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OLG Frankfurt: Haftungsverteilung nach Bus-PKW-Kollision

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Linienbus, der trotz Rotlichts und mit erhöhter Geschwindigkeit in eine Kreuzung einfährt, und einem PKW, der bei Gelblicht ein Wendemanöver über die Linksabbiegerspur beginnt, trifft die Hauptschuld den Busfahrer. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschied, dass eine Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und 1/5 zulasten des PKW-Fahrers angemessen ist.

Der Unfallhergang

Der Unfall ereignete sich in Frankfurt-Praunheim. Der Kläger befuhr mit dem Auto seines Vaters eine Straße in südlicher Richtung und ordnete sich hinter vier Fahrzeugen auf der Linksabbiegerspur ein. Als fünftes Fahrzeug fuhr er nach dem Umschalten des Pfeils auf Grün in den Kreuzungsbereich ein, um dort zu wenden. Zur gleichen Zeit näherte sich aus der Gegenrichtung ein Linienbus, der trotz Rotlichts weiterfuhr und mit dem PKW kollidierte. Die Mutter des Klägers, die sich im Fahrzeug befand, kam bei dem Unfall ums Leben.

Gerichtliche Bewertung

Das Landgericht hatte zunächst eine alleinige Haftung des Busfahrers angenommen und die Schadensersatzklage weitgehend zugesprochen. Der 10. Zivilsenat des OLG Frankfurt bewertete die Situation jedoch differenzierter.

  • Zu Lasten des Busfahrers:

    • Die Ampel zeigte bereits seit mindestens 22 Sekunden Rot.

    • Eine technische Fehlfunktion der Ampelanlage konnte ausgeschlossen werden.

    • Der Busfahrer war mit rund 58 km/h und damit über dem zulässigen Tempo unterwegs.

  • Zu Lasten des PKW-Fahrers:

    • Er führte ein Wendemanöver über die Linksabbiegerspur durch und hielt sich dadurch deutlich länger (9 Sekunden statt üblich 4–4,5 Sekunden) im Kreuzungsbereich auf.

    • Zudem wurde ein Gelblichtverstoß festgestellt.

    • Nach Ansicht des Gerichts hätte er die Kollision durch rechtzeitiges Bremsen vermeiden können.

Die Abwägung dieser Faktoren führte zur Haftungsquote von 80 % für den Busfahrer und 20 % für den PKW-Fahrer.

Endgültige Entscheidung

Das Urteil des OLG Frankfurt vom 23. September 2025 (Az. 10 U 213/22) ist rechtskräftig und nicht mehr anfechtbar.

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