Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Beschluss vom 15. Mai 2025 (Az. 2 Orbs 69/25) die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers verworfen, der wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden war. Zugleich nutzte der 2. Strafsenat den Fall für grundlegende Ausführungen zum Umgang mit angeblich „lückenhaften“ Messprotokollen in Bußgeldverfahren.
Vorsätzlicher Tempoverstoß mit 90 km/h innerorts
Der Betroffene war innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit 90 km/h (nach Abzug der Toleranz) statt der erlaubten 50 km/h geblitzt worden. Das Amtsgericht Kassel hatte wegen vorsätzlichen Verstoßes eine Geldbuße von 1.000 Euro sowie ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt. Vorausgegangen war ein ursprünglich festgesetztes Bußgeld von 520 Euro und ein Monat Fahrverbot, gegen das der Betroffene Einspruch eingelegt hatte.
OLG bestätigt Urteil – keine Rechtsfehler erkennbar
Das OLG Frankfurt wies die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurück. Es sah keine Rechtsfehler zum Nachteil des Fahrers – insbesondere nicht bei der Einordnung als vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung und der darauf aufbauenden verschärften Sanktion. Das Urteil des Amtsgerichts sei auch nicht wegen angeblicher Mängel in den Messunterlagen angreifbar.
Rüge eines „lückenhaften“ Messprotokolls nicht hinreichend begründet
Der Betroffene hatte vorgebracht, das Messprotokoll sei lückenhaft, ohne dies jedoch konkret auf seinen Fall zu beziehen. Das Gericht stellte klar: Ein bloßer Verweis auf angebliche Mängel reiche nicht aus. Es seien keine Auffälligkeiten oder Unregelmäßigkeiten in der sogenannten Falldatei dargelegt worden. Die Bilddatei zeige „lediglich einen einsamen Fahrer, der mit entspanntem Gesicht und gemessenen 90 km/h kurz nach Mitternacht durch die Innenstadt von Kassel rast“, so der Senat in ungewöhnlich deutlicher Sprache.
Grundsatzentscheidung zur Rolle von Messprotokollen im Bußgeldverfahren
In seiner Entscheidung äußerte sich das OLG auch grundlegend zur Bedeutung und Beweiskraft von Messprotokollen in Verkehrsordnungswidrigkeiten:
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Messprotokolle können als amtliche Urkunden gemäß § 256 StPO verlesen werden und ersetzen dann die Vernehmung des Messbeamten.
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Wenn ein Messprotokoll nicht den technischen Anforderungen oder formalen Vorgaben entspricht, muss der Messbeamte als Zeuge gehört werden.
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Erinnert sich der Beamte nicht mehr konkret an die Messung, entfällt die sogenannte standardisierte Messung – das Gericht muss dann eine vollständige Beweiswürdigung vornehmen.
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Verteidigungspflicht: Nur wenn konkrete Auffälligkeiten aus der Falldatei vorgetragen werden, muss das Gericht diesen nachgehen. Allgemeine Zweifel genügen nicht.
Fazit: Substanzlose Kritik an Messunterlagen reicht nicht aus
Die Entscheidung des OLG Frankfurt verdeutlicht: Wer sich gegen ein Bußgeld oder ein Fahrverbot wegen überhöhter Geschwindigkeit wehren will, muss konkret und fundiert argumentieren. Der bloße Hinweis auf ein „lückenhaftes Messprotokoll“ ohne Bezug zur eigenen Messung bleibt erfolglos.
Entscheidung ist rechtskräftig
Die Entscheidung des OLG ist unanfechtbar. Das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 25. September 2024 (Az. 382 OWi – 9413 Js 21636/24) bleibt damit bestehen.
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