OLG Hamburg: Musterverfahren 13 Kap 26/19 MS „Elisabeth-S.“ GmbH & Co. KG

Musterverfahren

Aktenzeichen:

13 Kap 26/19

Firma (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen):

MS „Elisabeth-S.“ GmbH & Co. KG

Musterklägerin / Musterkläger:

Anton Binderberger, Waldstraße 8, 87719 Mindelheim

ggf. gesetzliche Vertretung:

Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:

Nummer

Beklagte /
Beklagter

gesetzliche
Vertretung

Funktion

Straße

PLZ / Ort

1

Schepers Schifffahrtsverwaltung GmH & Co. KG

Reederei Rudolf Schepers Beteiligungs GmbH

Komplementärin

Hermann-Ehlers-Straße 5b

26160 Bad Zwischenahn

2

Ernst Russ AG

Vorstand

Elbchaussee 370

22609 Hamburg

3

Reederei Rudolf Schepers GmbH & Co. KG

Schepers Geschäftsführung GmbH

Komplementärin

Hermann-Ehlers-Straße 5b

26160 Bad Zwischenahn

4

Uwe Badouin

Berliner Straße 49-51

35102 Lohra

5

HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG

HCI Vertriebsverwaltung GmbH

Komplementärin

Burchardstraße 8

22097 Hamburg

6

HCI Treuhand GmbH & Co. KG

HCI Treuhand GmbH

Komplementärin

Elbchaussee 370

22609 Hamburg

Weitere Angaben:

Ansprüche gegen die Musterbeklagten können innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Bekanntmachung des Musterverfahrens schriftlich beim Hanseatischen Oberlandesgericht, Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg, angemeldet werden. Die Anmeldung ist allerdings nur dann zulässig, wenn nicht schon wegen desselben Anspruchs Klage erhoben worden ist. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,
2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,
3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und
4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.
Die Anmeldung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen. Sie führt gem. § § 204 Abs.1 Nr. 6a BGB zur Verjährungshemmung, soweit den angemeldeten Ansprüchen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird.

Unterzeichner:

Hanseatisches Oberlandesgericht

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