Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass das Wuppertaler Polizeipräsidium einem 18-jährigen Mann untersagen darf, in der Öffentlichkeit Messer oder ähnliche gefährliche Gegenstände mit sich zu führen. Das präventive Verbot gilt für die Dauer von drei Jahren. Die Klage des Betroffenen gegen die polizeiliche Maßnahme blieb erfolglos.
Konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit
Nach Auffassung des Gerichts geht von dem jungen Mann eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Er sei mehrfach im Zusammenhang mit gewaltbereiten Gruppen polizeilich in Erscheinung getreten. Angesichts dieser Vorgeschichte sei es gerechtfertigt, dass die Polizei bereits präventiv tätig wird, um Gefahren für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
Das Gericht betonte, dass der Schutz der Allgemeinheit Vorrang habe – auch wenn dadurch das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingeschränkt werde. Der Eingriff sei insgesamt verhältnismäßig und angesichts der Schwere möglicher Folgen angemessen.
Keine spezielle gesetzliche Grundlage erforderlich
Das OVG stellte zudem klar, dass ein solches Waffen- oder Messerverbot auch ohne ausdrückliche spezialgesetzliche Ermächtigung möglich ist, wenn eine konkrete Gefahrenlage vorliegt. Die allgemeinen Regelungen des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen genügten in diesem Fall. Bundesrechtliche Vorschriften zum Waffenbesitz stehen dem nicht entgegen.
Teil eines umfassenden Sicherheitskonzepts
Das Verbot ist Teil einer umfassenden Strategie der Polizei Wuppertal zur Bekämpfung von Straßen- und Gewaltkriminalität. Das Gericht würdigte ausdrücklich die Geeignetheit und Notwendigkeit der Maßnahme im Rahmen dieses Konzepts. Der mit dem Verbot verbundene Eingriff in die Rechte des Betroffenen sei – gemessen an der Gefahrenlage – als gering einzustufen.
Rechtskraft
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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