Hanseatisches OberlandesgerichtAz.: 13 Kap 4/21 Verkündet am 11.02.2026 Hendrych, JAng Beschluss– Gerhard Engel, Leidenhausener Straße 44, 51145 Köln
Prozessbevollmächtigte: gegen
Prozessbevollmächtigte zu 1: Prozessbevollmächtigte zu 2 und 3: – beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht zur Verth und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 11.02.2026: –
– Gründe:– I.Das vorliegende Musterverfahren bezieht sich auf den am 25.03.2009 veröffentlichten Anlageprospekt „Nordcapital MS „E.R. Vittoria“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Gegenstand der beworbenen Kapitalanlage war ein Schiffsfonds. Die Fondsgesellschaft (MS „E.R. VITTORIA“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG) sollte in ein sog. Anchor Handling Tug Supply Vessel (AHTS) investieren, also einen Ankerzieher, der Schlepp- und Verankerungsarbeiten für Bohr- und Förderplattformen auf See (Offshore) vornehmen kann. Die Bereederung des Schiffes sollte durch die Reederei E.R. Offshore GmbH & Cie. KG mit Sitz in Hamburg erfolgen. Die Musterbeklagte zu 1 war Anbieterin, Prospektverantwortliche (vgl. S. 4 des Prospekts, Anlage K3) und Emissionshaus und zudem mit einem KG-Anteil von € 1.000.000,00 (S. 85 des Prospekts) an der Kommanditgesellschaft beteiligt. Die Musterbeklagte zu 2) war Gründungskommanditistin mit einem Anteil von € 100.000,00 (S. 85 des Prospekts) und hat die Konzeptionierung des Beteiligungsangebots übernommen (S. 85 des Prospekts). Die Musterbeklagte zu 3) war Gründungskommanditistin mit einem Anteil von € 500.000,00 (S. 86 des Prospekts) und außerdem Treuhänderin und Zahlstelle (S. 86 des Prospekts). Auf Grundlage des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 12.02.2021, Az. 322 OH 17/20, sind dem Senat folgende Feststellungsziele vorgelegt worden:
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Willem Dekker, Peter Schröder und Jochen Kühn. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. II.1. Die Feststellungsziele sind hinsichtlich der Musterbeklagten zu 2) und 3) gegenstandslos. Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, XI ZB 35/18 – juris Rn. 30). Das ist hier hinsichtlich der Musterbeklagten zu 2. und 3. der Fall, weil eine Haftung aus der Verwendung des Prospektes nicht (mehr) in Betracht kommt. Etwaige Ansprüche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung wären verjährt, ein Rückgriff auf die allgemein bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung ist nicht möglich. Auf den am 25. März 2009 allein von der Musterbeklagten zu 1. herausgegebenen Prospekt (siehe Prospekt S. 4) finden die Regelungen des § 8g VerkProspG in der vom 01.07.2005 bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der §§ 13 VerkProspG, 44 ff. BörsG in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung eröffnet. Derartige Ansprüche hat der Musterkläger allerdings bereits nicht erhoben, und sie sind auch nicht Gegenstand des Vorlagebeschlusses des Landgerichts vom 12.02.2021 zum Az. 322 OH 17/20. Außerdem wären Ansprüche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung spätestens drei Jahre nach der Veröffentlichung des Prospekts verjährt. Die Musterbeklagten zu 2. und 3. haben sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Ein Rückgriff auf die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung ist nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des BGH schließt die gesetzliche Prospekthaftung die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung auf Grund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts aus (BGH, Beschl. v. 14.06.2022, XI ZR 395/21, BKR 2022, 791, Rn. 7 ff.). Eine Ausnahme gilt für bis zum 31.05.2012 vertriebene Fondsbeteiligungen nur dann, wenn ein Prospektverantwortlicher die Verwantwortung für den Vertrieb übernommen hat (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 311 Rn. 69 m.w.N.). Die Musterbeklagten zu 2. und 3. sind als Gründungsgesellschafterinnen zwar – neben der Musterbeklagten zu 1. als Prospektherausgeberin – ebenfalls als Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F. anzusehen, haben aber weder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernommen, noch tragen sie in sonstiger Weise für den Vertrieb Verantwortung. Ausweislich des Prospekts (Seiten 85, 86) halten die Musterbeklagten zu 2. und 3. zwar kapitalmäßige Beteiligungen an der Musterbeklagten zu 1. bzw. an der Beteiligungsgesellschaft. Dieser Umstand allein begründet indes keine eigene Vertriebsverantwortung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2024 – XI ZB 17/22 Rn. 53). 