Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dem Onlinehändler Pearl die rote Karte gezeigt – und zwar für eine Verkaufsmasche, die an digitale Trickkiste grenzt: den automatisch gesetzten Haken für kostenpflichtigen Expressversand. Ein Euro mehr, ganz ohne aktives Zutun der Kundschaft – das klingt nicht nach cleverem Service, sondern nach Gebührenpiraterie im Kleingedruckten.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), und das mit Erfolg: Denn was Pearl als Komfortlösung verkaufte, ist juristisch gesehen ein klarer Verstoß gegen geltendes Verbraucherrecht. Kostenpflichtige Zusatzoptionen dürfen eben nicht schon im Warenkorb frech vorausgewählt sein – da muss der Kunde selbst Hand anlegen. Oder wie vzbv-Vorständin Ramona Pop sagt: „Verbraucher:innen müssen das Häkchen selbst setzen – und nicht auf eine digitale Stolperfalle hereinfallen.“
Das Urteil trifft ins Mark gängiger Online-Tricksereien. Denn Pearl hatte den Expressversand bei „expressfähigen“ Produkten voreingestellt. Wer das nicht wollte, musste den teureren Versand aktiv abwählen. Transparenz? Fehlanzeige – denn der Aufpreis wurde erst spät im Bestellprozess sichtbar. Ein Euro hier, ein Euro dort – auf Masse macht das Gewinn. Nur eben rechtswidrig.
Das Gericht stellte klar: Solche Versandboni sind keine Hauptleistung, sondern Zusatzangebot. Und Zusatzangebote gehören nicht automatisch ins Einkaufskörbchen – schon gar nicht mit versteckten Kosten. Ein deutliches Signal an die Branche: Wer Zusatzkosten versteckt oder heimlich einpreist, darf mit rechtlichem Gegenwind rechnen.
Für Verbraucher:innen ist das Urteil eine erfreuliche Klarstellung – und für Onlineshops ein dringender Anlass, ihre Klickstrecken zu entstauben. Denn digitale Verkaufspsychologie hat Grenzen – spätestens dort, wo sie zu einem Euro-für-Euro-Abzockmechanismus mutiert. Danke, OLG Karlsruhe, für diesen kleinen, aber wichtigen Sieg gegen die AGB-Akrobatik im Versandhandel.
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