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OLG Stuttgart: Kein Schadensersatz wegen geplatztem Gabelstaplerkauf

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Hintergrund des Falls

Das Oberlandesgericht Stuttgart (6. Zivilsenat) hat am 6. Mai 2025 entschieden, dass die Klage einer Online-Händlerin für Gabelstapler gegen einen Zimmereibetrieb auf Schadensersatz abgewiesen wird. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 30. April 2024 wurde damit aufgehoben.

Die Klägerin forderte 7.470 Euro Schadensersatz, weil die Beklagte einen gebrauchten Gabelstapler nicht abgenommen hatte. Der Kaufvertrag sei laut Klägerin durch die Annahme-Schaltflächen auf ihrer Website verbindlich zustande gekommen. Als die Leasingfinanzierung nicht zustande kam, verweigerte die Beklagte die Abnahme.

Vertrag unter auflösender Bedingung

Das OLG Stuttgart entschied, dass der Kaufvertrag unter der auflösenden Bedingung des Nichtzustandekommens einer Finanzierung stand (§ 158 Abs. 2 BGB). Diese Bedingung sei eingetreten, da die Leasingfinanzierung scheiterte. Daher habe der Vertrag seine Wirkung verloren.

Das Gericht stellte klar, dass die im Kaufangebot genannte Option „Finanzierung: Leasing“ nahelege, dass der Vertrag nur dann Bestand haben sollte, wenn die Finanzierung gelingt. Dies sei eine konkludente Bedingungsabrede. Die Beklagte hatte glaubhaft dargelegt, dass sie den Gabelstapler ohne Finanzierung nicht erwerben konnte. Auch die Klägerin hatte in der Verhandlung eingeräumt, dass die Beklagte auf eine Finanzierung angewiesen war.

Keine schuldhafte Verhinderung

Die Klägerin argumentierte, die Beklagte habe die Finanzierung vorsätzlich verhindert und sich daher treuwidrig verhalten (§ 162 Abs. 2 BGB). Das Gericht folgte dem nicht. Die Beklagte konnte wegen eines Liquiditätsverlusts die Leasingkosten nicht tragen. Damit lag kein treuwidriges Verhalten vor, da die wirtschaftliche Unmöglichkeit eine berechtigte Verweigerung darstellt.

AGB-Klausel nicht wirksam

Die Klägerin berief sich auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die das Finanzierungsrisiko dem Käufer auferlegte. Das Gericht entschied jedoch, dass die individuelle Absprache über die auflösende Bedingung Vorrang vor dieser Klausel habe. Zudem seien die AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden.

Kostenentscheidung und keine Revision

Da die Klage abgewiesen wurde, trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Rechtsfrage betroffen ist.

Fazit

Das OLG Stuttgart betonte, dass eine Kaufvertragsbindung bei gescheiterter Finanzierung nur dann besteht, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Im vorliegenden Fall war der Kaufvertrag aufgrund der fehlenden Finanzierung aufgelöst. Die Klägerin konnte somit keinen Schadensersatz geltend machen.

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