2. Die Musterbeklagte zu 1) ist dagegen sowohl Prospektherausgeberin als auch vertriebsverantwortlich, so dass es insofern auf die gerügten Prospektfehler ankommt. Ein Fehler des verfahrensgegenständlichen Prospekts liegt indes nicht vor. Im Einzelnen: Feststellungsziel 1.a.: 1. a. der Prospekt klärt nicht darüber auf, wie das gegenständliche (Pool-)schiff hätte zum Einsatz kommen sollen, wenn der Pool nicht zustande kommen würde. Der Prospekt hätte für dieses Szenario zwingend darstellen müssen, ob das Schiff dann im Spotmarkt oder unter Zeitcharter beschäftigt werden soll. Der Musterkläger beanstandet im Zusammenhang mit der Darstellung der Charterraten, dass der Prospekt auf S. 23 nicht darstelle, dass der Pool überhaupt nicht zustande kommen könnte und dass im Prospekt nicht dargestellt werde, was passiere, wenn der Pool nicht zustande komme, bzw. wenn er – wie hier tatsächlich erfolgt – nur mit mindestens zwei Schiffen zustande komme, und was passiere, wenn nicht eines der Schiffe im lukrativeren Spotmarkt und eines unter Zeitcharter fahre, denn genau auf diesen Mix der Beschäftigungsarten hätte die Prognose abgestellt. Es hätte deshalb nach Auffassung des Musterklägers dargestellt werden müssen, ob das Schiff alleine in der Lage sei, die prognostizierten Chartereinnahmen von USD 42.000,00/Tag zu erzielen. Es werde auch kein Hinweis darauf erteilt, dass es passieren könne, dass keines der Schiffe im lukrativen Spotmarkt fahre. Dieser Risikohinweis sei im Hinblick auf das Pool-Konzept jedoch zwingend erforderlich gewesen. Tatsächlich seien beide Schiffe auch nicht im Spotmarkt eingesetzt worden. Da dieses Szenario nicht unwahrscheinlich gewesen sei, hätte der Prospekt die Prognose der Raten unter Zugrundelegung der historisch erzielten Zeit-Chartern darstellen müssen. Die Musterbeklagten tragen hierzu vor, dass eine derartige Darstellung nicht geboten gewesen sei. Der Prospekt hebe mehrfach hervor, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch keines der vier baugleichen Schwesterschiffe existiert habe und auch für keines der Schiffe bisher eine Beschäftigung abgeschlossen worden sei. Der Prospekt hebe ebenso das Risiko hervor, dass der Pool mit weniger Schiffen zustande komme bzw. weitergeführt werde. Der Begriff „weniger“ umfasse hier auch den Fall, dass nur ein einziges Schiff in die Poolbeschäftigung übernommen werden könne. Dies entspreche der Lebenserfahrung. Über Umstände, die nach der Lebenserfahrung selbsterklärend seien, müsse der Prospekt keine (weitergehende) Erläuterung geben. Im Übrigen gehe diese Prospektrüge schon deswegen ins Leere, weil das hier streitgegenständliche Schiff tatsächlich mit einem zweiten, baugleichen Schwesterschiff in eine Poolbeschäftigung habe gestellt werden können. Alle Anleger hätten diese Umstände gekannt, jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Übernahme und Indienststellung der Schiffe in den Pool. Eine Prospektrüge, die sich auf den (hypothetischen) Fall des Nicht-Zustandekommens des Pools begründen soll, habe innerhalb der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist rechtshängig gemacht werden müssen. Keiner der Anleger, auch der Musterkläger nicht, könne heute noch mit einer Prospektrüge gehört werden, die einzig auf einer rein fiktiven Tatsachengrundlage stehe. Keinem Anleger, auch nicht dem Musterkläger, könne der Nachweis gelingen, das vorstehend geschilderte, aber rein hypothetische Szenario hätte seinen oder ihren Anlageentschluss kausal beeinflusst. Denn der tatsächliche (günstigere) Verlauf des Zustandekommens des Pools mit zwei baugleichen Schwesterschiffen habe keinen der Anleger, auch nicht den Musterkläger, veranlasst, innerhalb der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist eine Prospektrüge zu erheben. Soweit der Musterkläger in diesem Zusammenhang des Weiteren beanstande, dass der Prospekt hätte darstellen müssen, ob das Fondsschiff im Spotmarkt oder unter Zeitcharter habe beschäftigt werden sollen, sei diese Rüge bereits insoweit bemerkenswert, als der Musterkläger bei allen anderen Rügen das Vorhandensein des Spotmarkts unterdrücke. Tatsächlich existierten – selbstverständlich – beide Schifffahrtsmärkte nebeneinander, jeder mit seinen eigenen spezifischen Chancen und Risiken. Das im Prospekt dargestellte Fondskonzept basiere auf dem Ziel, die Vorteile beider Märkte (im Wege der „Poolung“ der Beschäftigungsergebnisse der Schiffe) zu optimieren und dabei zugleich die wirtschaftlichen Risiken der Beschäftigung zu minimieren. Darüber habe der Prospekt wiederholt und transparent aufgeklärt (Prospekt, S. 22 ff., insbesondere S. 23). Auch auf das Totalverlustrisiko werde im Prospekt mehrfach hingewiesen. Der Bundesgerichtshof habe erst jüngst in seiner Entscheidung vom 26.03.2024 (XI ZB 25/22, Rn. 71 ff.) die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung eines Prospekts für einen Schiffsfonds aufgezeigt. An keiner Stelle stelle der Musterkläger (und damit auch der Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 12. Februar 2021) die allein entscheidende Frage, nämlich, ob die im Prospekt enthaltenen prognostischen Angaben durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar gewesen seien (BGH, Beschluss vom 13.07.2023, XI ZB 17/21; BGH, Beschluss vom 20.03.2024, XI ZB 25/22, Rn. 74). Diese Frage sei bereits nicht Gegenstand des Feststellungsziels 1.a. Es sei auch nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, einen Prospektfehler, der sich aus dem Parteivorbringen des Musterklägers ergebe, in einer stattgebenden Entscheidung selbstständig auszuformulieren. Nach Auffassung des Senats liegt kein Prospektfehler vor. Der Vortrag der Musterbeklagten, dass hinreichend über die Risiken des Pools aufgeklärt wurde, ist überzeugend, denn es wird im Prospekt offengelegt, dass die Schiffe noch nicht fertiggestellt sind, dass ein Totalverlustrisiko besteht und aus diesem Zusammenhang ergibt sich auch, dass hier auch Risiken hinsichtlich des Pools bestehen. Insbesondere aus dem Umstand, dass auf das Risiko hingewiesen wird, dass die Schiffe zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht fertiggestellt sind (Prospekt S. 22) und dass keines der drei geplanten Poolschiffe bislang eine Beschäftigung abgeschlossen hat, kann ein durchschnittlich verständiger Anleger hinreichend deutlich entnehmen, dass auch das Risiko besteht, dass gar kein Schiff fertiggestellt wird (denn insoweit wird nicht hinsichtlich des Bautenstands der Schiffe differenziert). In der Tat schließt hier die Formulierung „Sollten Poolschiffe nicht abgeliefert oder verkauft werden, besteht das Risiko, dass der Pool mit weniger Schiffen zustande kommt bzw. weitergeführt wird“ (Prospekt, S. 23) auch den Umstand ein, dass gar kein Schiff fertiggestellt wird. Da der Prospekt deutlich macht, dass der wirtschaftliche Erfolg vom Erzielen der Charterraten abhängig ist, muss ein verständiger Anleger das dahingehend verstehen, dass auch das Szenario möglich ist, dass gar kein Schiff fertiggestellt wird und demzufolge keine Charterraten erzielt werden. Das reicht in Verbindung mit dem Hinweis auf das Totalverlustrisiko (S. 22 des Prospekts) aus, um die Anleger hinreichend über die Risiken aufzuklären, dass das beabsichtigte Poolkonzept mit wirtschaftlichen Risiken verbunden ist und keinesfalls sicher ist, dass es in der beabsichtigten Form auch tatsächlich umgesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Musterkläger vermisste Darstellung, was passiere wenn der geplante Mix eines Einsatzes der Schiffe im Spot- und im Zeitchartermarkt nicht zustande komme, nicht erforderlich. Der Anleger wird mit den zitierten Prospektpassagen über noch schlimmere Szenarien und Risiken aufgeklärt. Feststellungsziele 1.b. und 1.c.: 1.b. der Prospekt stützt die Charterprognose ausschließlich auf Grundlage von historischen Nordseedaten, obgleich das Schiff auch in anderen Gebieten zum Einsatz kommen sollte, insbesondere vor der Küste von Westafrika. 1c. Es werden keine historischen Charterraten anderer potenzieller Einsatzgebiete – insbesondere Westafrika – abgebildet und der Prognose zugrunde gelegt. Der Musterkläger beanstandet, dass die im „Basisszenario“ (Prospekt S. 41 oben) zugrunde gelegten täglichen Chartereinnahmen von USD 42.000,00 bei einem Blick in die Vergangenheit zu hoch angesetzt seien. Insbesondere sei der Prospekt bereits deshalb fehlerhaft, weil die Beklagten ausschließlich Daten aus dem Betätigungsfeld Nordsee und nicht aus dem Einsatzgebiet Westafrika zugrunde legten und damit kalkulierten (S. 39 des Prospekts). Dabei hätten diese Daten vorgelegen, wie Daten des Analysehauses MSI aus London zeigten (Anlage K5). Die Musterbeklagten treten diesem Vortrag entgegen. Selbst wenn die statistischen Daten der MSI Ltd. damals bereits vorhanden und zugänglich gewesen wären, so seien sie doch immer nur auf den Zeitchartermarkt beschränkt gewesen. Schon der hineinkopierte, klein gedruckte Text auf Seite 6 des Schriftsatzes des Musterklägers vom 21.02.2024 zeige dies überdeutlich. Die Rede sei dort bezüglich der Daten zu Westafrika nur vom “Average Term T/C“ usw. Der MSI Ltd. stehe belastbares Datenmaterial zum Spotmarkt nicht zur Verfügung. Damit sei in den Daten der MSI Ltd. ein Großteil des relevanten Beschäftigungsmarktes von vornherein nicht abgebildet. Der Musterbeklagten zu 1. indes hätten bei Herausgabe des Prospekts entsprechende Erfahrungswerte zur Verfügung gestanden und zwar aufgrund ihres eigenen, einschlägig und hoch qualifizierten Personals und aufgrund der Erfahrungen ihrer Kooperationspartner. Der Musterkläger habe nicht einmal im Ansatz dargelegt, dass die darauf gestützten Prognosen nicht vertretbar gewesen sein sollen. Letztlich rüge der Musterkläger das angebliche Fehlen von Anknüpfungstatsachen im Prospekt (hier konkret: durchschnittliche Zeitcharterraten für Westafrika). Das (angebliche) Fehlen einer Anknüpfungstatsache für eine für die Anlageentscheidung bedeutsame Prognose begründe indes jedenfalls dann keinen Prospektfehler, wenn der Prospekt die Prognose selbst enthalte (BGH, Beschluss vom 20.03.2024 – XI ZB 25/22, Rn. 72). Hinzu komme, dass der Musterkläger das von MSI Ltd. abgeleitete Datenmaterial fehlerhaft auslese. Vergleiche man die auf Seite 6 oben des Schriftsatzes des Musterklägers vom 21.02.2024 klein gedruckt wiedergegebenen Zahlenreihen für die Nordsee und Westafrika, so werde unmittelbar