pewe24.com Mitteilung der Staatsanwaltschaft Dresden

Generalstaatsanwaltschaft Dresden 380 UJs 11/16

Bekanntmachung der im Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, Aktenzeichen: 380 UJs 11/16, gegen die Internetplattform www.pewe24.com im Wege der Rückgewinnungshilfe für Tatverletzte getroffenen Sicherungsmaßnahme:

I.

In dem zunächst von der Staatsanwaltschaft Dresden wegen Betrugs und Geldwäsche im Zusammenhang mit den über die Internetplattform www.pewe24.com verbreiteten betrügerischen Kaufangeboten geführten Ermittlungsverfahren hatte das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom 2. Mai 2016 die Beschlagnahme des nachfolgend genannten Bankkontos mit dem Ziel der Einziehung des Taterlöses gemäß § 74 StGB angeordnet.

Daraufhin wurde von der Staatsanwaltschaft Dresden am 12. Mai 2016 das Bankkonto des Kontoinhabers mit den Aliaspersonalien „Mario Hummels, geb. am 10. Dezember 1978 in Hamburg“, bei der Deutschen Postbank AG mit der IBAN DE23 1001 0010 0856 1491 04 gepfändet und ein Geldbetrag in Höhe von 46.496,41 Euro gesichert, wodurch Vermögensverschiebungen verhindert wurden.

Nachdem das Ermittlungsverfahren am 28. Juni 2016 durch die bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden eingerichtete Zentralstelle Cybercrime Sachsen unter dem Aktenzeichen 380 UJs 11/16 übernommen und zu einem Sammelverfahren zusammengeführt wurde, hat daraufhin das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom 14. September 2016 die Beschlagnahme des vorgenannten Bankkontos des gegenwärtig noch unbekannten Beschuldigten zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten angeordnet.

In Vollziehung des Beschlusses vom 14. September 2016 wurde durch Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegenüber der Deutschen Postbank AG die Pfändung des vorgenannten Bankkontos zum Zweck der Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten gemäß §§ 111b Abs. 1, Abs. 5, 111c Abs. 3, 111f Abs. 1 StPO i. V. m. § 829 ZPO aufrechterhalten.

Mit Schreiben vom 28. September 2016 hat die Deutsche Postbank AG sodann erklärt, dass die Geschäftsbeziehung mit dem Kontoinhaber gekündigt und die gepfändete Forderung in Höhe von (noch) 46.425,67 Euro auf einem Verwahrkonto bei der Deutschen Postbank AG gesichert wurde sowie darauf verwiesen, dass sich das Kontoguthaben infolge von Lastschriften und anderem noch vermindern kann.

II.

Die vorgenannte Sicherungsmaßnahme und deren Bekanntmachung gemäß § 111e Abs. 3, Abs. 4 StPO sollen dem/der Tatverletzten bereits im gegenwärtigen Stadium die Möglichkeit eröffnen, seine/ihre Rechte geltend zu machen und seinen/ihren durch die Straftat hervorgerufenen Anspruch gegen den Beschuldigten und Schuldner in dessen gesichertes Vermögen durchsetzen zu können.

Es wird darauf hingewiesen, dass die bloße Anmeldung der Forderung bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Vielmehr muss die Geltendmachung des Anspruchs auf zivilrechtlichem Weg, beispielsweise durch Erhebung einer Klage oder die Einleitung eines anderen zivilrechtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten und Schuldner, bei dem für den Wohnsitz des/der Verletzten zuständigen Zivilgericht erfolgen.

Zu beachten ist hierbei, dass ein Anspruch nur besteht, wenn die Einzahlung zugunsten der Internetplattform www.pewe24.com geleistet und durch diese Internetplattform keine Gegenleistung (Warenlieferung) erbracht wurde.

Gemäß dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 1999, Aktenzeichen: 4 Ws 727/98, können Verletzte auf ein Bankguthaben, das im Wege der Rückgewinnungshilfe beschlagnahmt wurde, auch dann Zugriff nehmen, wenn Leistungen der Verletzten nicht unmittelbar oder mittelbar gerade dem Konto (hier dem vorgenannten Konto) gutgeschrieben worden sind. Vielmehr ist entscheidend, dass sie durch dieselbe Tat im prozessualen Sinn geschädigt wurden.

Nach entsprechender und vollstreckbarer Titulierung des Anspruchs muss der/die Verletzte dann eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ergreifen und beispielsweise in das gesicherte Bankguthaben pfänden. Ferner muss der/die Verletzte (im Anschluss oder parallel zu der Zwangsvollstreckungsmaßnahme) die Zulassung der Zwangsvollstreckung beim Strafgericht (gegenwärtig das Amtsgericht Dresden) gemäß § 111g StPO beantragen.

Da die Geltendmachung des Verletztenanspruchs im zivilrechtlichen Verfahren gegen eine unbekannte Person auch Probleme aufwerfen dürfte, da eine Klage oder die anderen zivilrechtlichen Schritte auch abgewiesen werden können und der/die Verletzte dann auch das Kostenrisiko für Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen hat, muss der/die Verletzte selbst abwägen, ob er/sie wegen seines/ihres finanziellen Schadens eine zivilrechtliche Klage gegen die unbekannte Person mit den Aliaspersonalien erheben oder gegen diese Person ein anderes zivilrechtliches Verfahren einleiten und das damit verbundene Kostenrisiko eingehen will. Es wird daher empfohlen, dass sich der/die Verletzte zwecks Einleitung der erforderlichen zivilrechtlichen Schritte umgehend an einen Rechtsanwalt wendet.

 

Sämann, Oberstaatsanwalt

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