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OVG Berlin-Brandenburg: Kein Anspruch auf Elternnachzug nach Einbürgerung eines Flüchtlingskindes

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Eltern eines ehemals als Flüchtling anerkannten Kindes keinen Anspruch auf Familiennachzug haben, wenn dieses Kind inzwischen volljährig ist und die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (Az.: OVG 3 B 20/24).

Im vorliegenden Fall war der Sohn der Kläger 2015 als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland eingereist und als Flüchtling anerkannt worden. Bereits 2017 hatten seine Eltern einen Visumantrag zum Familiennachzug gestellt. Im Juli 2022 wurde der Sohn eingebürgert und erhielt die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Auswärtige Amt lehnte daraufhin den Nachzugsantrag der Eltern ab – mit der Einbürgerung sei die Flüchtlingseigenschaft des Sohnes erloschen, was einen Anspruch auf Elternnachzug nach Maßgabe der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie ausschließe.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte der Klage der Eltern zunächst stattgegeben und argumentiert, dass die praktische Wirksamkeit des EU-Rechts auch durch eine spätere Einbürgerung nicht ausgehöhlt werden dürfe. Diese Auffassung wies das OVG nun zurück.

Der 3. Senat des OVG stellte klar, dass mit der Einbürgerung die europäische Familienzusammenführungsrichtlinie nicht mehr anwendbar sei. Daher sei auch die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – wonach der Nachzug zu minderjährig anerkannten Flüchtlingen unter bestimmten Umständen auch nach deren Volljährigkeit möglich ist – hier nicht mehr relevant. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf den Nachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen sei rechtlich nicht geboten.

Das Gericht betonte, dass mit dem Statuswechsel zur deutschen Staatsangehörigkeit neue rechtliche Maßstäbe gelten, die nicht an das vorherige Flüchtlingsschutz-Regime anknüpfen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.

Hintergrund: Das Urteil betrifft eine rechtlich komplexe und gesellschaftlich sensible Frage: den Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen nach deren Einbürgerung. Während das EU-Recht spezielle Regelungen für den Schutz der Familienzusammenführung vorsieht, greifen diese Regelungen nach Ansicht des Gerichts nicht mehr, sobald eine Person die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat – auch wenn dies erst nach Beantragung des Nachzugs geschieht.

Urteil vom 3. Juni 2025 – Az.: OVG 3 B 20/24
(Vorinstanz: Verwaltungsgericht Berlin)

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