deutlich, dass sich damit keineswegs darstellen lasse, dass „die historischen Charterraten in Westafrika durchweg noch deutlich niedriger waren als in der Nordsee“. Nach Auffassung des Senats liegt ein Prospektfehler nicht vor. In der Tat liegen dem Prospekt, wie die Darstellung zur Charterratenprognose auf S. 39 zeigt, nur Daten für die Nordsee vor. Diesen Umstand kann aber ein aufmerksamer und verständiger Leser des Prospekts, der an anderer Stelle (S. 38) darüber informiert wird, dass die geplanten Einsatzgebiete die Nordsee, Brasilien, Westafrika, Asien-Pazifik, Mittlerer Osten und Lateinamerika sind, recht eindeutig erkennen. Die Lückenhaftigkeit der Angaben liegt also offen zutage, zumal der Prospekt auf S. 38/39 deutlich macht, dass es viele verschiedene Einsatzgebiete und Zeit- und Spotcharter gibt, weshalb klar wird, dass mit der Zeitcharter/Nordsee nur ein kleiner Teil mit historischen Daten unterlegt wird. Damit wird einem aufmerksamen und verständigen Anleger auch deutlich, dass sich die Prognose der Charterraten eben nur auf einen kleinen Teil des möglichen Einsatzgebietes bezieht. Im Übrigen haben die Musterbeklagten vorgetragen, auch über Erfahrungen im Bereich des Sportmarktes zu verfügen. Dass dies auch tatsächlich der Fall ist, folgt aus der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen Dekker. Wegen der Würdigung seiner Zeugenaussage wird auf die Ausführungen zu den Schiffsbetriebskosten (Feststellungsziele 2-4, unten S. 14 f. verwiesen). Der Musterkläger macht insoweit schon nicht deutlich, dass auf dieser Grundlage (Mix aus Spot- und Zeitcharter in verschiedenen Einsatzgebieten) die Prognosen nicht vertretbar gewesen seien. Schließlich ist auch das Argument der Musterbeklagten zutreffend, dass die Zeitcharter für die Nordsee nicht schlechter ist als die MSI-Daten für Westafrika. Das folgt bereits aus den in S. 6 seines Schriftsatzes vom 21.02.2024 hineinkopierten Daten des MSI. Feststellungsziel 1.d.: 1.d. der Prospekt die Prognose bezüglich der zu erwartenden Chartereinnahmen für die gesamte Fondslaufzeit lediglich anhand der Daten von den letzten drei Jahren vor Prospektaufstellung erstellt. Vielmehr hätte die Prognose (mindestens) die Daten der letzen 5 Jahre vor Prospektaufstellung berücksichtigen müssen, um aus den Erfahrungen in der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend auf die Zukunft schließen zu können. Ein Rückblick auf lediglich drei Jahre lässt die Prognose nicht auf sorgfältig ermittelte Tatsachen beruhen, wie es vom BGH in gefestigter Rechtsprechung gefordert wird. Der Musterkläger meint, dass angesichts der Volatilität des Offshore-Marktes eine Prognose der zu erwartenden Chartereinnahmen nicht lediglich anhand der Daten der letzten drei Jahre vor Prospektaufstellung hätte erfolgen dürfen. Insbesondere die Darstellung zum Marktumfeld auf S. 9 suggeriere, dass es insoweit auf die letzten drei Jahre ankomme. Tatsächlich aber hätte bei der gebotenen vorsichtigen Kalkulation der 5-Jahres-Schnitt für die Gebiete Nordsee und Westafrika zugrunde gelegt werden müssen. Die Renditeaussicht hätte sich dann statt der prognostizierten 12,9 % auf 5,5 % p.a. reduziert. Ein vermögender Investor, der sich damals an einem Private Placement mit einer Mindestbeteiligungssumme von USD 500.000,00 hätte beteiligen wollen, hätte niemals eine Rendite akzeptiert, die nicht spürbar über der eines Publikumsfonds von 7 % p.a. gelegen hätte. Die Klageparteien zumindest hätten in die hier gegenständliche Beteiligung nicht investiert. Die Musterbeklagten treten dem entgegen. Welche Renditeerwartung ein „vermögender Investor“ dem streitgegenständlichen Fonds im Jahre 2009 entgegengebracht hätte, sei nicht Gegenstand der begehrten Feststellungsziele. Im Übrigen dürfe an die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2009 (XI ZR 337/08, Leitsatz A und Rn. 22) erinnert werden: Auch eine gegebenenfalls optimistische Erwartung der Prognosen für eine zukünftige Marktentwicklung dürfe in dem Prospekt zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt und die darauf gestützten Prognosen der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar seien. Vor dem Hintergrund des Vorhandenseins (auch) des Spotmarkts sowie der sorgfältigen Auswertung des zurückliegenden Marktgeschehens anhand der auf der Beklagtenseite vorhandenen Erfahrungswerte sei das Vorbringen des Musterklägers nicht geeignet darzulegen, dass die Prognosen im Prospekt ex ante nicht vertretbar gewesen wären. Ein Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Die Prognose der zu erwartenden Charterraten ist vertretbar und damit nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BGH gehören zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (BGH NJW 1982, 2823 = WM 1982, 862 [865]). Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den bei Aufstellung des Prospekts gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH NJW-RR 2010, 115 = WM 2009, 2303 Rn. 19; BGH WM 2020, 2411 = BeckRS 2020, 34138 Rn. 44 mwN; BGH NJW-RR 2021, 430 = WM 2021, 285 Rn. 77). Es genügt, dass die Prognose bei Aufstellung des Prospekts vertretbar ist. Der Prospekt darf eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde legen, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH NJW-RR 2010, 115 Rn. 22; NJW-RR 2021, 1637 Rn. 70, beck-online). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Darstellung der zu erwartenden Charterraten im streitgegenständlichen Prospekt. Aufgrund der Darstellung auf Seite 39 des Prospekts (Graphik und rechte Spalte) ist offensichtlich, dass die gewählte Anknüpfungszeit von drei Jahren zu einer günstigeren Rate führt, als wenn die gesamten fünf Jahre angenommen worden wären, wie ausgewiesen in der Graphik auf Seite 39 des Prospektes. Außerdem wird auf S. 40 ausgeführt, dass die Daten für die Nordsee nur indikativ sind und sich die Raten in anderen Gebieten (darunter Westafrika) davon deutlich unterscheiden können. Dass diese ausschließlich höhere Einnahmen bedingten, wird keinesfalls gesagt. Durch die vorhandene Sensitivitätsanalyse (Prospekt, S. 66) wird zudem deutlich, welche erheblichen Auswirkungen Charterratenveränderungen auf den Kapitalrückfluss haben. Die Charterraten werden mithin zwar – wie nach der Rechtsprechung allerdings ausdrücklich zulässig – optimistisch dargestellt, der Anleger wird über das Risiko, dass sich alles auch ganz anders (und negativ) entwickeln kann, aber nicht im Unklaren gelassen. Feststellungsziele 2. – 4.: 2. die der Prognose zugrunde gelegten Schiffsbetriebskosten werden zu niedrig ansetzt. 3. es wird nicht darstellt, wie die kalkulierten Schiffsbetriebskosten auf den Seiten 24 und 62 des Verkaufsprospektes zustande kommen. Die Herleitung bzw. Zugrundelegung des prospektierten Ausgangswertes von USD 10.000,00 ist nicht nachzuvollziehen. 4. für die Kalkulation der Schiffsbetriebskosten hätte anstatt USD 10.000,00 ein anfänglicher Wert in Höhe von mindestens USD 13.400,00 zugrunde gelegt werden müssen. Der Musterkläger meint, dass der Prospekt auch hinsichtlich der Darstellung der Schiffsbetriebskosten fehlerhaft konzipiert und deutlich zu positiv prognostiziert sei. Das MSI gehe hier von Schiffsbetriebskosten von USD 13.400,00/Tag in der Nordsee in 2008 aus. Es sei davon auszugehen, dass diese jährlich anstiegen. Der Prospekt kalkuliere dagegen auf S. 24 und 62 mit Kosten von anfänglich USD 10.000,00/Tag und setze für drei Jahre jährliche Kostensteigerungen von 5 % und anschließend von 3 % bis zum Ende der prospektierten Laufzeit an. Der Prospekt setze die Schiffsbetriebskosten daher zu niedrig an. Er erläutere auch nicht, woher die USD 10.000,00 kämen. Sofern auf die „Basis von Erfahrungswerten“ abgestellt würde, könnten diese nicht vorliegen, denn der erste Fonds von NORDCAPITAL für Spezialschiffe im Offshore-Bereich sei der Offshore-Fonds 1 gewesen, der nur etwas mehr als ein Jahr vor dem hier streitgegenständlichen Fonds aufgelegt worden sei (am 01.11.2007) und der auch keine AHTS als Beteiligungsobjekt gehabt habe, sondern kleine und große Plattformversorgungsschiffe. Die Beklagten könnten also schlicht keine validen Erfahrungswerte haben. Die Schiffsbetriebskosten seien für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit eines Schiffsfonds essentiell, wie auch eine Sensitivitätsanalyse zeige. Die Musterbeklagten treten dem entgegen. Der Musterkläger argumentiere mit grundlegend falschen Annahmen. Auf Beklagtenseite hätten umfangreiche Erfahrungen mit den Schiffsbetriebskosten vorgelegen. Es seien entsprechend qualifizierte und professionell hergeleitete Erfahrungswerte vorhanden und bei der Prospekterstellung zugrunde gelegt worden. Diese Erfahrungswerte seien in den prospektierten Ergebnisprognosen zutreffend abgebildet (Prospekt S. 60: Schiffsbetriebskosten: USD 11.637,00 für 2010, USD 11.025,00 für 2011; USD 11.576,00 usw.). Soweit der Musterkläger im Nachhinein meine, zu diesen Zahlen wären „weitere Erläuterungen oder Herleitungen“ geboten gewesen, gehe dies rechtlich fehl. Auch hier beanstande der Musterkläger das Fehlen von Anknüpfungstatsachen. Darauf komme es jedoch bei der rechtlichen Beurteilung von Prognoseaussagen im Prospekt nicht an (BGH, Beschluss vom 26.03.2024, XI ZB 25/22, Rn. 72). Der BGH erinnere zu Recht daran, dass dem Prospektherausgeber bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die der Prognose zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zustehe, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliege (BGH, Beschluss vom 13.06.2023, XI ZB 17/21, Rn. 44 mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH). Gemessen an diesen in der obergerichtlichen und höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen könnten die vom Musterkläger begehrten Feststellungen nicht getroffen werden. Der Musterkläger habe nicht einmal im Ansatz dargelegt, dass die nämlichen Prospektaussagen in der ex ante Betrachtung nicht vertretbar gewesen seien. Ein Prospektfehler liegt nicht vor. Das steht zur