Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass auch die Bedienung einer E-Zigarette mit Touchdisplay während der Autofahrt unter das sogenannte „Handy-Verbot“ fällt. Wer am Steuer Einstellungen an einer E-Zigarette vornimmt, begeht einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO und muss mit einem Bußgeld sowie einem Punkt in Flensburg rechnen.
Der Fall
Ein 46-jähriger Autofahrer aus Köln war im März 2024 auf der A59 beobachtet worden, wie er während der Fahrt Tippbewegungen auf einem Gerät ausführte. Die Polizei ging zunächst von einem Handygebrauch aus. Im Verfahren stellte sich heraus, dass er den Stärkegrad seiner E-Zigarette über ein Touchdisplay reguliert hatte.
Die Stadt Siegburg verhängte ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro. Der Einspruch des Betroffenen vor dem Amtsgericht Siegburg blieb erfolglos. Auch das OLG Köln bestätigte nun, dass das Verhalten bußgeldpflichtig ist.
Begründung des Gerichts
Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein „elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm“ im Sinne der StVO. Das Verändern der Dampfstärke über das Display sei eine Bedienhandlung, die den Fahrer ähnlich ablenke wie das Einstellen der Lautstärke am Mobiltelefon.
Damit liege ein verbotswidriges Benutzen vor, auch wenn die Hauptfunktion der E-Zigarette das Erzeugen von Dampf sei. Das OLG stellte klar, dass auch solche Hilfsfunktionen ein erhebliches Ablenkungspotenzial bergen.
Rechtskraft
Die Entscheidung vom 25. September 2025 (Az. III-1 ORbs 139/25) ist rechtskräftig. Das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 30. Januar 2025 (Az. 208 OWi 65/24) wurde damit bestätigt.
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