Beschäftigten ist der Handel von Finanzinstrumenten, die von beaufsichtigten Unternehmen ausgegeben werden, verboten.
  • BaFin-Beschäftigten sämtlicher Aufsichtsbereiche (90 Prozent der Beschäftigten) ist der Handel in Finanzinstrumenten mit Bezug zu sämtlichen in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und sonstigen Finanzinstituten verboten.
  • Allen BaFin-Beschäftigten ist der Handel von Finanzinstrumenten, die an einem inländischen organisierten Markt gehandelt werden, verboten.
  • Für alle BaFin-Beschäftigten sind spekulative Finanzgeschäfte, also das kurzfristige Handeln, beispielsweise mit derivativen Finanzinstrumenten oder Aktien, nicht gestattet.
  • Alle BaFin-Beschäftigten müssen Finanzgeschäfte ab dem ersten Euro melden.

Im jetzigen und finalen Schritt hat die BaFin von der in § 11a Absatz 2 FinDAG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die in § 11a Absatz 1 FinDAG geregelten Handelsverbote zu erweitern. Sie sieht daher über die oben genannten Verbote hinaus zusätzliche Handelsverbote vor:

  • Für einen Teil der Beschäftigten, hauptsächlich in der Marktaufsicht tätig, gilt von Anfang September 2022 an auch ein Handelsverbot für Finanzinstrumente, die im inländischen Freiverkehr gehandelt werden.

„Ziel der am 1. September 2022 in Kraft tretenden Dienstanweisung für private Finanzgeschäfte der BaFin-Beschäftigten ist, jeglichen Anschein von Missbrauch vertraulicher Informationen zu unterbinden“, betont Präsident Mark Branson. Diese Regeln seien unter den strengsten weltweit.

Die Summe der privaten Finanzgeschäfte hat sich im Vergleich zum 1. Halbjahr 2021 im 1. Halbjahr 2022 nahezu halbiert. Es wurden 78 Prozent weniger Aufträge in Einzelwerten (2021 noch 56 Prozent der Aufträge und 2022 nur noch 23 Prozent) und vier Prozent mehr Aufträge in Fonds/ETF gemeldet (2021 noch 23 Prozent und 2022 schon 45 Prozent der Aufträge).

Im Zuge der behördlichen Aufarbeitung der Geschehnisse rund um die Wirecard AG und im Verlauf der sich daran anschließenden weiteren Nach- und Regelprüfungen von Transaktionen aus den Jahren seit 2018 ergaben sich bei 42 Beschäftigten (Stand 31. Juli 2022) Anhaltspunkte für einen Verstoß im Zusammenhang mit den Regelungen zu den privaten Finanzgeschäften. Hauptvorwurf bei diesen Fällen sind Verstöße gegen die unverzügliche Anzeigepflicht (37 Fälle). In drei Fällen war spekulatives Handeln der Hauptvorwurf, in je einem Fall Insiderhandel bzw. ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht.

Von diesen 42 Verdachtsfällen wurden in elf Fällen die behördlichen Verfahren abgeschlossen, zwölf Verwaltungsverfahren laufen noch, und in 19 Fällen wird noch geprüft, ob ein Verfahren eröffnet werden soll. Von den elf abgeschlossenen Fällen mündeten vier in Maßnahmen gegen die Beschäftigten, inklusive Geldbußen; sieben Fälle wurden nach weiteren Abklärungen als Bagatellverfehlungen eingestellt. Im einzigen Fall, in dem Anhaltspunkte für strafbaren Insiderhandel gefunden wurden, konnten alle Verdachtsmomente ausgeräumt werden. Die Strafverfolgungsbehörden haben ihre Ermittlungen zu privaten Finanzgeschäften bei der BaFin eingestellt.

Die Dienstanweisung für private Finanzgeschäfte der BaFin-Beschäftigten – ab dem 1. September 2022 in Kraft – ist auf der BaFin-Website veröffentlicht.

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