Überzeugung des Senats als Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Bei den zu erwartenden Schiffsbetriebskosten handelt es sich ebenfalls um eine Prognose, so dass die vorstehend (unter Feststellungsziel 1.d.) geschilderten Anforderungen des BGH an die Vertretbarkeit einer Prognose zum Zeitpunkt der Prospekterstellung auch hier gelten. Unter Anwendung dieses Maßstabs ist es dem Musterkläger nicht gelungen nachzuweisen, dass die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen nicht sorgfältig ermittelt wurden und dass die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht unvertretbar gewesen wäre. Insbesondere steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Musterbeklagten hinsichtlich der Schiffsbetriebskosten tatsächlich über eine „Basis von Erfahrungswerten“ (Prospekt, S. 24) verfügten, die es rechtfertigte, mit Kosten von anfänglich USD 10.000,00/Tag und für drei Jahre jährlichen Kostensteigerungen von 5 % und anschließend von 3 % bis zum Ende der prospektierten Laufzeit zu kalkulieren und nicht die vom MSI ermittelten Schiffsbetriebskosten von USD 13.400,00/Tag in der Nordsee in 2008 zugrunde zu legen. Der Zeuge Dekker, zum Zeitpunkt der Prospekterstellung Geschäftsführer bei E.R. Offshore GmbH & Cie. KG in Hamburg, der Reederei des Fondsschiffs, hat in seiner Vernehmung ausgesagt, dass man in engem Austausch mit den Musterbeklagten, für die man gewissermaßen die Haus-Reederei gewesen sei, gestanden habe und als Reederei zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Erfahrung mit Offshore-Schiffen gehabt habe, weil man schon acht Schiffe im Portfolio gehabt habe. Bei diesen Schiffen habe es sich um Plattformversorger gehandelt. Eigene Erfahrungen mit AHTS, also dem hier streitgegenständlichen Fondsschiff, habe man zwar nicht gehabt, aber man habe in diesem Zusammenhang ein Joint Venture mit der norwegischen Firma OSM gegründet (OSM Schifffahrt), die ihrerseits schon dutzende Offshore-Schiffe im Management gehabt habe, und habe auf diesem Weg auf das Know How aus Norwegen zurückgegriffen. Das Joint Venture sei dann auch tatsächlich mit Leben gefüllt worden, es seien Leute aus Norwegen, darunter ein Geschäftsführer, in Hamburg gewesen, außerdem Mitarbeiter aus dem technischen Bereich und dem Crewing Bereich, auf deren Know How habe zurückgegriffen werden können. Die konkrete Schätzung der Schiffsbetriebskosten für das Fondsschiff sei in Zusammenarbeit mit den Technikern von OSM erfolgt. Man habe auch in Hamburg die Spezifikationen des Schiffes die ganze Zeit sehr gut gekannt, weil die Reederei auch die Bauaufsicht durchgeführt habe. Bei den Kosten habe es sich vor allem um Kosten von Wartung, Betriebsstoffen und Kosten der Klasse gehandelt. Der hauptsächlichste Kostenfaktor bei diesen Schiffen sei allerdings das Crewing, weil bei Schiffen wie den AHTS höhere Anforderungen an Erfahrung und Qualifikation der Crew zu stellen seien als bei herkömmlichen Containerschiffen. Insbesondere hierbei habe man auf die Erfahrung von OSM zurückgegriffen. So habe der dort tätige Kapitän Thomsen aufgrund seiner langjährigen Erfahrung, u.a. als Trainer bei Maersk, sagen können, wie genau der Crew-Mix auf einem derartigen Schiff aussehen müsse und welche Heuer man für welches Crewmitglied zu zahlen habe. Diese Zahlen seien im Übrigen unabhängig vom Einsatzgebiet und könnten sich beispielsweise auch innerhalb der Nordsee unterscheiden, je nachdem ob man z.B. Aberdeen oder Bergen anlaufe. Man habe im täglichen Austausch mit den norwegischen Kollegen gestanden und auch computergestützte Crewing Systeme mit herangezogen. OSM sei dabei ein Global Player gewesen, deren Schiffe zu ca. 50 % in der Nordsee und ca. 50 % weltweit, u.a. auch vor Brasilien und Westafrika, tätig gewesen seien. Die Aussagen des Zeugen Dekker sind glaubhaft und der Zeuge selbst glaubwürdig. Seine Angaben waren detailreich und schlüssig, insbesondere die Zusammenarbeit mit den Kollegen von der norwegischen Firma OSM hat er sehr anschaulich und nachvollziehbar geschildert. Der Zeuge hatte eine gute Erinnerung, was sich insbesondere daran zeigte, dass er auf Nachfrage auch die Namen zahlreicher Mitarbeiter aus Norwegen auch nach Jahren noch nennen konnte. Zum Teil räumte er aber auch Erinnerungslücken offen ein, indem er etwa einige Nachnamen nicht wusste oder die Frage nicht beantworten konnte, ob die Kosten für die Einsätze in der Nordsee oder beispielsweise in Brasilien andere gewesen wären. Insoweit hat der Zeuge nachvollziehbar auf die lange zurückliegenden Vorgänge verwiesen. Der Zeuge ist heute als unabhängiger Berater tätig und hat somit kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, was für seine Glaubwürdigkeit spricht. Wenn man den Angaben des Zeugen Dekker folgt, ergibt sich, dass die Reederei, die den Musterbeklagten im Zusammenhang mit der Prospekterstellung zugearbeitet hat, wie im Übrigen auch der Zeuge Schröder als damaliger Leiter der Fondskonzeption bei den Musterbeklagten bestätigt hat, über