Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine im Coaching- und Esoterikbereich tätige Bewusstseinstrainerin die Bezeichnungen „toxisch“ und „manipulativ“ hinnehmen muss. Damit bestätigte das Gericht eine vorherige Entscheidung des Landgerichts.
Streit zwischen Coach und ehemaliger Klientin
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Konflikt zwischen der Trainerin und einer ehemaligen Kundin. Diese hatte kostenpflichtige Angebote wie Kurse und ein sogenanntes „Reading“ gebucht, sich später jedoch davon distanziert und eine Rückerstattung verlangt. Nachdem diese abgelehnt wurde, wandte sich die Kundin per E-Mail an das Umfeld der Anbieterin sowie an einen Zahlungsdienstleister – und bezeichnete die Trainerin dabei unter anderem als „toxisch“ und „manipulativ“.
Die Betroffene wollte diese Aussagen gerichtlich untersagen lassen.
Gericht: Meinung statt Tatsachenbehauptung
Ohne Erfolg: Das OLG stellte klar, dass es sich bei den Äußerungen nicht um überprüfbare Tatsachenbehauptungen handelt, sondern um persönliche Werturteile. Solche Meinungen sind durch die Meinungsfreiheit geschützt – selbst dann, wenn sie scharf, überspitzt oder emotional formuliert sind.
Entscheidend sei, dass keine konkreten, nachweisbaren Vorwürfe im Raum stehen. Begriffe wie „toxisch“ oder „manipulativ“ seien subjektive Einschätzungen und daher rechtlich nicht als „wahr“ oder „unwahr“ einzuordnen.
Keine Schmähkritik
Auch eine unzulässige Schmähkritik sah das Gericht nicht. Die Aussagen hätten sich auf die geschäftliche Tätigkeit der Trainerin bezogen und nicht allein auf eine persönliche Diffamierung abgezielt.
Damit überwiegt in diesem Fall das Recht auf freie Meinungsäußerung gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen.
Fazit
Wer öffentlich Dienstleistungen anbietet, muss sich auch kritischen – und mitunter harten – Bewertungen stellen.
Die Grenze liegt erst dort, wo aus Kritik reine Diffamierung wird.
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