umfangreiche eigene Erfahrungen mit Offshore-Schiffen verfügte, insbesondere das Crewing betreffend, ausweislich der Aussage des Zeugen Dekker ein wesentlicher Kostenfaktor. Wo ihr die eigenen Erfahrungen fehlten, wie bei dem hier streitgegenständlichen Ankerzieher, hat sich die Reederei diese von ihrem Kooperationspartner OSM aus Norwegen besorgt. Vor diesem Hintergrund liegen die im Prospekt geschilderten eigenen Erfahrungen vor, die es für vertretbar erscheinen lassen, auf diese zurückzugreifen und nicht auf die Daten eines fremden Instituts wie MSI. Feststellungsziel 5.: 5. Es wird mit deutlich zu niedrigen Dockungsreserven kalkuliert. Der Verkaufsprospekt kalkuliert mit einer Reserve für die Dockungen in den ersten fünf Jahren in Höhe von rund USD 750.000,00. Tatsächlich aber beliefen sich in den Jahren 2007-2009 die durchschnittlichen Dockungskosten für den gegenständlichen Schiffstyp in der Nordsee auf USD 1.450.000,00. Nimmt man sogar den Durchschnitt der Gebiete Nordsee, Gran Canaria, Westafrika und Brasilien, so gelangt man zu durchschnittlichen Dockungskosten in Höhe von USD 1.463.000,00. Der Musterkläger meint, dass innerhalb der Schiffsbetriebskosten auch die Reserve für anfallende Dockungen und Klassenarbeiten deutlich zu niedrig kalkuliert worden sei. Auf S. 62 lege der Prospekt eine Dockungsreserve von USD 411,00/Tag zugrunde, die angesichts der kalkulierten Steigerungen für Schiffsbetriebskosten von 5 % bzw. 3 % auf eine kalkulierte Reserve für Dockungen in den ersten fünf Jahren von nur USD 750.000,00 kämen. Für den hier streitgegenständlichen Schiffstyp seien laut MSI die durchschnittlichen Dockungskosten in der Nordsee jedoch mit USD 1.450.000,00 anzusetzen, in Brasilien /Westafrika sogar mit USD 1.463.000. Ex post habe sich gezeigt, dass die Dockungskosten in den ersten fünf Jahren sogar bei 1.770.000,00 gelegen hätten – 136 % über den kalkulierten Kosten. Die Musterbeklagten sind der Ansicht, dass auch diese begehrte Feststellung nicht zutreffe. Auch insoweit könne auf die obergerichtliche und höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Herleitung von Prospektaussagen zu Schiffsfonds, speziell zu den prognostizierten Betriebskosten, verwiesen werden. Die tatsächlich angefallenen Betriebskosten des Fondsschiffes seien aus Gründen überschritten worden, die mit dem konkreten Einsatz vor der Küste Brasiliens zusammenhingen. Die Steigerung gegenüber den prognostizierten Betriebskosten habe sich aus der – erst lange nach Prospekterstellung – von der Fondsgeschäftsführung getroffenen unternehmerischen Entscheidung zugunsten einer langfristigen Absicherung der Einnahmenseite ergeben. Der Beirat der Fondsgesellschaft sei das für die gebündelten Anlegerinteressen intern zuständige Organ. Der Beirat sei bei dem Zustandekommen der betreffenden unternehmerischen Entscheidungen für die Beschäftigung in Brasilien stets eng eingebunden gewesen. Darüber und über die Ergebnisse dieser Entscheidungen habe die Fondsgeschäftsführung stets umfassend, transparent und zutreffend berichtet. Alle Anleger hätten diese Informationen zeitnah in den Händen gehalten. Keiner der Anleger, auch nicht der Musterkläger, hätten damals der Fondsgeschäftsführung einen Managementfehler zur Last gelegt, geschweige denn im Nachhinein daraus einen Prospektfehler konstruiert. Soweit der Musterkläger daher heute, ex post, die erhöhten Betriebskosten kritisiere, könne damit eine Prospektrüge nicht begründet werden. Zu Recht habe der Bundesgerichtshof immer wieder betont, dass sich auch Prospektherausgeber auf die Erfahrungswerte der Experten verlassen dürften (z.B. BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 Rn. 19 ff). Dass zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognosen immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet seien und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage nicht mit Sicherheit voraussagen lasse, gehöre zum Allgemeinwissen und bedürfe keiner besonderen Aufklärung (BGH, a.a.O., Rn. 23, mit weiteren Nachweisen). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass auch hinsichtlich der Angaben zur Dockungsreserve ein Prospektfehler nicht vorliegt. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Dekker hingen die zu kalkulierenden Wartungskosten maßgeblich von der Spezifikation des Schiffes ab. Man habe bei der Reederei insoweit wiederum auf die Erfahrungen von OSM zurückgegriffen, außerdem auch auf die Erfahrungen des Superintendenten, der seinerzeit schon bei der Reederei im Büro gewesen sei. Dockungen würden im Übrigen in der Regel im jeweiligen Einsatzgebiet durchgeführt. Aus der Aussage des Zeugen Dekker folgt, dass ausreichende Erfahrungen für die Kalkulation auch der Dockungskosten vorgelegen haben. Insoweit und hinsichtlich der Würdigung der Aussage kann ergänzend auch auf die vorstehenden Ausführungen zu den Schiffsbetriebskosten Bezug genommen werden. Die Ausführungen des Musterklägers vermögen an dem Ergebnis, dass eine vertretbare Prognose vorgenommen wurde, nichts zu ändern, insbesondere insoweit nicht, als mit einer ex-post-Betrachtung argumentiert wird. Feststellungsziel 6.: 6. der wirtschaftlichen Prognose werden zu viele Einnahmetage zugrunde gelegt. Der Musterkläger meint, die Ausfalltage seien zu gering angesetzt worden (nur 35 Tage für die ersten 5 Jahre), dabei seien nach MSI (Anlage K5) durchschnittlich 21 Ausfalltage für die Klasseerneuerung anzusetzen, weshalb nur noch 14-19 Tage für andere Ausfälle in einem 5-Jahres-Zeitraum verblieben. Das sei zu niedrig angesetzt, schon im Hinblick auf etwaige Fahrtgebietswechsel bei dem vorgesehenen weltweiten Einsatz. Realistisch und vorsichtig kalkuliert wären für ein Spezialschiff wie das vorliegende 320 Einsatztage. Insoweit tritt der Musterkläger Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Das hätte auf Basis der kalkulierten Raten von USD 42.000,00/Tag einen Einnahmerückgang um USD 1,6 Mio zur Folge. Die Musterbeklagten treten dem entgegen. Das Schiff sei nicht mit einer Auslastung in Höhe von 98 % kalkuliert worden, sondern mit 358 „Einnahmetagen“ (vgl. Prospekt, S. 60). Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung sei beabsichtigt gewesen, einen Poolvertrag abzuschließen, bei welchem jedes Poolschiff einen Anspruch auf Einnahmen aus dem Schiffspool hat, sofern es diesem einsatzbereit zur Verfügung steht. Für die Erlöse aus dem Schiffspool habe es also nicht auf den konkreten Einsatz des Schiffes ankommen sollen, sondern nur auf die abstrakte Einsatzbereitschaft. Insoweit handele es sich um eine gängige Regelung in Schiffspoolverträgen. Ein Prospektfehler liegt nicht vor. Das steht zur Überzeugung des Senats als Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge Schröder, Leiter der Fondskonzeption bei der Musterbeklagten, hat insoweit die Behauptungen der Musterbeklagten bestätigt. Er hat in seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, dass es sich bei den 358 Tagen um einen eher theoretischen Wert handele. Gerechnet hätten sie damit, 42.000 Dollar pro Schiff im Pool zu erlösen und dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass von den Schiffen 50 Prozent am Spotmarkt tätig sein sollten und 50 Prozent langfristig. Daraus hätte sich insgesamt kalkulatorisch der Wert von 42.000 Dollar ergeben. Der Zeuge hat weiter angegeben, dass er diese Berechnung nicht selbst vorgenommen habe, sondern nur verplausibilisert habe. Es habe ja das Marktgutachten von Herrn Prof. Volk gegeben und in dem seien Durchschnittscharterraten angegeben gewesen, anhand derer er die Angaben verplausibilisiert habe. Er habe insoweit aufgrund seiner damals bereits zehnjährigen Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe der Musterbeklagten über erhebliche Erfahrung verfügt und es habe sich bei dem streitgegenständlichen Prospekt bestimmt um seinen 50. Schiffsfonds-Prospekt gehandelt. Eigene Erfahrungen mit AHTS habe er zwar nicht gehabt, aber insoweit habe es die Zusammenarbeit mit OSM gegeben, mit denen ein Joint Venture eingegangen worden sei und deren Know How man sich habe zunutze machen wollen. Auch die Aussage des Zeugen Schröder ist glaubhaft und der Zeuge selbst glaubwürdig. Der Zeuge hat schlüssig und nachvollziehbar ausgesagt. Seine Aussage war zwar nicht in gleicher Weise detailreich wie die des Zeugen Dekker, dies ist aber gut aufgrund des Umstands erklärbar, dass der Zeuge Schröder lediglich Daten verplausibilisert hat und nicht, wie der Zeuge Dekker, unmittelbar an deren Erstellung mitgearbeitet hat. Der Zeuge hat stets die Grenzen seiner Erinnerungsfähigkeit und seiner damaligen Zuständigkeit kenntlich gemacht. Der Zeuge ist glaubwürdig, einseitige Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Folgt man der Aussage des Zeugen Schröder ergibt sich kein Prospektfehler, weil die zugrunde gelegten Einnahmetage nach dem Fondskonzept vertretbar waren. Nach der Fondskonzeption war von einem Einnahmepool mit unterschiedlichen Chartereinnahmen der einzelnen Schiffe (am Spotmarkt und als Zeitcharter) auszugehen, weshalb kalkulatorisch 358 Einnahmetage auf der Gundlage einer Rate von USD 42.000,00/Tag zugrunde gelegt werden durften. Dem Musterkläger gelingt es nicht darzulegen, warum dieser Ansatz – das prospektierte Poolkonzept unterstellt – nicht vertretbar gewesen sein sollte. Im Gegensatz zur Behauptung des Musterklägers in seiner Stellungnahme zur Beweiswürdigung vom 15.01.2026 hat der Zeuge Schröder nachvollziehbare Aussagen über die Herkunft der Daten gemacht und wie sie zustande kamen, nämlich aus dem Gutachten von Prof. Volk und von der Reederei, die wiederum mit der Firma OSM zusammengearbeitet hat, und dass sie auf der kalkulatorischen Grundlage des geplanten Pool-Einsatzes erfolgten und daher – auch vor dem Hintergrund seiner jahrelangen Erfahrungen in der Schifffahrt – seiner Ansicht nach plausibel waren. III.Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 16 Abs. 2 KapMuG a.F.). –
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